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Beratungsinhalt:
Stadtbaurätin Gundermann erläutert einleitend den in der Beschlussvorlage dargestellten Sachverhalt. Hierbei wird insbesondere eingegangen auf die Erweiterungswünsche zweier Anlieger. Die hierzu vorgesehenen textlichen Festsetzungen werden erläutert. Vorgesehen ist ein vereinfachtes Verfahren mit möglichst wenig Aufwand und wenig Kosten . Der Satzungsbeschluss wäre Ende des Jahres möglich.
Beigeordneter Körner spricht sich dafür aus, dass eine entsprechende Außenbereichssatzung beschlossen werden sollte, damit den beiden Anliegern die vorgesehenen Betriebserweiterungen ermöglichst werden. Er verweist darauf, dass der Campingplatz “Rote Schleuse“ mit zu den führenden in Deutschland gehört und für Lüneburg sehr wichtig sei. Sowohl der gastronomische Betrieb Rote Schleuse als auch der Campingplatz vermitteln einen sauberen und ordentlichen Eindruck. Auch ist davon auszugehen, dass beide Betriebe mit viel Sachverstand betrieben werden.
Beigeordnete Schellmann interessiert, ob zukünftig 2 Wohneinheiten (WE) zulässig sein würden.
Stadtbaurätin Gundermann führt bezüglich des Forsthauses ergänzend aus, dass im Gebäudekomplex bereits 1 Wohnung vorhanden sei und durch die Außenbereichssatzung eröffnet wird, eine 2. zu bauen. Damit wäre das Bauvorhaben dann auch abgeschlossen. Zur Situation auf dem Campingplatz führt sie aus, dass der Betreiber dort ein separates Sanitärgebäude errichten will, welches er nach der bestehenden Rechtslage auch schon jetzt errichten dürfte. Beim Neubau des Sanitärgebäudes ist im 1. Stock der Ausbau von 2 Wohnungen vorgesehen. Diese Wohnungen sollen als Betriebswohnungen von den Töchtern des Campingplatzbetreibers benutzt werden.
Fachbereichsleiterin Böhme zeigt ergänzend noch einmal die derzeit bereits vorhandene Situation der Betriebe sowie die geplanten zusätzlichen Baumaßnahmen auf. Hierbei wird auch auf den vorhandenen Bestand der Wohnungen und der zusätzlich geplanten eingegangen.
Herr Burgdorff – ALA – interessiert, wie das Entstehenden einer Splittersiedlung nach § 35 BauGB verhindert werden kann. Nach seiner Ansicht wird durch diese Satzung auch weitergehenden Maßnahmen Tür und Tor geöffnet.
Fachbereichsleiterin Böhme geht hierzu auf die vorgesehenen Festsetzungen der Außenbereichssatzung ein. Danach werden die Baugrenzen, die WE-Größen und die Geschossigkeit festgelegt. Auch dürfen die WE nur durch Betriebsangehörige genutzt werden.
Beigeordneter Dörbaum erinnert in diesem Zusammenhang an die Beratung in einer der letzten Sitzungen zum Bauvorhaben im OT Häcklingen. Gerade die jetzt vorgesehene Außenbereichssatzung für den Bereich Rote Schleuse stellt sicher, dass die Erweiterungen vorhandener Gebäude sich ausschließlich auf den Bestand beschränken und weitergehende Neubauten nicht zulässig sind. Die Außenbereichssatzung ist in diesem Fall das geeignete Instrument zur Reglementierung und Beschränkung von Maßnahmen auf die vorgestellten Baulichkeiten. Für ihn stellt sich die Frage, ob die verkürzte Form der Durchführung im vorgegebenen Zeitraum auch tatsächlich abwickelbar ist.
Stadtbaurätin Gundermann bejaht dies. Das Bauleitplanverfahren kann in dem vorgegebenen Zeitraum durchgeführt werden, da es sich um ein vereinfachtes Verfahren handelt. Die 3 neu zu schaffenden WE dürfen nach den Festsetzungen ausschließlich von Betriebsangehörigen genutzt werden.
Ratsherr Meihsies regt an, dass auch im vereinfachten Verfahren für dieses Art von Bauvorhaben die Umweltverbände zumindest informiert werden sollten. Dies könnte durch ein kurzes aufklärendes Schreiben erfolgen. Die hier vorgeschlagene Vorgehensweise wird von ihm mitgetragen.
Beigeordnete Schellmann geht davon aus, dass sich der Anbau an das Forsthaus anfügen wird.
Fachbereichsleiterin Böhme führt hierzu aus, dass das Forsthaus selbst unter Denkmalschutz stehe und insofern bezüglich der Gestaltung des Anbaus eine Abstimmung mit der Denkmalpflege erfolgen wird.
Ratsherr Schulz weist darauf hin, dass nach der Festsetzung der Satzung nur in dem vorgegebenen eingegrenzten Rahmen möglich sein werden. Die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung wird von ihm nicht gesehen. Durch die Erweiterung der Betriebe wird es dem Betriebsinhabern ermöglicht, die Betriebe in der Zukunft auch Nachfolgern zu übertragen. Nicht mehr wollen die Betreiber durch die Erweiterung erreichen. Unter Beachtung der Tatsache, dass man sich hier in einem sensiblen Bereich befindet, kann er eine Außenbereichssatzung mit den darin eröffneten Möglichkeiten einer Erweiterung der Betriebe zustimmen. Insbesondere die Erweiterung des Sanitärbereiches auf dem Campingplatz wird zu einer weiteren Verbesserung des bereits jetzt schon guten Platzstandards sorgen.
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.
Beschluss: Der Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung fasst einen der nachstehenden Beschlussempfehlung der Verwaltung folgenden einstimmigen Beschluss.
1. Der Verwaltungsausschuss stimmt der Aufstellung einer Außenbereichssatzung gemäß § 35 ABS. 6 BauGB im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 BauGB zu. Auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden kann verzichtet werden. 2. Dem Auslegungsentwurf der Außenbereichssatzung mit Begründung wird zugestimmt. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. |
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