Bürgerinformationssystem
Beratungsinhalt: Frage 1: Kürzlich verunglückte an einer Bushaltestelle Am Sande
(infolge des vereisten Bürgersteigs) ein Rollstuhlfahrer, bei dem Versuch, mit
seinem Rollstuhl in einen Bus zu gelangen, s. a. „Lünepost“, vom
10. Februar, Seite 24. Wer ist für die Eisbefreiung an den Haltestellen des
ÖPNV rechtlich verantwortlich und warum wurde das (besonders an den stark
frequentierten Haltestellen) nicht zur Zufriedenheit der Bürger vorgenommen? Antwort auf Frage 1: Rechtsgrundlage für die Straßenreinigung innerhalb
geschlossener Ortschaften (und damit auch für den Straßenwinterdienst) ist das
Niedersächsische Straßengesetz (NStrG), § 52. Reinigungspflichtig ist die Hansestadt Lüneburg, die aber
diese Pflicht ganz oder teilweise auf Anlieger übertragen kann. Mit dem
Winterdienst an den Bushaltestellen Am Sande hat die Hansestadt die Abwasser,
Grün & Lüneburger Service GmbH (AGL) beauftragt. Der Winterdienst-Plan der AGL sieht für den Gehwegbereich Am
Sande Räumen mit Schild oder Besen sowie abstumpfendes Streuen vor. Der genaue Ort und der Zeitpunkt des bedauerlichen Unfalls
des Rollstuhlfahrers sind leider unklar, so dass die Situation vor Ort nicht
präzise nachzuvollziehen ist. Die Übersicht der AGL für den Platz Am Sande in jenen Tagen
zeigt aber, dass sowohl am 8. und 9. Februar morgens bzw. mittags je 1
Mitarbeiter mit 1 Traktor Am Sande geräumt hat. Außerdem haben mehrere
Mitarbeiter, z.T. mit Lkw am 8. und 9. Februar zu verschiedenen Zeiten nochmals
speziell die Bushaltestellen weiträumiger von Schnee und Eis befreit. Fazit der AGL: Es gab Am Sande zu jener Zeit gesicherte, erkennbare und
nutzbare Wege sowie eisfreie Einstiegsbereiche zu den Bussen. Frage 2: Wer haftet in diesem Fall für Personenschäden? Antwort auf Frage 2: Die Hansestadt Lüneburg ist – ebenso wie die AGL
– Mitglied des KSA Hannover (Kommunaler Schadensausgleich). Bei einer
Klage wird der KSA im Einzelfall prüfen, ob die Hansestadt bzw. die AGL ihren
Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, ob es einen Einsatzplan gab, wie dieser
aussieht. Es wurde ernsthaft versucht, die Gefahren, die sich durch Eis und
Schnee für die Verkehrsteilnehmer ergeben, zu beseitigen. Frage 3: Wurden in diesem Jahr Ordnungs- oder andere Strafen
(Bußgelder, Strafverfahren) verhängt oder eingeleitet, weil Hausbesitzer oder
andere Anlieger ihrer Verkehrssicherungspflicht in Lüneburg nicht oder nur
zögerlich nachkamen? Wenn nein, warum nicht? Antwort auf Frage 3: Der
Bereich Ordnung war seit Beginn des Winters im „Dauereinsatz“, um Hinweisen
auf nicht ausreichend geräumte und gestreute Wege und Flächen nachzugehen.
Diese Hinweise kamen aus der Bevölkerung, vom eigenen Außendienst und dem
Straßenbegeher-Team des Bereichs Straßen- und Ingenieurbau. Bei
anfangs täglich bis zu 30 Hinweisen war es das hauptsächliche Anliegen, die
Pflichtigen von ihren Aufgaben zu überzeugen, was auch in der Vielzahl der
Fälle sofort gelang und zu einem etwas späteren Zeitpunkt kontrolliert wurde. Ordnungswidrigkeitenverfahren
mussten nicht eingeleitet werden, es gab keine Anzeigen. Strafrechtlich
wäre eine Verletzung der Reinigungspflicht ohnehin nicht relevant gewesen. Frage 4: Wenn die Bürger beim aktiven Winterdienst mehr in die
Pflicht genommen werden sollen, muss die Stadt sie in die Lage versetzen, dass
sie diesem Ansinnen auch gerecht werden können. Plant die Stadt die vor dem
Winteranfang weggeräumten Streusandkisten wieder aufzustellen und mit Streugut
zu füllen? a.
Wenn
nein, warum nicht? b.
Wenn
ja, wann soll das geschehen? Antwort auf Frage 4 a/b: Die Versorgung mit Streugut über die Boxen und das Angebot,
sich als Lüneburger/in für 1 Euro 1 Eimer Sand-Salz-Gemisch beim Betriebshof
abzuholen, ist eine Service-Leistung der Hansestadt bzw. der AGL. Die
Anliegerpflichten bestehen unabhängig von dieser Service-Leistung. Streugutboxen sind nur sinnvoll, wenn diese auch regelmäßig
aufgefüllt werden können. Dies sei bei der derzeit aufgestellten Anzahl (15
Stück) von der AGL täglich zu bewerkstelligen. Die zuvor aufgelaufene, weit
höhere Anzahl war nicht einmal in einem 2-wöchtigen Rhythmus zuverlässig
aufzufüllen. In diesem Winter sind die Boxen aber naturgemäß viel stärker
genutzt worden als in den Vorjahren. Frage 5: Einige Bürger, die für andere den Winterdienst übernommen
haben, sollen die vom Ordnungsamt der Stadt Lüneburg herausgegebene
„Erklärung zur Übernahme der Straßenreinigungspflicht“
unterschreiben. Hierzu ergeben sich folgende Fragen zur Rechtmäßigkeit dieser
Erklärung: a.
Die
Erklärung bezieht sich auf die Straßenreinigungspflicht und nicht allein auf
den im § 5 der Straßenreinigungsverordnung aufgeführten Winterdienst. Haftet
der Verpflichtete durch seine Unterschrift dann auch für die Straßenreinigung
außerhalb des Winterdienstes? b.
Der
Verpflichtete soll eine Haftpflichtversicherung vorhalten. Die Privathaftpflichtversicherung
deckt jedoch nur den Winterdienst auf und an dem eigenen Grundstück ab. Die
Haftung des Versicherten bei der Ausübung des Winterdienstes auf fremden
Grundstücken unterliegt der Einzelfallprüfung. Muss der Verpflichtete haften,
wenn die Versicherung die Regulierung des Schadens ablehnt? c.
Die
Haftung beim Winterdienst von Grundeigentümern wird von der Grundeigentümerhaftpflicht
abgedeckt. Können Grundeigentümer, die eine Privatperson mit dem Winterdienst
beauftragen, welcher die „Erklärung zur Übernahme der Straßenreinigungspflicht“
unterschreibt, ihre Grundeigentümerhaftpflicht aufheben? Antwort auf Frage 5 a - c: Die
„Erklärung zur Übernahme der Reinigungspflicht“ basiert auf dem
Niedersächsischen Straßengesetz und der Straßenreinigungssatzung der Hansestadt
Lüneburg und ist damit rechtmäßig. Nur wenn
die Hansestadt der Übertragung zugestimmt hat, ist derjenige, der diese
Pflichten auf eine Reinigungsfirma oder einen Nachbarn übertragen hat, auch
wirklich aus der Verantwortung entlassen. Die Übertragung kann auf den
Winterdienst beschränkt werden, das wird zumeist auch so praktiziert. Derjenige, der die Reinigungspflicht übernimmt, erklärt in der
Übertragungserklärung, dass er eine ausreichende Haftpflichtversicherung
abgeschlossen hat (Personen- und Sachschäden pauschal mind. 1 Million €,
Vermögensschäden mind. 12.500 €). Dies kann im Einzelfall geprüft werden. Fragen zum Versicherungsumfang und zur Schadensregulierung müssen mit
den Versicherern geklärt werden. Frage 6: Welche Lehren zieht die Verwaltung bezüglich des
Winterdienstes bei einem ähnlich starken Wintereinbruch wie in diesen Monaten? Antwort auf Frage 6: Nach
Abschluss des diesjährigen Winterdienstes wird mit allen Beteiligten
„Manöverkritik“ geübt unter Beteiligung der Ortsvorstehern und
Ortsbürgermeister in Bürgerversammlungen u.ä. Aktuell
ist die weitere Erhöhung des Streusalzvorrates geplant. Auch ist angedacht,
unter bestimmten Bedingungen für das Räumen und Streuen von Nebenstraßen
zusätzliche Kräfte zu aktivieren, z.B. Landwirte und Lohnunternehmen aus dem
landwirtschaftlichen Bereich bzw. dem Tiefbau. Klar ist
aber auch: Dieser Winter war – und ist – kein Lüneburg-spezifisches
Phänomen! Oberbürgermeister
MÄDGE weist darauf
hin, dass die Straßenreinigungsgebühr kostendeckend erhoben werden muss. Aus dem
Überschuss des Vorjahres wird versucht die erhöhten Kosten des Winterdienstes
zu bestreiten. Wenn diese Mittel nicht ausreichen, müsste die
Straßenreinigungsgebühr angepasst werden, da diese Finanzierung nicht aus
allgemeinen Steuermitteln erfolgen darf. Beschluss: Der Rat der Hansestadt Lüneburg nimmt Kenntnis. (01P,
AGL, 32) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||