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Sachverhalt:
Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 31.03.2020 beschlossen, die Einbeziehungssatzung Nr. 2 „Osterwiese“ für die Grundstücksflächen im rückwärtigen Bereich der Bebauung Osterwiese 1 a-i und 3 im Ortsteil Rettmer aufzustellen. Ziel der Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB ist die Einbeziehung der betreffenden Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Bei der Aufstellung einer Einbeziehungssatzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB anzuwenden. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wurde demgemäß abgesehen. Der Verwaltungsausschuss sollte auf Grundlage der anliegenden Unterlagen den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für die Einbeziehungssatzung Nr. 2 „Osterwiese“ fassen. Sofern dem Satzungsentwurf zugestimmt wird, ist dieser einschließlich entsprechend gebilligter Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats mit der Gelegenheit zur Stellungnahme öffentlich auszulegen und über die Internetseite der Hansestadt Lüneburg zugänglich zu machen. Zugleich werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung informiert und zur Stellungnahme aufgefordert. Die durch externe Kompensationsmaßnahmen entstehenden Kosten werden dem Vorhabenträger auf Grundlage eines städtebaulichen Vertrags nach § 11 BauGB in Rechnung gestellt.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 130,00 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB e) mögliche Einnahmen: Anlage/n:
Anlage 1 Untersuchungsbereich Anlage 2 Entwurf der Einbeziehungssatzung Anlage 3 Entwurf der Begründung
Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungsauschuss beschließt:
1. Der Entwurf der Einbeziehungssatzung einschließlich Begründung wird beschlossen. 2. Der Entwurf der Satzung und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind über die Auslegung zu benachrichtigen und zur Stellungnahme aufzufordern. Zusätzlich sind der Inhalt der Auslegungsbekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen.
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