Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Auszug aus der derzeitigen Fassung der Musikschulsatzung:
„§ 10 Gebühren
Absatz 7: Gebührenerstattung
Falls Schülerinnen und Schüler wegen Krankheit oder aus anderen unverschuldeten Gründen (Nachweis erforderlich) nicht am Unterricht teilnehmen können, wird ihnen auf schriftlichen Antrag jeweils für vier aufeinanderfolgende ausgefallene Unterrichtsstunden eine monatliche Unterrichtsgebühr erstattet.“
Gegen § 10 (Gebühren), insbesondere gegen Absatz 7, der derzeit gültigen Fassung der Musikschulsatzung gibt es juristische Vorbehalte. Auch wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Satzung und nicht um privatrechtliche allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, bestehen Zweifel daran, ob die Musikschule tatsächlich Anspruch auf Gebühren hat, wenn nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Stunden aus Gründen ausfallen, die die Musikschule zu vertreten hat. Denn „Vertretenmüssen“ bedeutet, dass sie den Unterrichtsausfall verschuldet hat, es also an einem hinreichenden Bemühen um die Durchführung des Unterrichts fehlt.
Der Satz 2 des § 10 Absatz 7 macht nicht hinreichend deutlich, welche entrichteten Unterrichtsgebühren erstattet werden sollen, wenn im Laufe eines Schulhalbjahres mehr als ein Drittel des Unterrichts aus Gründen ausfällt, die die Musikschule zu vertreten hat. Als Bezugspunkt der Erstattungspflicht kommen zum Einen die Gebühren in Betracht, die für den ausgefallenen Unterricht gezahlt wurden, zum Anderen sämtliche zum Zeitpunkt des Einsetzens der Erstattungspflicht entrichtete Gebühren für das Schulhalbjahr. Es fehlt insoweit eine hinreichende Bestimmtheit.
Wenn diese Bestimmungen unwirksam sind, müsste eine Bezugnahme in künftigen Dienstverträgen von Honorarkräften (s. TOP 12.2.) die Problematik noch verkomplizieren.
Eine weiteres Problem des § 10 Absatz 7 der Musikschulsatzung wurde jetzt erstmals in der CoronaPandemie offenbar:
Nach bisheriger Fassung dieses Paragrafen werden bei längerem Unterrichtsausfall lediglich die Unterrichtsgebühren, jedoch nicht die Grundgebühren erstattet. Dies mag für die Nutzerinnen und Nutzer der Musikschule hinnehmbar sein, solange Grundgebühr und Unterrichtsgebühr in einem realistischen und nachvollziehbaren Verhältnis zueinander stehen. Weil aber in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten bei Gebührenerhöhungen fast ausschließlich die Grundgebühr erhöht wurde, ist vor allem im Bereich der Elementaren Musikpädagogik (Abteilung A) ein Missverhältnis entstanden: Während die Unterrichtsgebühr nur 7 Euro pro Monat beträgt, liegt die monatliche Grundgebühr bei 22 Euro.
Wenn nun, wie in diesen Monaten, in der Abteilung A Unterricht über längere Zeit hinweg ausfällt – beispielsweise weil die Musikschule unter Coronabedingungen in vielen KiTas nicht unterrichten darf – bekommen die Eltern von insgesamt monatlich 29 Euro nur 7 Euro erstattet. Der deutliche Unmut der Eltern darüber ist hier nur allzu nachvollziehbar, auch und besonders vor dem Hintergrund, dass Online-Unterricht, den die Satzung in § 4 Absatz 4 ja ausdrücklich ermöglicht, mit 4-6jährigen Kindern in 10er-Gruppen (anders als in fast allen anderen Fächern) nicht realistisch durchführbar ist.
Die Abteilung A ist für die Musikschule existenziell wichtig. Einbrüche bei den Schülerzahlen dieses Bereichs haben langfristig negative Konsequenzen, weil dann später auch weniger Schülerinnen und Schüler in die weiterführenden Abteilungen wechseln. Gleichzeitig gibt es gerade im Bereich der musikalischen Früherziehung die größte Konkurrenz von privaten Anbietern, weil man mit diesem Unterricht am ehesten einen Überschuss erwirtschaften kann. Um konkurrenzfähig zu bleiben, muss die Musikschule hier mit einer Änderung der Satzung größere Kundenfreundlichkeit unter Beweis stellen.
In die Ausarbeitung des Änderungsvorschlags für § 10 Absatz 7 war das Rechtsamt der Hansestadt einbezogen.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 134 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Kosten entstehen nur in Folge von höherer Gewalt, in der Höhe abhängig davon, wie weit das Musikschulangebot eingeschränkt werden muss.
Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
x Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder x Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Beschlussvorschlag:
§ 10 Absatz 7 der Musikschulsatzung vom 17.07.1997 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 28.04.2020 wird geändert, wie folgt:
„Falls Schülerinnen und Schüler wegen Krankheit oder aus anderen unverschuldeten Gründen (Nachweis erforderlich) nicht am Unterricht teilnehmen können, wird auf schriftlichen Antrag jeweils für vier aufeinanderfolgende ausgefallene Unterrichtsstunden eine monatliche Unterrichtsgebühr erstattet. Fallen Unterrichtsstunden aus nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Gründen aus (ausgenommen Unterrichtsausfall im Zusammenhang mit einer Veranstaltung der Musikschule) oder entfällt der Unterricht aufgrund höherer Gewalt (beispielsweise aufgrund einer Pandemie), werden die Gebühren nach der dritten in Folge ausgefallenen Unterrichtsstunde nicht mehr erhoben oder auf schriftlichen Antrag erstattet. Die vorliegende Änderung des § 10 Abs. 7 der Musikschulsatzung tritt rückwirkend zum 01.12.2021 in Kraft.“
Anlagen: |
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