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Beratungsinhalt: Ratsherr
RIECHEY trägt einen
Änderungsantrag vor und zitiert hierzu aus den Verwaltungsvorschriften des
Innenministeriums zum Kommunalabgabengesetz über die Zulässigkeit von Zu- und
Abschlägen. Seine Fraktion wolle sparsame Familienhaushalte stärker entlasten
und möglicherweise unökologische Betriebe wie Großwäschereien und
Lebensmitteldiscounter stärker belasten. Daher fordere er die Einführung eines
Starkverschmutzerzuschlages ab 10.000 m2 Niederschlagswasser und ab
10.000 m3 Schmutzwasser, indem für diese die geplante Reduzierung
nicht gelte. Weiterhin fordere er die Einführung eines
Leichtverschmutzerabschlages für Haushalte unter 100 m2 Niederschlagswasser
und 100 m3 Schmutzwasser, für diese solle die Gebühr um das Doppelte
des vorgesehenen Betrages gesenkt werden. Beide Regelungen orientierten sich an
den in der Vorlage aufgeführten Berechnungsbeispielen und beträfen nur einen
begrenzten Nutzerkreis. Man hätte damit zugleich ein ökologisches
Steuerungsinstrument, mit dem man – wenn auch begrenzt – Einfluss
nehmen könnte. Für die breite Masse der Nutzer schließe sich seine Fraktion dem
Vorschlag der Verwaltung an. Beigeordnete
SCHELLMANN weist
darauf hin, dass den Ratsmitgliedern – wenn Herr Riechey denn ernst
genommen werden wolle – für die Beurteilung des Änderungsantrages eine
gewisse Vorlaufzeit zur Verfügung gestellt werden müsse. Die Vorschläge könnten
ja durchaus sinnvoll sein, darüber könne man aber nicht innerhalb einer Minute
entscheiden. Der Antrag hätte durchaus zuvor in den Wirtschaftsausschuss eingebracht
werden können, auf diese Art könne man Politik nicht betreiben. Oberbürgermeister
MÄDGE bittet um
eine genaue Definition der Begriffe Stark- und Leichtverschmutzer sowie eine
Grundlage für die Berechnung der Mengen im Änderungsantrag. Es gelte auch hier
das Willkürverbot. Die vorgelegten Zahlen seien nicht nachvollziehbar und
würden einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten, daher könne er als Oberbürgermeister
dem Rat nur empfehlen, den Vorschlag abzulehnen. Er erinnere daran, dass die
Stadt vor einigen Jahren alle in der Satzung enthaltenen Abschläge habe
entfernen müssen, da sie aufgrund eben dieses Definitionsmangels rechtswidrig
gewesen seien. Beschluss: Der
Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE wird mehrheitlich mit den Stimmen der Gruppe
SPD/CDU, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sowie der FDP-Fraktion bei 2
Ja-Stimmen der Fraktion DIE LINKE abgelehnt. Der
Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt mehrheitlich bei 1 Enthaltung durch
Ratsherrn Kunath: Die Betriebsabrechnung 2007 für die
Abwasserbeseitigung wird zur Kenntnis genommen. Die Gebührenbedarfsberechnung
für 2009 sowie der Gebührensenkung für die Entsorgung von Schmutzwasser um
-0,10 €/m3 Abwasser auf 1,00 €/m3
Abwasser und der Entsorgung von Niederschlagswasser um -0,02 €/je
Berechnungseinheit und Jahr auf 0,38 €/je Berechnungseinheit und
Jahr wird zugestimmt. Die in der Anlage 5 zur Vorlage dargestellte
Satzungsänderung zur 15. Änderung der Satzung der Stadt Lüneburg über die
Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die
Abwasserbeseitigung (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung) vom 23.02.1984
in der Fassung der 14. Änderungssatzung vom 27.09.2007 wird beschlossen. (15,
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