Bürgerinformationssystem
Oberbürgermeister
MÄDGE belehrt die
anwesenden Ratsfrauen und Ratsherrn gemäß § 28 in Verbindung mit § 39 Abs. 3
NGO über ihre Pflichten nach den §§ 25-27 NGO. Er verpflichtet die anwesenden
Ratsfrauen und Ratsherrn gemäß § 42 NGO, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und
Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. |
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