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Vorlage - VO/9671/21  

 
 
Betreff: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Oberbürgermeister Mädge vom 12.07.2021
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Duda
Federführend:01 - Büro der Oberbürgermeisterin Beteiligt:DEZERNAT V
Bearbeiter/-in: Duda, Melissa  Bereich 51 - Soziale finanzielle Hilfe
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
28.09.2021 
Nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
29.09.2021 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Dem Rat der Hansestadt Lüneburg wird das, in der Anlage in anonymisierter Form beigefügte, Beschwerdeschreiben vom 12.07.2021 gegen Herrn Oberbürgermeister Mädge vorgelegt, das im Zusammenhang mit gewährten Sozialleistungen steht. Das Schreiben ist als Dienstaufsichtsbeschwerde tituliert.

 

Eine gegen den Oberbürgermeister eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde ist dem Rat der Hansestadt Lüneburg zur Entscheidung vorzulegen, da dieser nach § 107 Abs. 5 Satz 1 NKomVG Dienstvorgesetzter des Oberbürgermeisters und somit für die Entscheidung über eine, gegen diesen gerichtete, Dienstaufsichtsbeschwerde zuständig ist.

 

Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, mit der das Tätigwerden des Dienstvorgesetzten angeregt werden soll und der die Überprüfung des beanstandeten Vorganges zum Ziel hat. Die Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich gegen das persönliche Fehlverhalten eines Mitarbeiters des öffentlichen Dienstes.

 

Ist hingegen eine fachliche Überprüfung einer Entscheidung das Ziel, handelt es sich um eine Fachaufsichtsbeschwerde.

 

Der Beschwerdeführer rügt mit seinem Schreiben die Nachfrage, ob die Rückzahlung der gewährten Grundsicherung seinerseits als teilweiser Verzicht auf die Leistung angesehen werden soll.


I. Persönliches Fehlverhalten

 

Herr Oberbürgermeister Mädge war bis zum Eingang der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ihn nicht in diese Angelegenheit involviert und es gab keinen persönlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn Oberbürgermeister Mädge.

 

Der einzige schriftliche Kontakt zum Beschwerdeführer bestand in der Zurückweisung von Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Sachbearbeiter im Dezernat Bildung, Jugend und Soziales.

 

Ein persönliches Fehlverhalten ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.

 

II. Fachliche Überprüfung des Sachverhalts

 

Hinsichtlich der fachlichen Überprüfung des zugrundeliegenden Sachverhalts wird seitens des zuständigen Dezernates V wie folgt ausgeführt:

 

Die Stellungnahme beschränkt sich auf die Ereignisse anschließend an die Stellungnahme zur vorherigen Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 27.05.2021 (VO/9564/21 – Ratsbeschluss vom 01.07.2021: Zurückweisung der Dienstaufsichtsbeschwerde).

 

Mit Schreiben vom 05.07.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Fälligkeitsnachweise zu seiner Hausrat- sowie Haftpflichtversicherung, Betriebs- und Heizkostenabrechnungen der bis zum 31.03.2021 bewohnten Wohnung sowie den Abschlagsplan seines Heizenergie-Versorgers in der neuen Wohnung für die Zeit ab dem 01.04.2021 einzureichen. Dem Beschwerdeführer wurden jeweils angemessene Fristen zum Einreichen der Unterlagen einräumt. Er wurde explizit darauf hingewiesen, dass er eine Rückmeldung innerhalb der genannten Fristen geben möge, sofern er die Unterlagen nicht vorlegen könne.

 

Zudem wurde dem Beschwerdeführer im Zuge der Monatszahlung seine anteilige Leistung von 32,03 € für den Leistungsmonat Juli 2021 zu Ende Juni 2021 auf sein Konto überwiesen. Der Überweisungsbetrag auf das Konto ergibt sich aus seinem Leistungsanspruch von 507,03 € abzüglich der direkt an den Vermieter gezahlten Miete von 475,00 €.

 

Mit Schreiben vom 05.06.2021 (offensichtlich unrichtiges Datum, da der Zahlungseingang vom 29.06.2021 aufgeführt wird), eingegangen am 06.07.2021, kündigte der Beschwerdeführer an, er werde in Annahme einer Fehlüberweisung den Betrag zurückerstatten. Außerdem kündigte er diverse Klagen gegen die Hansestadt Lüneburg an.

 

Mit Schreiben vom 07.07.2021 wurde der Beschwerdeführer befragt, ob die Rücküberweisung als Verzichtserklärung gewertet werden soll, verbunden mit der Ankündigung, wenn er sich bis zum 21.07.2021 nicht äußere, würde der Betrag von insgesamt 246,09 € (Corona Bonus 150,00 € und 3 * 32,03 € anteilige Leistung Mai bis Juli 2021, die er, wie auch schon in der Vorlage VO/9564/21 dargestellt, zurückgezahlt hatte) wieder auf sein Konto ausgezahlt werden.

 

Mit Schreiben vom 12.07.2021 ging am 13.07.2021 die Dienstaufsichtsbeschwerde ein. Außerdem war diesem Schreiben ein Zahlungsbeleg der Haftpflichtversicherung, Belege über Aufwendungen für Umzugshelfer und Bodenbeläge, eine Heizstromabrechnung sowie eine Betriebskostenabrechnung beigefügt.

Am 14.07.2021 ging ein Beleg über die Beiträge zur Hausratversicherung ein.

 

Am 14.07.2021 wurden die Belege zu den Versicherungen, die Umzugskosten in Form der Umzugshelfer-Vergütung und der Bodenbeläge, und die Nachzahlung zu den Betriebskosten jeweils in voller Höhe anerkannt und die Nachzahlungen auf das Konto des Beschwerdeführers gezahlt. Mit Änderungsbescheid vom 14.07.2021 für die Zeit vom 01.03.202131.03.2021 und mit Änderungsbescheid vom 14.07.2021 für die Zeit vom 01.06.202130.04.2022 wurde den Anliegen des Beschwerdeführers in geltend gemachter, voller Höhe entsprochen.

 

Im Änderungsbescheid für die Zeit vom 01.06.202130.04.2022 wurde zudem erneut auf die Notwendigkeit des Einreichens des Abschlagsplanes hingewiesen, damit die Heizkosten als Bedarf an Unterkunftskosten berücksichtigt werden können. Die Nachzahlung zu den Betriebskosten wird im August 2021 gemäß Fälligkeit berücksichtigt und an den Vermieter gezahlt. Außerdem wurde unter Würdigung der Äußerung des Beschwerdeführers in der Dienstaufsichtsbeschwerde, er halte die Frage nach dem Leistungsverzicht für diskriminierend, die Auszahlung der zuvor vom Beschwerdeführer zurückgezahlten Beträge über die Stadtkasse veranlasst. Mit separatem Schreiben vom 14.07.2021 wurde der Beschwerdeführer hierüber in Kenntnis gesetzt.

 

Die Anhörung zur Überzahlung aus der Abrechnung des Heizstroms, der dann die teilweise Aufhebung der Leistung und damit verbunden die Rückforderung der Überzahlung folgt, wurde zunächst, unter Berücksichtigung der fallbezogenen Besonderheiten, nicht versandt.

 

 

Ein dienstliches Fehlverhalten ist aufgrund des dargestellten Sachverhalts nicht zu erkennen. Die getroffenen Entscheidungen werden nach erfolgter rechtlicher Prüfung durch die Sachbearbeitung und deren direkte Vorgesetzte festgelegt.

 

Es ergibt sich in fachlicher Hinsicht keine Beanstandung.

 

III. Fazit

 

Es liegt weder ein persönliches Fehlverhalten noch eine fachlich nicht korrekt getroffene Entscheidung vor.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) für die Erarbeitung der Vorlage:

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

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Anlage/n:

Dienstaufsichtsbeschwerde geg. OB Mädge vom 12.07.2021

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 DAB gegen OB Mädge vom 12.07.2021_geschwärzt (173 KB)      
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Beschlussvorschlag:

Die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 12.07.2021 gegen Herrn Oberbürgermeister Mädge wird als unbegründet zurückgewiesen.