Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: Gem. § 7 Abs. 4 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) ist die Hansestadt Lü-neburg für die kommende Gemeindewahl in mehrere Wahlbereiche einzuteilen. Gemäß § 7 Abs. 5 NKWG bestimmt der Rat der Hansestadt Lüneburg die Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche, sobald der Wahltag und die Zahl der zu wählenden Abgeordneten feststeht.
Unter Berücksichtigung der Beschlusslage des Rates vom 27.10.2020 (VO/9225/20) ist die Hansestadt Lüneburg in 3 - 6 Wahlbereiche einzuteilen. In der Sitzung vom 27.10.2020 hatte der Rat entschieden, von der Möglichkeit des § 46 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) keinen Gebrauch zu machen und die Anzahl der Abgeordneten für die nächste allgemeine Wahlperiode nicht um 2, 4 oder 6 zu verringern. Entsprechend § 46 Abs. 1 Satz 1 NKomVG werden bei einer Einwohnerzahl von 75.430 zum maßgeblichen Stichtag 30.06.2020 dem Rat der Hansestadt Lüneburg in der kommenden Wahlperiode damit 44 Abgeordnete angehören. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannte Vorlage verwiesen.
Die Kommunalwahlen werden nach der Verordnung der Niedersächsischen Landesregierung über den Wahltag für die kommunalen allgemeinen Neuwahlen und allgemeinen Direktwahlen 2021 vom 31.10.2020 (Nds. GVBl. S. 244) am 12.09.2021 stattfinden.
Gem. § 7 Abs. 6 NKWG sind bei der Abgrenzung der Wahlbereiche folgende Grundsätze zu beachten:
1. Die örtlichen Verhältnisse sind zu berücksichtigen.
2. Die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlbereiche soll nicht mehr als 25 % betragen.
Nach aktueller oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung muss oberstes Ziel der Zu-schnitt annähernd gleichgroßer Wahlbereiche sein. Jeder Wahlbereich soll eine möglichst gleiche Anzahl an Einwohnerinnen und Einwohnern haben. Diesem Ziel dürfen nur verfas-sungslegitime Einschränkungen entgegengesetzt werden, die zu Abweichungen führen kön-nen (z. B. gewachsene Ortsstrukturen). Die normierte Abweichungsklausel von 25 % darf nicht in pauschalisierter Weise angewendet werden, wenn sie zu deutlichen Eingriffen in den Grundsatz der Wahlgleichheit führt. Nach Einschätzung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport (MI), ist ein solcher Eingriff bereits bei einer Abweichung von 15 % anzu-nehmen.
Bei vergangenen Gemeindewahlen wurden in der Hansestadt Lüneburg 4 Wahlbereiche ge-bildet. Eine Aufteilung der o. g. Einwohnerzahl auf Grundlage der Wahlbereichsgrenzen zur Gemeindewahl in der Hansestadt Lüneburg 2016 ergibt folgenden Vergleich:
Wahlbereichseinteilung zur Gemeindewahl 2016:
Wahlbereichseinteilung zur Gemeindewahl 2021 (siehe Anlage 1):
- Variante 1 -
Eine Einteilung der Hansestadt Lüneburg anhand der bisherigen Wahlbereichsgrenzen (Variante 1) scheidet aus, da der Grundsatz der Wahlgleichheit unter Berücksichtigung der o.g. Vorgaben nicht angemessen berücksichtigt wird. Die größte Diskrepanz besteht zwischen dem Wahlbereich III und dem Wahlbereich IV. Es ist daher erforderlich, die bisherige Wahlbereichseinteilung so anzupassen, dass eine den gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung genügende Wahlbereichseinteilung erreicht wird. Unter Beibehaltung der bisherigen Anzahl von 4 Wahlbereichen wurden zwei Varianten erarbeitet, die die vorgenannten Kriterien erfüllen.
Wahlbereichseinteilung zur Gemeindewahl 2021 (siehe Anlage 2):
- Variante 2 -
Bei dieser Variante wurden die Stadtteile Rotes Feld (entlang der Barckhausenstraße) und Bockelsberg (entlang der Universitätsallee) auf die Wahlbereiche III und IV in West und Ost aufgeteilt sowie der gesamte Stadtteil Wilschenbruch dem Wahlbereich IV zugeordnet.
Pro: - Nachhaltige Wahlbereichseinteilung (in Bezug auf nachfolgende Wahlperioden) unter größtmöglicher Beachtung des Grundsatzes der Wahlgleichheit mit annähernd glei-chen Einwohnerzahlen. Jede Stimme eines Wahlberechtigten hat weitgehend den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance.
- Geringe Abweichungen vom Durchschnitt.
- Die größte Abweichung liegt im Wahlbereich II (-10,54 %), wobei diese deutlich unter der Vorgabe von 15 % liegt. Unter Berücksichtigung des zu erwartenden Einwohner-zuwachses durch das Baugebiet Hanseviertel III wird bis zur bevorstehenden Gemeindewahl sowie nachfolgende Wahlen eine positive Entwicklung in Richtung des Einwohner-Durchschnittswertes erfolgen.
Contra:
- Durch die Aufteilung der Stadtteile Rotes Feld und Bockelsberg werden die örtlichen Verhältnisse nur sekundär berücksichtigt.
Wahlbereichseinteilung zur Gemeindewahl 2021 (siehe Anlage 3):
- Variante 3 -
Bei dieser Variante wurde ausschließlich der Stadtteil Rotes Feld vom bisherigen Wahlbereich III gelöst und dem Wahlbereich IV zugeordnet:
Pro:
- Größtmögliche Orientierung an den örtlichen Verhältnissen ohne Aufteilung der Stadtteile Rotes Feld und Bockelsberg.
Contra:
- Der Grundsatz der Wahlgleichheit wird in den Wahlbereichen II und IV sekundär be-rücksichtigt, wobei die Abweichungen vom Durchschnitt deutlich unter der Vorgabe von 15 % liegen. Unter der Annahme, dass sich die Abweichung vom Durchschnitt im Wahlbereich II künftig egalisieren wird, ist mangels absehbar nennenswerter Veränderungen der Einwohnerzahl davon auszugehen, dass die Abweichung im Wahlbereich IV auch bei künftigen Gemeindewahlen beständig sein wird und ggf. erneuter Anpassungsbedarf besteht.
Wahlbereichseinteilung zur Gemeindewahl 2021:
- weitere Varianten -
Neben der bisherigen Einteilung mit 4 Wahlbereichen bestünde grundsätzlich auch die Mög-lichkeit, dass Stadtgebiet in 3, 5 oder 6 Wahlbereiche einzuteilen, woraus sich weitere Varianten für eine den rechtlichen Anforderungen genügende Wahlbereichseinteilung ergäben.
Dagegen spricht jedoch die Kontinuität der Wahlbereichseinteilung bei vergangenen Gemeindewahlen. Den Wahlberechtigten der Hansestadt Lüneburg ist die bestehende Einteilung in 4 Wahlbereiche bekannt. Entsprechend einer Änderung der Anzahl von Wahlbereichen würden gewachsene Ortsstrukturen weitestgehend vernachlässigt werden. Darüber hinaus würde dies eine komplette Änderung der Wahlbereichsgrenzen herbeiführen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf den Antrag "Angleichung der Wahlkreise von Han-sestadt und Landkreis Lüneburg" (Antrag der Gruppe Bündnis 90/DIE GRÜNEN/FDP/CDU vom 07.03.2017, VO/7160/17) verwiesen.
Der Landkreis Lüneburg hat das Stadtgebiet für die Kreiswahl 2021 von bisher 3 Wahlberei-chen auf nunmehr 2 Wahlbereiche reduziert, wobei die bestehenden Wahlbereichsgrenzen des Stadtgebietes von Westen nach Osten berücksichtigt wurden (siehe Anlage 4). Die An-passung vom Landkreis Lüneburg war erforderlich, da die Bevölkerungszahl in den einzelnen Kreiswahlbereichen eine zu hohe Diskrepanz aufwies.
Da das Stadtgebiet für die Gemeindewahl weiterhin mindestens in 3 Wahlbereiche aufzuteilen ist, kommt eine Angleichung der Wahlbereiche von Hansestadt und Landkreis Lüneburg rechtlich nicht in Betracht.
Bei Einteilung des Stadtgebietes in 4 Wahlbereiche entsprechend der o.g. Varianten 2 oder 3 bestünde mit Blick auf die neue Wahlbereichseinteilung bei der Kreiswahl der Vorteil, dass für die Gemeindewahl jeweils 2 Wahlbereiche genau einem Kreiswahlbereich entsprechen würden. Der Kreiswahlbereich 1 würde die Gemeindewahlbereiche I und II, der Kreiswahlbereich 2 die Gemeindewahlbereiche III und IV umfassen. Diese Variante der Wahlbereichseinteilung für die Kreiswahl ist im Gegensatz zur Wahlbereichseinteilung bei vergangenen Kommunalwahlen einerseits für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt leichter nachvollziehbar und andererseits aus wahlorganisatorischer Sicht eine erhebliche Erleichterung, da die Fehlerquote bei der Bearbeitung und Ausgabe von Briefwahlanträgen auf ein Minimum reduziert werden kann.
Eine durch Verringerung oder Erhöhung der Anzahl der Wahlbereiche bedingte komplette Veränderung der Wahlbereichsgrenzen für die Gemeindewahl würde insbesondere den oben genannten Vorteil, der durch die Neueinteilung der Kreiswahlbereiche erlangt wurde, weitestgehend unberücksichtigt lassen (Ausnahme bei 6 Gemeindewahlbereichen). Darüber hinaus wäre durch die Beibehaltung der 4 Gemeindewahlbereiche der Kontinuität Rechnung getragen. Dies spricht somit dafür, nur eine Veränderung der Wahlbereichsgrenze von Norden nach Süden zwischen den Wahlbereichen III und IV vorzunehmen, wie es bei den Varianten 2 und 3 der Fall ist.
Aus den dargestellten Gründen hält die Verwaltung nur eine Grenzverschiebung zwischen dem Wahlbereich III und IV für zielführend und hat im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten Abstand von einer abweichenden Anzahl an Wahlbereichen genommen.
Ergebnis: Die rechtlichen Vorgaben würden im Rahmen einer neuen Wahlbereichseinteilung bei den Varianten 2 und 3 eingehalten werden. Insbesondere die Kontinuität der Abgrenzung von Wahlbereichen spricht dafür, das Stadtgebiet auch für die Gemeindewahl 2021 wieder in 4 Wahlbereiche aufzuteilen.
Auf einen Beschlussvorschlag in Bezug auf Variante 2 oder 3 wird verzichtet.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 340,00 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Anlage/n: Anlage 1: Variante 1 Anlage 2: Variante 2 Anlage 3: Variante 3 Anlage 4: Kreiswahlbereiche
Beschlussvorschlag: Für die Gemeindewahl 2021 in der Hansestadt Lüneburg wird das Stadtgebiet entsprechend der Anlage _____ in 4 Wahlbereiche eingeteilt. |
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