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Beratungsinhalt: Stadtbaurätin
Gundermann gibt
anhand des in der Beschlussvorlage dargelegten Sachverhaltes einen Überblick
über den derzeitigen Stand des Verfahrens. Herr
Neumann – Bereich 61 – geht ergänzend auf die bisher durchgeführten Verfahrensschritte
ein. Er erinnert in diesem Zusammenhang an die durchgeführten Beratungen im
Ausschuss wo zu dem Thema vorgetragen wurde, welche Flächen in dem Bereich der
Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung einbezogen werden sollten. Anlässlich
durchgeführter Ortsbesichtigungen wurden insbesondere die Grundstücke erfasst,
die bereits jetzt schon baulich geprägt sind. Im
vereinfachten Verfahren erfolgte eine 4-wöchige Auslegungszeit. Auf
die in diesem Zeitraum eingegangene Stellungnahmen wird eingegangen. Planerisch
wurde hierbei die Flächen aufgezeigt, die nach § 34 BauGB zu beurteilen sein
werden. In Abgrenzung hierzu wurden die Flächen dargestellt, die nach § 35
BauGB im Außenbereich liegen. Nach Erlangung der Rechtskraft der Klarstellungs-
und Einbeziehungssatzung ist der Gesamtbereich des OT Häcklingen planerisch
abgedeckt. Hierdurch wird erreicht, dass zukünftig in allen Bereichen eine
Gleichbehandlung von Antragstellern gewährleistet ist. In die Planungen und den Abwägungsprozess wurde der
Ortsvorsteher von Häcklingen eingebunden, ebenso wie der Landkreis Lüneburg als
Untere Naturschutzbehörde. Auf die Belange des Naturschutzes sowie die
Festlegungen von bei einer Bebauung vorzunehmenden Ausgleichsmaßnahmen wird
eingegangen. Beigeordnete Schellmann geht ein auf
die Aussagen des NABU in der von ihm vorgetragenen Stellungnahme. Sie hält es
zwar für machbar, die Randbereiche in diesem Bereich zu begradigen,
andererseits verdeutlicht sie, dass der OT in diesem Bereich in früheren Jahren
nicht gradlinig, sondern eher ellipsenförmig in den Außenbereich überging. Durch
die geplante gradlinige Begrenzung wird nach ihrer Ansicht zu stark in den
jetzt noch als Außenbereich zählenden Landschaft eingegriffen. Wenn sie auch
die Begehrlichkeiten der direkten Anlieger verstehen kann, so wird mit einer
gradlinigen Abgrenzung zum Außenbereich jedoch ein grundsätzlicher Fehler
begangen. Sie weist darauf hin, dass der NABU sich in seiner Stellungnahmen
dafür ausspricht, bezüglich der Ortsrandgestaltung eine individuelle
Betrachtung an den Tag zu legen. Für sie wäre es wünschenswert, wenn man sich
diesen Vorstellungen anschließen würde. Dr. Plath – Ortsvorsteher Häcklingen – bestätigt, dass er bereits seit
über einem Jahr in die Planung eingebunden sei. Er habe seit dieser Zeit quasi
mit allen Anliegern gesprochen und keinen Widerspruch gegen die Aufstellung
einer Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung aufgenommen. Erst in den letzten
Wochen ist ihm der von Beigeordneter Schellmann zitierte Widerspruch bekannt
geworden. Die darin geschilderten Argumente, die Stadt würde in diesem Bereich nicht sensibel genug in
Abgrenzung zur freien Landschaft umgehen, kann er so nicht teilen. Er selbst als Ortsvorsteher hat keine Einwendungen gegen die
von der Verwaltung erarbeitete Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung für den angesprochenen
Bereich. Ratsherr Meihsies geht ebenfalls auf die vom BUND eingereichte Stellungnahme
ein. Der BUND hält es für bedenklich, die Flurstücke 106/11 und 106/12 in den
Geltungsbereich der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung einzubeziehen. Ihn
interessiert, warum seitens der Verwaltung dieses vorgesehen sei. Herr Neumann – Bereich 61 – zeigt anhand eines Lageplans die
Grundstückgrenzen auf. Die angesprochenen Flächen wurden anlässlich einer
Ortsbesichtigung inspiziert. Hierbei wurde festgestellt, dass die gärtnerische
Nutzung dieser Flächen bis an den Oelzebach heranreicht. Wie bereits ausgeführt, werden jedoch nur Flächen in den
Geltungsbereich einbezogen, die baulich vorgeprägt sind. Bei den angesprochenen
Flächen handelt es sich um Flächen, die auch ohne eine Klarstellungs- und
Einbeziehungssatzung quasi als Innenbereich planerisch zu betrachten wären. Auch
wenn hier in 2. Reihe ein Haus hineingebaut werden würde, müssten trotzdem auch
andere baurechtliche Kriterien eingehalten werden, wozu auch eine gesicherte Erschließung
gehört. Die Zulässigkeit eines Vorhabens bedeutet aber nicht automatisch, dass
dort eine Bebauung stattfinden soll. Die Prüfung der Zulässigkeit einer
Bebauung würde an dieser Stelle auch ohne die Satzung nach § 34 BauGB
vorgenommen werden. Ratsherr Meihsies möchte ergänzend wissen, ob an dieser Stelle eine Bebauung
auch möglich wäre, wenn für diesen Teilbereich die blauen Flächen herausgenommen
und somit nicht mehr in den Geltungsbereich der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung
fallen würden. Herr Neumann – Bereich 61 – erklärt hierzu, dass, wenn man
diese Flächen nicht einbeziehen würde, für diese Flächen dann auch kein
Baurecht entstehen würde. Oberbürgermeister Mädge stellt ergänzend klar, dass es sich bei der Klarstellungs-
und Einbeziehungssatzung letztendlich nur um die Bereinigung von den in den
70er und 80er Jahren des letzten Jahrhunderts nachgegebenen Wünschen
Bauwilliger handelt. Wenn denn Fehler begangen wurden, so sind diese auf diesen
Zeitraum zurückzuführen, in dem man dem Streben nach immer weiterer Ausdehnung
des OT in diesem Bereich nachgegeben hat. An dieser Stelle eine Abrundung
vorzunehmen schützt zukünftig vor Diskussionen. Mit dieser Klarstellungs- und
Einbeziehungssatzung wird jetzt eine Grenze definiert, bis zu der eine Bebauung
zukünftig zulässig sein wird. Er verdeutlicht in diesem Zusammenhang, dass auch im Bereich
des Altdorfes Häcklingen Ende der 80er und 90er Jahre des letzten Jahrhunderts
Bauvorhaben zugelassen wurden, die in der heutigen Zeit anders zu betrachten
wären. Erst seit Beginn des Jahres 2000 wird seitens der Verwaltung
restriktiver mit Bauanträgen umgegangen. Er erinnert daran, dass die Abgrenzung nach Westen schon
immer in der Diskussion stand. Von der Historie aus betrachtet, sichert die
Satzung letztendlich den Altbestand in der Bebauung des OT und schafft klare
Grenzen über das, was zukünftig in der Bebauung in diesem Bereich möglich ist
und was nicht. Eine schleichende Entwicklung der Bebauung wird dadurch
zukünftig unterbunden. Er verdeutlicht in diesem Zusammenhang nochmals, warum die
bereits mehrfach angesprochenen blauen Flächen in den Geltungsbereich der
Satzung einbezogen werden. Ratsherr Bruns weist daraufhin, dass für ihn wesentlicher Faktor dieser
Satzung die Klarstellung sei. Die Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung
ermöglicht es der Verwaltung, hier eine klare Linie für eine § 34 BauGB
Beurteilung anzuwenden. Dass hier eine gerade Linie, wie von Beigeordnete
Schellmann ausgeführt bezogen werde, kann er nicht nachvollziehen. Aus der
Abgrenzung zur freien Natur ist klar erkennbar, dass auch zukünftig eine den örtlichen
Gegebenheiten folgender Verlauf der Grenzen des Geltungsbereiches gewählt
wurde. Er hält die Satzung für ausgewogen und schlägt vor, wie von der
Verwaltung vorbereitet, das Verfahren abzuschließen und einen Satzungsbeschluss
anzustreben. Beigeordneter Körner teilt die Ansicht von Ratsherrn Bruns. Er bestätigt der Verwaltung
eine hervorragende Vorarbeit und Darstellung der Thematik. Auch er vertritt die
Ansicht, dass durch die Abrundungssatzung für zukünftige Bauanträge
hinsichtlich der Beurteilung die Probleme gelöst sein werden. Ratsherr Schuler vertritt ebenso die Ansicht, dass die Zielsetzung, was mit
der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung erreicht werden soll, hinreichend
dargestellt wurde. Den Abschluss einer entsprechenden Satzung hält er für unterstützenswert.
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Beigeordneter Dörbaum verliest den von der Verwaltung vorgeschlagenen
Beschlusstext und stellt ihn zur Abstimmung. Beschluss: Der
Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung fasst einen der Beschlussempfehlung
der Verwaltung folgenden mehrheitlichen Beschluss bei zwei Gegenstimmen (Beigeordnete
Schellmann, Ratsherr Meihsies). |
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