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Vorlage - VO/09771/21  

 
 
Betreff: Wahl der Bürgermeister/-innen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Schütte
Federführend:01 - Büro der Oberbürgermeisterin Bearbeiter/-in: Schütte, Katrin
Beratungsfolge:
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
25.11.2021 
Konstituierende Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg geändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

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Sachverhalt:

 

Gemäß § 81 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) wählt der Rat in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Vertreter/-innen der Oberbürgermeisterin, die sie bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde, bei der Einberufung des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses und der Verpflichtung der Ratsmitglieder sowie ihrer Pflichtenbelehrung vertreten.

 

Soll es unter den Vertreter/-innen eine Reihenfolge geben, so wird diese gem. § 81 Abs. 2 Satz 2 NKomVG vom Rat bestimmt.

 

Falls keine Reihenfolge der Vertreterinnen und Vertreter festgelegt werden soll, erfolgt die Wahl nicht entsprechend der Reihenfolge der Vertretung sondern in alphabetischer Reihenfolge der Wahlvorschläge.

 

Die Vertreterinnen und Vertreter führen in kreisfreien und großen selbständigen Gemeinden die Bezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister.

 

Die Wahl wird entsprechend der Reihenfolge der Vertretung durchgeführt, d. h. es wird zunächst die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter gewählt, danach ggf. der oder die Zweite und Dritte.

 

Gewählt wird gemäß § 67 Satz 1 NKomVG schriftlich. Steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht.

Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen (§ 67 Satz 2 NKomVG).

 

Gemäß § 67 Satz 3 bis 7 NKomVG ist die Person gewählt, für die die Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat (mindestens 23 Stimmen). Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die/der Ratsvorsitzende zu ziehen hat.

 

Sollte die/der Ratsvorsitzende selbst als Bürgermeisterin/Bürgermeister zur Wahl stehen, ist die/der Ratsvorsitzende für die Dauer der Wahlhandlung vom ältesten anwesenden und hierzu bereiten Ratsmitglied zu vertreten.

 

Die Fraktionen und Gruppen haben sich verständigt, dass drei Vertreterinnen und Vertreter ohne Reihenfolge in der Vertretung gewählt werden sollen. Gewählt werden soll nach den Vorschlägen der Fraktionen in der Reihenfolge der im Rat vertretenen Mehrheiten. Damit ergibt sich folgende Reihenfolge für das Vorschlagsrecht und die Wahlen:

 

  1. Bündnis 90/Die Grünen
  2. SPD
  3. CDU
  4. Gruppe Die PARTEI/DIE LINKE
  5. FDP
  6. AfD

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Kosten (in €)

a) für die Erarbeitung der Vorlage: 34,-- €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja      X

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:---

 

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Beschlussvorschlag:

 

Zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister werden gewählt:

 

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