Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist im Artikel 6 des Grundgesetzes und im Artikel 4a der Niedersächsischen Verfassung verankert. Im Jahr 2005 hat der Gesetzgeber diesen Schutzauftrag in § 8a SGB VIII konkretisiert. Diese Vorschrift legt die grundsätzlichen Handlungsschritte bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung fest. Die genaue Vorgehensweise ist von den örtlichen Trägern der Jugendhilfe auszugestalten. Zuständig für die Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung sind gem. § 1 Nds. AG SGB VIII die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (örtliche Träger). Zudem sind örtliche Träger die Landeshauptstadt Hannover und auch solche kreisangehörigen Gemeinden, die bei Inkrafttreten des Nds. AG SGB VIII bereits die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erfüllten. Gem. § 1 Nds. AG SGB VIII erfüllen die örtlichen Träger die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises. In Niedersachsen ist im Zeitraum 2015 bis 2020 die Anzahl der Verfahren, bei denen eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen war, von rd. 9.000 auf rd. 15.015 Verfahren gestiegen. Die steigende Anzahl der Verfahren zur Gefährdungseinschätzung, die bereits vor 16 Jahren beschlossene gesetzliche Konkretisierung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung sowie die in zunehmendem Umfang an die Öffentlichkeit dringenden Fälle von Kindeswohlgefährdung veranlasste den Landesrechnungshof zu dieser Prüfung. Der Prüfungszeitraum umfasste die Jahre 2017 bis 2019. In die Prüfung wurden zwölf Kommunen einbezogen, die eine vergleichsweise niedrige, mittlere oder hohe Anzahl von Verfahren zur Gefährdungseinschätzung im Jahr 2019 aufwiesen. Ausgewählt wurden die Landkreise Emsland, Nienburg/Weser und Osnabrück (mit jeweils niedriger Anzahl der Verfahren), die Region Hannover, die Landkreise Göttingen, Grafschaft Bentheim, Lüneburg und Rotenburg (Wümme) sowie die Stadt Delmenhorst (mit jeweils mittlerer Anzahl der Verfahren), die Städte Braunschweig und Oldenburg sowie die Hansestadt Lüneburg (mit jeweils hoher Anzahl der Verfahren). Schwerpunkte der Prüfung waren die Verfahrensabläufe der Jugendämter bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung, deren Zusammenarbeit mit Akteuren außerhalb des Jugendamts, z. B. Schulen, Kliniken, Familiengerichten und freien Trägern, sowie die Ausstattung des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD). Allgemeine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Kinder und Jugendliche davor zu bewahren, dass sie in ihrer Entwicklung durch den Missbrauch elterlicher Rechte oder eine Vernachlässigung Schaden erleiden. Kinder und Jugendliche sind vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII). § 8a SGB VIII konkretisiert diesen allgemeinen staatlichen Schutzauftrag zum einen als Aufgabe der Jugendämter. Zum anderen wird ein eigener spezifischer Schutzauftrag für freie Träger formuliert, dessen Erfüllung mit einer Vereinbarung sichergestellt wird (§8a Abs. 4 SGB VIII). Der Träger erbringt Leistungen gegenüber Eltern, Kindern und Jugendlichen selbstständig auf der Basis entsprechender Vereinbarungen mit diesen. Die Leistungserbringung dient der Förderung der Entwicklung und der Erziehung zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit der jungen Menschen. Dazu gehört auch, Kinderund Jugendliche vor Gefahr für ihr Wohl zu schützen. Diese Aufgabe wird vom Träger u.a. durch den Abschluss dieser Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach § 8 wahrgenommen.
Durch den Landesrechnungshof wurde die Hansestadt Lüneburg aufgefordert die älteren sogenannten § 8a Vereinbarungen mit den freien Trägern der Jugendhilfe zu aktualisieren. Dem kommt der Bereich bereits nach. Als Grundlage dient die empfohlene Mustervereinbarung zu § 8a der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter (AGJÄ).
Darüber hinaus weist der Landesrechnungshof in der Prüfungsmitteilung daraufhin, dass u.a. die Hansestadt Lüneburg den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a nicht evaluiert. Er fordert dazu auf, eine Evaluation der Prozesse gem. § 79 a SGB VIII vorzunehmen. Hierzu ist anzumerken, dass es derzeit Bestrebungen gibt, einen "Arbeitskreis Kindes-schutz" (derzeitiger Arbeitstitel) zu bilden. Dieser soll sich aus allen Akteuren zusammen setzten, mit denen das Jugendamt der Hansestadt bereits entsprechende Kooperationsver-einbarungen zum Kindesschutz abgeschlossen hat.
Dies sind neben den freien Trägern auch Schulen, Kitas, die Polizei, die KJPP und auch die Sportvereine. Darüber hinaus wird der Beirat der Frühen Hilfen mit seinen Institutionen in diesen neu gegründeten "AK Kindesschutz" aufgehen.
Geplant ist eine erste gemeinsame Veranstaltung im Januar 2022.
Hauptziel dieses Arbeitskreises wird es sein, die Qualität des Verfahrens regelmäßig unter Hinzuziehung der verschiedenen Akteure zu hinterfragen und so die bestehenden Standards der Hansestadt zu überprüfen. Daraus resultierend werden im Jahr 2022 auch die internen Verfahrensprozesse gem. § 8a SGB VIII evaluiert werden. Ggf. auch unter Hinzuziehung einer externen Unterstützung.
Hinsichtlich des Hinweises auf eine verbindlich vorzunehmende Personalbemessung nach § 79 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII wurde Kontakt zum Personalbereich aufgenommen.
Abschließend ist darauf hinweisen, dass die Prüfmitteilung viele Ansatzpunkte enthält, die dazu veranlassen die Standards und Prozesse zu überprüfen. Die ausführliche Darstellung der jeweiligen Verfahren in den doch recht unterschiedlich ausgestalteten Jugendämtern ist dabei äußerst hilfreich.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 250,-€ aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja x Nein Teilhaushalt / Kostenstelle:52000/ 52040 Produkt / Kostenträger:366001/ 36600103 Haushaltsjahr: 2022
e) mögliche Einnahmen: Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
X Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder X Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Beschlussvorschlag:
Die Prüfungsmitteilung des Landesrechnungshofes vom 10.12.2021 wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Bekanntmachung und Auslegung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz (NKPG) zu veranlassen.
Anlagen: |
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