Bürgerinformationssystem

Vorlage - VO/09797/21  

 
 
Betreff: 1. Übergangsregelungen in
- der Hauptsatzung der Hansestadt Lüneburg
- den "Richtlinien der Stadt Lüneburg zur Festlegung der Geschäfts der laufenden Verwaltung" sowie
- den "Richtlinien über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen vom 12.10.2005 i.d.F. der 1. Änderung vom 26.02.2009 (Vergabeordnung) im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
2. Vorratsbeschluss zur Anwendung von § 182 NKomVG
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Stadtrat Moßmann
Federführend:DEZERNAT III Bearbeiter/-in: Moßmann, Markus
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
25.11.2021 
Konstituierende Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Unter dem Eindruck der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Beschränkungen des öffentlichen Lebens, die auch die politischen Gremiensitzungen betrafen, hatte der Rat der Hansestadt Lüneburg in der vergangenen Wahlperiode in seiner Sitzung am 31.03.2020 ver-schiedene Übergangsregelungen getroffen, die trotz der o. g. Beschränkungen eine effektive Aufgabenwahrnehmung durch die 3 Organe Rat, Verwaltungsausschuss und Oberbürgermeister gewährleisten sollten. Zusammengefasst handelte es sich bei den Regelungen um die Verlagerung von Beschlusskompetenzen von den Fachausschüssen auf den Verwaltungsausschuss sowie Kompetenzverlagerungen vom Verwaltungsausschuss zugunsten des Oberbürgermeisters. Ziel war einerseits, die Anzahl notwendiger Gremiensitzungen zu reduzieren und andererseits die Handlungsfähigkeit der Verwaltung unabhängig von Sitzungen des Verwaltungsausschusses zu gewährleisten. Die Übergangsregelungen galten zunächst bis zum 31.12.2021 und wurden wegen der anhaltenden Pandemielage in der Sitzung des Rates am 17.12.2021 bis zum Ablauf der Wahlperiode am 31.10.2021 befristet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vorlagen VO/8905/20, VO/8905/20-1 und VO/9349/20 verwiesen.

 

Nachdem der Landesgesetzgeber mit § 182 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NkomVG) durch "Sonderregelungen für epidemische Lagen" ebenfalls auf die Pandemielage reagiert hatte, konnten die noch notwendigen Sitzungen zudem per Videokonferenztechnik stattfin-den. Davon wurde in der vergangenen Wahlperiode von Teilen der Abgeordneten regelmäßig Gebrauch gemacht macht, so dass die Sitzungen üblicherweise in Hybridform stattfanden, bei der ein Teil der Abgeordneten im Sitzungsraum präsent war, andere per Videokonferenztechnik zugeschaltet waren. Durch § 182 NKomVG wurde zudem die Möglichkeit für die Beschlussfassung der Gremien im Umlaufverfahren eröffnet.

 

Wegen der anhaltenden und sich bedauerlicherweise wieder zuspitzenden Lage schlägt die Verwaltung vor, die skizzierten Übergangsregelungen wieder aufleben zu lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach Wegfall der epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 25.11.2021 die Voraussetzungen für die Anwendung von § 182 NKomVG nicht mehr vorliegen (dazu s.u. 4.). 

 

Die Verwaltung schlägt im Einzelnen folgende Beschlussfassungen des Rates vor:

 

1. Änderung der Hauptsatzung (vgl. Anlage 1)

 

 a) Aufnahme der Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses bis zu einer Höhe von 100.000,- € für die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträ-gen, die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie diejenigen Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten Verpflichtungen oder der Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleichstehen.

 

 b) Aufnahme der Stiftungsräte als beschließende Ausschüsse im Sinne des § 76 Abs. 3 NKomVG i.V.m. § 71 NKomVG

 

 

2. Änderungen der Richtlinien der Hansestadt Lüneburg zur Festlegung der Geschäfte der laufenden Verwaltung (vgl. Anlage 2)

 

 Die Geschäfte der laufenden Verwaltung gehören nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NKomVG zum Zuständigkeitsbereich der Hauptverwaltungsbeamtin. Geschäfte der laufenden Verwaltung sind solche, die regelmäßig wiederkehren und nach feststehenden Grundsätzen bearbeitet werden, ohne dass insbesondere finanziell eine grundsätzliche Bedeutung gegeben wäre. Mit den Richtlinien zur Festlegung der Geschäfte der laufenden Verwaltung hat der Rat Wertgrenzen im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG festgelegt, bis zu denen die Hauptverwaltungsbeamtin die Entscheidungskompetenz innehat und die daher als Geschäft der laufenden Verwaltung gelten.

 

 Die nachfolgenden Änderungen der Wertgrenzen werden vorgeschlagen:

 

 - Verdoppelung der Beträge für Stundung (auf 100.000,- €),

  Niederschlagung (auf 60.000,- €) und

  Erlass (auf 5.000,- €)

 - Verdoppelung der Wertgrenze zum Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen auf 15.000,- €

 - Verdoppelung der Wertgrenze bei Abschluss von Miet- und Pachtverträgen auf 32.000,- €

 - Verdoppelung der Wertgrenze bei Abschluss von Kauf- und Werkverträgen auf 25.000,- €.

 

 

3. Änderung der Richtlinien der Hansestadt Lüneburg über die Vergabe von Lieferun-gen und Leistungen (vgl. Anlage 3)

 

 Ferner hat der Rat in der Vergangenheit mit den Richtlinien der Hansestadt Lüneburg über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen seiner Richtlinienkompetenzkompetenz Wertgrenzen für die Vergabebefugnisse der Oberbürgermeisterin im Verhältnis zu denen des Verwaltungsausschusses festgelegt und diese im Rahmen der o.g. Übergangsregelungen angehoben, um schnellere Vergaben bis zu einem Betrag von 200.000,00 € zu ermöglichen.

 

 Nach dem Vorschlag der Verwaltung soll auch diese Regelung nach ihrem Auslaufen zum 31.10.2021 zur Absicherung der Handlungsfähigkeit der Verwaltung wieder aufleben.

 

 Mit Ausnahme der unter 1b) genannten Regelung - Stiftungsräte als beschließende Ausschüsse - sollen die vorgeschlagenen Übergangsregelungen bis zum 30.06.2022 befristet werden. Entsprechend der Vorgabe des § 76 Abs. 3 Satz 3 NKomVG ist die Übertragung von Beschlusskompetenzen auf die Fachausschüsse bis zum Ende der Wahlperiode zu befristen. Diesbezüglich wird Bezug genommen, auf die Abstimmungsgespräche auf politischer Ebene, die zur Vorbereitung der konstituierenden Ratssitzung geführt wurden ("Fraktionsvorsitzendenrunde") sowie das ergänzende Schreiben der Verwaltung vom 09.11.2021.

 

 

4. Vorratsbeschluss in Bezug auf die Anwendung des § 182 NKomVG auch außerhalb der Feststellung einer epidemischen Lage

 

 Die Anwendung der inhaltlich bereits skizzierten Vorschrift des § 182 NKomvG setzt als Sonderregelung für epidemische Lagen entweder die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes oder ei-ner epidemischen Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst voraus.

 

 Nachdem der für die Feststellung nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Bundestag von einer Verlängerung der Feststellung über den 25.11.2021 hinaus Abstand genommen hat und auch der Niedersächsische Landtag eine solche Feststellung auf Landesebene bislang nicht getroffen hat, fehlen die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Sondervorschrift. Damit können ab dem 26.11.2021 unter anderem weder Gremiensitzungen in Form von Videokonferenzen (oder Hybridsitzungen) noch Beschlüsse des Rates im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Ausgenommen sind lediglich Umlaufbeschlüsse des Verwaltungsausschusses, die nach § 78 Abs. 3 NKomVG auch unter regulären Umständen durchgeführt werden können.

 

 Über den Niedersächsischen Städtetag ist die Verwaltung allerdings über einen Gesetzesentwurf der die Landesregierung tragenden Landtagsfraktionen informiert worden, der die entstandene Lücke schließen soll. Hiernach kann der § 182 NKomVG in Abhängigkeit der konkreten Infektionslage vor Ort und den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen für eine ordnungsgemäße Sitzungsdurchführung und Beschlussfassung nach einem ent-sprechenden Beschluss der Vertretung mit einer Mehrheit von 2/3 Ihrer Mitglieder für einen Zeitraum von jeweils längstens drei Monaten angewendet werden.

 

 Der Gesetzesentwurf soll im Dezemberplenum des Landtages (13. bis 16. Dezember 2022) beraten werden. Nach jetzigem Informationsstand ist davon auszugehen, dass der Geset-zesentwurf verabschiedet wird, wobei noch keine Informationen darüber vorliegen, ob mit einem Inkrafttreten schon im Dezember zu rechnen ist.

 

 Die Verwaltung schlägt vor, dass der Rat auf Grundlage der aktuellen Erkenntnisse einen sog. "Vorratsbeschluss" fasst, mit dem er unter Berücksichtigung der aktuellen und kurz-fristig zu erwartenden Verstetigung der Pandemielage und für den Fall, dass der beschriebene Gesetzesentwurf verabschiedet wird, der Anwendung des § 182 NKomVG für den Zeitraum von 3 Monaten ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung zustimmt.

 

 Ein entsprechender Beschluss des Rates bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglie-der der Vertretung (= 30 Stimmen).

 

 

Sollte sich entgegen der aktuellen Lage eine frühere Normalisierung des öffentlichen Lebens einstellen, könnten die o. g. Übergangsregelungen zu einem früheren Zeit-punkt beendet werden.

 

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass für die Beschlüsse über die Hauptsat-zung nach § 12 Abs. 2 NKomVG die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung erforder-lich ist (= 23 Stimmen).

 

Wie in der Vorlage VO/09769/21-1 bereits ausgeführt, bedürfen die vorgenannten Beschlüsse einer Vorbereitung durch den Verwaltungsausschusses, weswegen eine Un-terbrechung der Sitzung des Rates zwecks Durchführung einer Sitzung des Verwal-tungsausschusses notwendig ist.

 

Die dem Rat konkret vorgeschlagenen Beschlüsse in Bezug auf die Hauptsatzung und die Änderung der Richtlinien ergeben sich aus den Anlagen 1, 2 und 3.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) für die Erarbeitung der Vorlage: 330,- €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1_Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (63 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2 (49 KB)      
Anlage 3 3 Anlage 3_ Beschluss zur Änderung der Richtlinien der Hansestadt Lüneburg (58 KB)      
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

1. Die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Lüneburg vom 27.10.1977 in der Fassung der zwanzigsten Änderungssatzung vom 31.03.2021 wird beschlossen.

 

2. Die Änderung

 

-          der „Richtlinien der Hansestadt Lüneburg zur Festlegung der Geschäfte der laufenden Verwaltung“ vom 27.04.2005 in der Fassung der Änderung vom 31.03.2021 und  

-          der „Richtlinien der Hansestadt Lüneburg über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen vom 12.10.2005 in der Fassung der 2. Änderung vom 31.03.2021 (Vergabeordnung)“

 

wird in der vorgeschlagenen Fassung (Anlagen 2 und 3) beschlossen.

 

3. Unter Berücksichtigung der aktuellen Pandemieentwicklung und aufgrund der Erkenntnislage zu einer unmittelbar bevorstehenden Änderung des Niedersächsischen Kommunlverfassungsgesetzes dergestalt, dass der Rat über die Anwendung des § 182 NKomVG unabhängig von der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler und landesweiter Tragweite entscheiden kann, stimmt der Rat für den Fall des Inkrafttretens der Gesetzesänderung der Anwendung des § 182 NKomVG für die Dauer von drei Monaten ab Inkraftreten der Gesetzesänderung zu.

 

Anlagen:

Anlage 1: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Lüneburg

Anlage 2: Beschluss zur Änderung der Richtlinien der Hansestadt Lüneburg zur Festlegung der Geschäfte der laufenden Vewaltung

Anlage 3: Beschluss zur Änderung der Richtlinien der Hansestadt Lüneburg über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen (Vergabeordnung)