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Vorlage - VO/8895/20  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 181 "Kindertagesstätte Neu-Hagen"
Aufstellungsbeschluss
Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Hölter
Federführend:Bereich 61 - Stadtplanung Bearbeiter/-in: Klang, Anja
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung Vorberatung
23.03.2020 
Sitzung des Ausschusses für Bauen und Stadtentwicklung ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Entscheidung
24.03.2020 
Nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses      

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Auf der unbefestigten Grünfläche vor dem Freibad in Neu-Hagen an der Schützenstraße soll eine Kindertagesstätte errichtet werden.

Der geltende Bebauungsplan Nr. 46/I "Sport- und Freizeitpark Ost" setzt für den Bereich eine Straßenverkehrsfläche fest sowie außerhalb des Geltungsbereichs, im Bereich der befestigten Stellplätze, öffentliche Parkflächen.

Um die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Kindertagesstätte zu erreichen ist die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche geplant. Damit die betroffenen Belange und verschiedenste Anforderungen z.B. aus Kinderbetreuungsbedarf, grünordnerische Belange und Stellplatzbedarf fürs Freibad vollständig ermittelt und gerecht untereinander abgewogen werden können sowie eine geregelte städtebauliche Entwicklung planungsrechtlich abgesichert werden kann, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

Der Geltungsbereich umfasst den im Lageplan zeichnerisch dargestellten Teilbereich des Flurstücks 46/6 der Flur 49, am östlichen Ende der Schützenstraße, vor dem Freibad. Der Lageplan ist Bestandteil der Beschlussvorlage und umfasst eine Fläche von ca. 0,5 ha.

Der Bebauungsplan kann als Bebauungsplan der Innenentwicklung mit festzusetzenden Grundflächen von weniger als 20.000 m² im beschleunigten Verfahren sowie als Vorhaben für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich wird gemäß § 13 a (2) BauGB aufgestellt werden. Von der Umweltprüfung, der Erstellung eines Umweltberichtes, der Angabe welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind und der Erstellung einer zusammenfassenden Erklärung wird daher abgesehen.

Zur Sicherung einer breiten Beteiligung, werden die Beteiligungsschritte wie in normalerweise üblichen Bebauungsplanverfahren durchgeführt. Es wird eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durch Aushang gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

Der Flächennutzungsplan stellt die Fläche als Verkehrsfläche dar, im südlichen Bereich ist ein Parkplatzsymbol dargestellt. Der Flächennutzungsplan wird im Verfahren nach § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Rahmen einer Berichtigung angepasst. Daher ist ein Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung nicht erforderlich.

Die Planzeichnung und die Begründung werden durch die Verwaltung erstellt. Das Grundstück gehört der Stadt. Anfallende Kosten für die Planung, Begleitung und erforderliche Gutachten etc. sind durch die Hansestadt Lüneburg zu tragen.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) für die Erarbeitung der Vorlage:  130,00 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen

 

 

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Anlage/n:

 

Anlage 1 Geltungsbereich

Anlage 2 Verfahrensübersicht

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 Anlage 1 Geltungsbereich (206 KB)      
Anlage 1 2 Anlage 2 Verfahrensübersicht (10 KB)      
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Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungsausschuss beschließt:

  1. Für den in der Anlage dargestellten Bereich wird gemäß § 2 BauGB das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 181 eingeleitet. Der Bebauungsplan bekommt die Bezeichnung „Kindertagesstätte Neu-Hagen“. Der genaue Geltungsbereich ergibt sich aus dem zu diesem Beschluss gehörigen Plan.
  2. Ziel des Bebauungsplans ist die planungsrechtliche Sicherung von Flächen für soziale Einrichtungen.
  3. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist durch Aushang durchzuführen.