Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt:
Der Rat der Hansestadt Lüneburg stellt gem. § 71 Abs. 5 in Verbindung mit § 73 NKomVG die Besetzung des Jugendhilfeausschusses, des Schulausschusses und des Grundstücksverkehrsausschusses fest. Die Besetzung der vorgenannten Ausschüsse ist in besonderen Rechtsvorschriften geregelt; diese werden im Folgenden erläutert. Noch zu benennende Mitglieder der Ausschüsse werden mit einem späteren Ratsbeschluss berufen.
I. Besetzung des Jugendhilfeausschusses
Auf der Grundlage der §§ 70, 71 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung der Hansestadt Lüneburg für das Jugendamt vom 06.10.2011 ergibt sich folgende Ausschussbesetzung:
A. Beschließende Mitglieder
6 Sitze Ratsfrauen/ Ratsherren der Hansestadt Lüneburg oder von ihnen gewählte sachkundige Personen, die in der Jugendhilfe erfahren sind, zuzüglich einer Stellvertretung.
Die 6 Sitze des Ausschusses sind auf die im Rat vertretenen Fraktionen bzw. Gruppen wie folgt zu verteilen:
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 3 Sitze
SPD – Fraktion 2 Sitze
CDU – Fraktion 1 Sitz Grundmandate können ausgeübt werden von der Gruppe die PARTE/DIE LINKE, der FDP-Fraktion und der AfD-Fraktion.
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Stellvertretung
1.____________________________ __________________________
2.____________________________ __________________________
3.____________________________ __________________________
SPD-Fraktion
4.____________________________ __________________________
5.____________________________ __________________________
CDU-Fraktion
6.____________________________ __________________________
Grundmandate:
Gruppe die PARTE/DIE LINKE
____________________________ __________________________
FDP-Fraktion
____________________________ __________________________
AfD-Fraktion
____________________________ __________________________
Hinzu kommen 4 Personen, die auf Vorschlag der im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe vom Rat gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen. Von diesen 4 Personen werden 2 Mitglieder und deren Stellvertretung auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege, die übrigen 2 beratenden Mitglieder auf Vorschlag des Stadtjugendringes e.V. besetzt. Die namentliche Benennung der 4 externen beschließenden Mitglieder erfolgt, nachdem die entsprechenden Organisationen ihre Vorschläge genannt haben.
B. Beratende Mitglieder
1. der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes, Herr Jonas Nahrstedt
2. der Stadtjugendpfleger, Herr Jens Döhrmann
3. eine Vertreterin/ ein Vertreter der Evangelischen Kirche und ein/e Stellvertreter/-in auf Vorschlag der zuständigen kirchlichen Behörde
4. eine Vertreterin/ ein Vertreter der Katholischen Kirche und eine Stellvertretung auf Vorschlag der zuständigen kirchlichen Behörde
5. eine Lehrkraft und eine Stellvertretung auf Vorschlag der unteren Schulbehörde
6. eine Vertreterin/ein Vertreter aller Kindertagesstätten und ein/e Stellvertreter/-in auf Vorschlag des Stadtelternrates
7. die Gleichstellungsbeauftragte, Frau Karin Fischer
8. eine Vertreterin/ ein Vertreter der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher auf Vorschlag des Integrationsbeirates
9. eine Richterin/ ein Richter des Jugend-, Vormundschafts- oder Familiengerichtes und ein/e Stellvertreter/in auf Vorschlag des Landgerichtspräsidenten
10. eine Ärztin/ ein Arzt des Gesundheitsamtes und ein/e Stellvertreter/-in auf Vorschlag der Leiterin des Gesundheitsamtes
11. eine Vertreterin/ ein Vertreter des Jobcenters des Landkreises Lüneburg auf Vorschlag der Geschäftsführung
Die namentliche Benennung der externen beratenden Mitglieder zu 3. – 6. und 8. – 11. erfolgt nachdem die entsprechenden Organisationen ihre Vorschläge genannt haben.
Die Hälfte der stimmberechtigten und stellvertretenden Mitglieder sollen gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung der Hansestadt Lüneburg für das Jugendamt Frauen sein. Ebenso soll die Hälfte der beratenden Mitglieder Frauen sein.
II. Besetzung des Schulausschusses
Nach § 110 Abs. 2 des Nds. Schulgesetzes setzt sich der Schulausschuss aus Ratsfrauen/ Ratsherren und aus stimmberechtigten Vertretern der Schulen zusammen. Die Ratsfrauen/ Ratsherren müssen in der Mehrheit sein.
Die Gruppe und die Mehrheit der Fraktionen hat sich verständigt, dass dem Schulausschuss künftig 8 Ratsfrauen/ Ratsherren angehören. Dem Schulausschuss müssen mindestens je ein/e Vertreter/in des Lehrkörpers, der Elternschaft und der Schüler/-innen angehören. Zusätzlich soll mit beratender Stimme ein/e Vertreter/in der Rektorinnen und Rektoren dem Ausschuss angehören.
A. Beschließende Mitglieder
8 Ratsfrauen/ Ratsherren
Die Sitze des Ausschusses sind auf die im Rat vertretenen Fraktionen bzw. Gruppen wie folgt zu verteilen:
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 3 Sitze
SPD_Fraktion 2 Sitze
CDU-Fraktion 2 Sitze
Gruppe die PARTEI/DIE LINKE 1 Sitz
Grundmandate können ausgeübt werden von der FDP-Fraktion und der AfD-Fraktion.
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Stellvertretung
1.____________________________ __________________________
2.____________________________ __________________________
3.____________________________ __________________________
SPD-Fraktion
4.____________________________ __________________________
5.____________________________ __________________________
CDU-Fraktion
6.____________________________ __________________________
7.____________________________ __________________________
Gruppe Die PARTE/DIE LINKE
8.____________________________ __________________________
Grundmandate:
FDP-Fraktion
____________________________ __________________________
AfD-Fraktion
____________________________ __________________________
3 Vertreter/innen der Schulen
1. eine Person auf Vorschlag der Elternvertretung
2. eine Person auf Vorschlag der Schülervertretung
3. eine Person auf Vorschlag der Lehrervertretung
Für jede Person ist eine Stellvertretung zu benennen.
Die namentliche Benennung der externen beschließenden Mitglieder erfolgt nachdem die entsprechenden Vertretungen ihre Vorschläge genannt haben.
B. Beratende Mitglieder
1.ein/e Vertreter/-in der Landesschulbehörde
2.ein/e Vertreter/-in der Rektorinnen und Rektoren
sowie jeweils eine Stellvertretung.
III. Besetzung des Grundstücksverkehrsausschusses
Nach § 41 des Gesetzes über Landwirtschaftskammern gehören dem Grundstücksverkehrsausschuss unter anderem 2 vom Rat der Hansestadt Lüneburg gewählte Personen an, die aufgrund ihrer Kenntnisse und ihrer Lebenserfahrung besonders geeignet sind, die volkswirtschaftliche Bedeutung des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs zu beurteilen.
Die Mitglieder des Grundstücksverkehrsausschusses müssen für den Rat der Hansestadt Lüneburg wählbar sein und werden für die Dauer der Wahlperiode berufen. Gleichzeitig werden die vom Rat der Hansestadt Lüneburg benannten bisherigen Mitglieder im Grundstücksverkehrsausschuss abberufen.
Gemäß Kommentierung zum NKomVG (Thiele) findet generell bei der Besetzung mehrerer unbesoldeter Stellen § 71 Abs. 2 NKomVG Anwendung, auch wenn der Begriff „Wahl“ verwendet wird. Es ergibt sich folgende Ausschussbesetzung:
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen:
_____________________
SPD-Fraktion:
_____________________
Weiter gehören dem Grundstücksverkehrsausschuss 3 beschließende Mitglieder an, die von der Landwirtschaftskammer vorgeschlagen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 51,-- € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja X Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Beschlussvorschlag:
Der Rat stellt die Besetzung der vorgenannten Ausschüsse fest.
Noch zu benennende Mitglieder der Ausschüsse werden mit einem späteren Ratsbeschluss berufen.
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