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Auszug - Winterdienst in der Hansestadt Lüneburg (Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 17.02.2010)  

 
 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg
TOP: Ö 5.4
Gremium: Rat der Hansestadt Lüneburg Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Mi, 28.04.2010    
Zeit: 17:00 - 20:35 Anlass: Sitzung
Raum: Huldigungssaal
Ort: Rathaus
VO/3583/10 Winterdienst in der Hansestadt Lüneburg (Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 17.02.2010)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage der Fraktion DIE LINKE
Federführend:01 - Büro der Oberbürgermeisterin Beteiligt:Abwassergesellschaft Lüneburg
    Bereich 32 - Ordnung und Verkehr
   30 - Rechtsamt
 
Wortprotokoll
Beschluss

Beratungsinhalt:

 

Beratungsinhalt:

 

Frage 1:

Kürzlich verunglückte an einer Bushaltestelle Am Sande (infolge des vereisten Bürgersteigs) ein Rollstuhlfahrer, bei dem Versuch, mit seinem Rollstuhl in einen Bus zu gelangen, s. a. „Lünepost“, vom 10. Februar, Seite 24. Wer ist für die Eisbefreiung an den Haltestellen des ÖPNV rechtlich verantwortlich und warum wurde das (besonders an den stark frequentierten Haltestellen) nicht zur Zufriedenheit der Bürger vorgenommen?

 

Antwort auf Frage 1:

Rechtsgrundlage für die Straßenreinigung innerhalb geschlossener Ortschaften (und damit auch für den Straßenwinterdienst) ist das Niedersächsische Straßengesetz (NStrG), § 52.

 

Reinigungspflichtig ist die Hansestadt Lüneburg, die aber diese Pflicht ganz oder teilweise auf Anlieger übertragen kann. Mit dem Winterdienst an den Bushaltestellen Am Sande hat die Hansestadt die Abwasser, Grün & Lüneburger Service GmbH (AGL) beauftragt.

Der Winterdienst-Plan der AGL sieht für den Gehwegbereich Am Sande Räumen mit Schild oder Besen sowie abstumpfendes Streuen vor.

Der genaue Ort und der Zeitpunkt des bedauerlichen Unfalls des Rollstuhlfahrers sind leider unklar, so dass die Situation vor Ort nicht präzise nachzuvollziehen ist.

 

Die Übersicht der AGL für den Platz Am Sande in jenen Tagen zeigt aber, dass sowohl am 8. und 9. Februar morgens bzw. mittags je 1 Mitarbeiter mit 1 Traktor Am Sande geräumt hat. Außerdem haben mehrere Mitarbeiter, z.T. mit Lkw am 8. und 9. Februar zu verschiedenen Zeiten nochmals speziell die Bushaltestellen weiträumiger von Schnee und Eis befreit.

 

Fazit der AGL:

Es gab Am Sande zu jener Zeit gesicherte, erkennbare und nutzbare Wege sowie eisfreie Einstiegsbereiche zu den Bussen.

 

 

Frage 2:

Wer haftet in diesem Fall für Personenschäden?

 

Antwort auf Frage 2:

Die Hansestadt Lüneburg ist – ebenso wie die AGL – Mitglied des KSA Hannover (Kommunaler Schadensausgleich). Bei einer Klage wird der KSA im Einzelfall prüfen, ob die Hansestadt bzw. die AGL ihren Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, ob es einen Einsatzplan gab, wie dieser aussieht. Es wurde ernsthaft versucht, die Gefahren, die sich durch Eis und Schnee für die Verkehrsteilnehmer ergeben, zu beseitigen.

 

 

Frage 3:

Wurden in diesem Jahr Ordnungs- oder andere Strafen (Bußgelder, Strafverfahren) verhängt oder eingeleitet, weil Hausbesitzer oder andere Anlieger ihrer Verkehrssicherungspflicht in Lüneburg nicht oder nur zögerlich nachkamen? Wenn nein, warum nicht?

 

Antwort auf Frage 3:

Der Bereich Ordnung war seit Beginn des Winters im „Dauereinsatz“, um Hinweisen auf nicht ausreichend geräumte und gestreute Wege und Flächen nachzugehen. Diese Hinweise kamen aus der Bevölkerung, vom eigenen Außendienst und dem Straßenbegeher-Team des Bereichs Straßen- und Ingenieurbau.

 

Bei anfangs täglich bis zu 30 Hinweisen war es das hauptsächliche Anliegen, die Pflichtigen von ihren Aufgaben zu überzeugen, was auch in der Vielzahl der Fälle sofort gelang und zu einem etwas späteren Zeitpunkt kontrolliert wurde.

Ordnungswidrigkeitenverfahren mussten nicht eingeleitet werden, es gab keine Anzeigen.

Strafrechtlich wäre eine Verletzung der Reinigungspflicht ohnehin nicht relevant gewesen.

 

 

Frage 4:

Wenn die Bürger beim aktiven Winterdienst mehr in die Pflicht genommen werden sollen, muss die Stadt sie in die Lage versetzen, dass sie diesem Ansinnen auch gerecht werden können. Plant die Stadt die vor dem Winteranfang weggeräumten Streusandkisten wieder aufzustellen und mit Streugut zu füllen?

 

a.      Wenn nein, warum nicht?

 

b.      Wenn ja, wann soll das geschehen?

 

Antwort auf Frage 4 a/b:

Die Versorgung mit Streugut über die Boxen und das Angebot, sich als Lüneburger/in für 1 Euro 1 Eimer Sand-Salz-Gemisch beim Betriebshof abzuholen, ist eine Service-Leistung der Hansestadt bzw. der AGL. Die Anliegerpflichten bestehen unabhängig von dieser Service-Leistung.

 

Streugutboxen sind nur sinnvoll, wenn diese auch regelmäßig aufgefüllt werden können. Dies sei bei der derzeit aufgestellten Anzahl (15 Stück) von der AGL täglich zu bewerkstelligen. Die zuvor aufgelaufene, weit höhere Anzahl war nicht einmal in einem 2-wöchtigen Rhythmus zuverlässig aufzufüllen.

In diesem Winter sind die Boxen aber naturgemäß viel stärker genutzt worden als in den Vorjahren.

 

 

Frage 5:

Einige Bürger, die für andere den Winterdienst übernommen haben, sollen die vom Ordnungsamt der Stadt Lüneburg herausgegebene „Erklärung zur Übernahme der Straßenreinigungspflicht“ unterschreiben. Hierzu ergeben sich folgende Fragen zur Rechtmäßigkeit dieser Erklärung:

 

a.      Die Erklärung bezieht sich auf die Straßenreinigungspflicht und nicht allein auf den im § 5 der Straßenreinigungsverordnung aufgeführten Winterdienst. Haftet der Verpflichtete durch seine Unterschrift dann auch für die Straßenreinigung außerhalb des Winterdienstes?

 

b.      Der Verpflichtete soll eine Haftpflichtversicherung vorhalten. Die Privathaftpflichtversicherung deckt jedoch nur den Winterdienst auf und an dem eigenen Grundstück ab. Die Haftung des Versicherten bei der Ausübung des Winterdienstes auf fremden Grundstücken unterliegt der Einzelfallprüfung. Muss der Verpflichtete haften, wenn die Versicherung die Regulierung des Schadens ablehnt?

 

c.      Die Haftung beim Winterdienst von Grundeigentümern wird von der Grundeigentümerhaftpflicht abgedeckt. Können Grundeigentümer, die eine Privatperson mit dem Winterdienst beauftragen, welcher die „Erklärung zur Übernahme der Straßenreinigungspflicht“ unterschreibt, ihre Grundeigentümerhaftpflicht aufheben?

 

Antwort auf Frage 5 a - c:

Die „Erklärung zur Übernahme der Reinigungspflicht“ basiert auf dem Niedersächsischen Straßengesetz und der Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Lüneburg und ist damit rechtmäßig.

Nur wenn die Hansestadt der Übertragung zugestimmt hat, ist derjenige, der diese Pflichten auf eine Reinigungsfirma oder einen Nachbarn übertragen hat, auch wirklich aus der Verantwortung entlassen. Die Übertragung kann auf den Winterdienst beschränkt werden, das wird zumeist auch so praktiziert.

 

Derjenige, der die Reinigungspflicht übernimmt, erklärt in der Übertragungserklärung, dass er eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat (Personen- und Sachschäden pauschal mind. 1 Million €, Vermögensschäden mind. 12.500 €). Dies kann im Einzelfall geprüft werden.

 

Fragen zum Versicherungsumfang und zur Schadensregulierung müssen mit den Versicherern geklärt werden.

 

 

Frage 6:

Welche Lehren zieht die Verwaltung bezüglich des Winterdienstes bei einem ähnlich starken Wintereinbruch wie in diesen Monaten?

 

Antwort auf Frage 6:

Nach Abschluss des diesjährigen Winterdienstes wird mit allen Beteiligten „Manöverkritik“ geübt unter Beteiligung der Ortsvorstehern und Ortsbürgermeister in Bürgerversammlungen u.ä.

 

Aktuell ist die weitere Erhöhung des Streusalzvorrates geplant. Auch ist angedacht, unter bestimmten Bedingungen für das Räumen und Streuen von Nebenstraßen zusätzliche Kräfte zu aktivieren, z.B. Landwirte und Lohnunternehmen aus dem landwirtschaftlichen Bereich bzw. dem Tiefbau.

 

Klar ist aber auch: Dieser Winter war – und ist – kein Lüneburg-spezifisches Phänomen!

 

Oberbürgermeister MÄDGE weist darauf hin, dass die Straßenreinigungsgebühr kostendeckend erhoben werden muss. Aus dem Überschuss des Vorjahres wird versucht die erhöhten Kosten des Winterdienstes zu bestreiten. Wenn diese Mittel nicht ausreichen, müsste die Straßenreinigungsgebühr angepasst werden, da diese Finanzierung nicht aus allgemeinen Steuermitteln erfolgen darf.

Beschluss:

Beschluss:

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg nimmt Kenntnis.

 

(01P, AGL, 32)