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Sachverhalt: Die Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr Lüneburg außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben („Feuerwehrgebührensatzung – FwGebS“) wurde vom Rat der Hansestadt Lüneburg am 19.09.2018 beschlossen und ist am 01.01.2019 in Kraft getreten.
Das Niedersächsische Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG) ist in den vergangenen Jahren in Bezug auf die Kostenvorschriften mehrfach geändert worden. Dabei wurde auch aktuelle Rechtsprechung insbesondere des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Gebührenkalkulation berücksichtigt. Anlässlich der Neuregelung der Kostenerhebungsvorschrift des § 29 NBrandSchG zum 01.10.2017 war eine Änderung der Satzung der Stadt Lüneburg über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr Lüneburg außerhalb der Pflichtaufgaben geboten. Bei der Erarbeitung der FwGebS hatte sich die Verwaltung (Bereiche 22 und 32) eng an der von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens erarbeiteten Mustersatzung (Stand: Februar 2018) orientiert.
Bei den grundsätzlichen Erwägungen zur Erhebung von Gebühren und Auslagen bei Einsätzen ist zu berücksichtigen, dass nach den §§ 1 und 2 NBrandSchG den Gemeinden die Abwehr von Gefahren durch Brände (abwehrender und vorbeugender Brandschutz) sowie die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei Notständen (Hilfeleistung) in ihrem Gebiet als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises obliegt und sie zur Erfüllung dieser Aufgaben eine den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen haben.
Eine Gebührenerhebung auf Grundlage des § 29 Absätze 2 und 3 NBrandSchG in Verbindung mit § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) verlangt, dass bei der Festlegung von Gebühren eine Ermittlung der jeweiligen zukünftigen Kosten anhand betriebswirtschaftlicher Grundsätze, also auf Grundlage einer Kalkulation (siehe Anlage 1), zu erfolgen hat. Zur Kalkulation von Gebühren im Feuerwehrwesen hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28.06.2012 (11 LC 234/11) festgestellt, dass sich die beim Satzungserlass zu beachtenden Vorgaben grundsätzlich aus dem NKAG ergeben, insbesondere aus dessen § 5 (Benutzungsgebühren). Einschränkend ist aber zu beachten, dass nach der gegenüber der Anwendung des NKAG vorrangigen Regelung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes die dort genannten Einsatzfälle (§ 29 Absatz 1 NBrandSchG) unentgeltlich sind. Das in § 5 Absatz 1 Satz 2 NKAG genannte Ziel, wonach das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen öffentlichen Einrichtung decken soll, gilt also für die Feuerwehr nicht. Ziel ist es, (höchstens) die anteiligen Kosten der entgeltlichen Feuerwehreinsätze zu decken. Dementsprechend stehen auch die in § 5 Absatz 2 NKAG enthaltenen Vorgaben zur Einhaltung des Kostendeckungsgrundsatzes jeweils unter dem Vorbehalt vorrangiger abweichender Sonderregelungen des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes.
Trotz dessen ist verwaltungsgerichtlich anerkannt, dass auch die so genannten einsatzunabhängigen Vorhaltekosten in zulässiger Weise in die Gebührenkalkulation einfließen.
Unter Berücksichtigung der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (VG Lüneburg, Urteil vom 22.03.2017, 3 A 613/14) verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz aber, dass die nach § 29 Absatz 2 NBrandSchG ansetzbaren Kosten von Personal, allen Fahrzeugtypen und übrigen Geräten um einen angemessenen Kostenanteil der Gemeinde (Anteil des öffentlichen Interesses) verringert werden, wenn Vorhaltekosten in Ansatz gebracht werden. Denn die Vorhaltung einer leistungsfähigen öffentlichen Einrichtung "kommunale Feuerwehr" beinhaltet auch außerhalb der nach § 29 Absatz 2 NBrandSchG maßgeblichen Berechnungsgrundlagen einen Nutzen, der der Allgemeinheit zugutekommt und der von nicht zu vernachlässigendem öffentlichen Interesse ist. Die Ermessensentscheidung über die Höhe des Anteils des öffentlichen Interesses muss die konkreten örtlichen Verhältnisse zugrunde legen und an sachgerechten Kriterien orientiert sein.
Hinzuweisen ist darauf, dass die vorstehenden Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht unumstritten sind, aber Einigkeit darin besteht, dass es eines Korrektivs bedarf, um im Einzelfall eine übermäßige Belastung des Gebührenschuldners eines entgeltlichen Einsatzes dadurch zu vermeiden, dass er die notwendigen Vorhaltekosten für die Abarbeitung der unentgeltlichen Pflichtaufgaben mitfinanziert. Auf Grundlage dieser Erwägungen wurde der FwGebS erarbeitet.
Gemäß § 5 Abs. 1 NKAG kann der Gebührenberechnung ein Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen soll. Der gewählte Kalkulationszeitraum beträgt ein Jahr, wobei die Prognose für das Jahr 2020 auf Basis der Betriebskostenabrechnung für das Haushaltsjahr 2018 sowie unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklungen im Jahr 2019 erfolgt (siehe Anlage 2).
Somit muss der Gebührentarif jedes Jahr neu angepasst und aktualisiert werden. Die angepassten Gebührentatbestände finden sich in den Anlagen 3 und 4 wieder. Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 50 aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: Veröffentlichung ca 300 € c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: 32030 / 3321000 Produkt / Kostenträger: 32 / 12600103 Haushaltsjahr: 2020
e) mögliche Einnahmen: laut Satzung - Gebühreneinnahmen Anlage/n: Anlage 1 (3 Seiten) Betriebsabrechnungsbogen Anlage 2 Gebührentarif Anlage 3 Gebührentarif 2019 und 2020 im Vergleich Anlage 4 Gebührentarif 2020
Beschlussvorschlag: Der Gebührentarif nach § 1 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 der Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr Lüneburg außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben für das Jahr 2020 auf Basis der Betriebskostenabrechnung für das Haushaltsjahr 2018 sowie unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklungen im Jahr 2019 wird in der aus der Anlage 4 ersichtlichen aktualisierten Fassung beschlossen.
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