Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Entsprechend dem Grundsatz der Jährlichkeit gelten Haushaltsermächtigungen grundsätzlich nur für ein Haushaltsjahr. Bei nicht voll ausgeschöpften Ansätzen gelten die verbliebenen Ermächtigungen als eingespart.
Bei längerfristigen Maßnahmen, insbesondere Investitionen, und zeitlichen Verzögerungen können jedoch Ermächtigungen übertragen werden, um erneute Veranschlagungen zu vermeiden.
Die Übertragbarkeit von Haushaltsermächtigungen ist im § 20 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO) normiert. Demnach sind Haushaltsreste nur in begründeten Fällen und nur in der erforderlichen Höhe möglich.
Nach Eingang der Anträge durch die zuständigen Fachbereiche und Prüfung in der Kämmerei und Stadtkasse wurden im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten bisher bereits investive Mittel (§ 20 Abs. 1 KomHKVO) in Höhe von rund 19,16 Mio. EUR und Mittel im Aufwandsbereich (§ 20 Abs. 2 KomHKVO) in Höhe von rund 0,5 Mio. EUR übertragen um die laufende Bearbeitung von Projekten und Maßnahmen zu gewährleisten. Weitere Haushaltsreste befinden sich derzeit noch in der Überprüfung. Im Rahmen der Sitzung wird zum aktuellen Stand der Restebildung berichtet.
Nach Feststellung des Jahresergebnisses zum 31.03.2020 wird der zu erstellende Rechenschaftsbericht die Bildung der Haushaltsausgabereste vollständig abbilden und Begründungen zu jeder Einzelmaßnahme aufführen. Dieser Teil des Rechenschaftsberichtes wird dem Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung, vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt, vorgestellt.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 136 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Anlage/n:
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