Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: Der Rat der Stadt Lüneburg hat anlässlich seiner Sitzung am 22.02.2001 für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 122 "Oedeme - Häcklinger Weg einschließlich örtlicher Bauvorschrift über die Gestaltung" gemäß §§ 14 und 16 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) eine Veränderungssperre erlassen. Ziel
dieser Satzung ist es, im Bedarfsfall im Interesse der Sicherung der künftigen
Bauleitplanung vorübergehend Bautätigkeiten auf den im Planbereich gelegenen
Grundstücken zu verhindern und darüber hinaus erhebliche oder wesentlich
wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke untersagen zu können. Die
Veränderungssperre ist am 12.03.2001 im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg
ortsüblich bekannt gemacht worden sowie in Kraft getreten und behielt
ursprünglich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB für 2 Jahre, also bis
einschließlich 11.03.2003, ihre Gültigkeit. Gemäß Satzungsbeschluss des Rates der
Stadt Lüneburg vom 26.11.2002 ist diese Frist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um
1 Jahr bis zum 11.03.2004 verlängert worden und läuft nunmehr aus. Der
Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB) zum Bebauungsplan Nr. 122 "Oedeme
- Häcklinger Weg einschließlich örtlicher Bauvorschrift über die
Gestaltung" wurde zwar bereits am 23.01.2001 durch den
Verwaltungsausschuss der Stadt gefasst, nach derzeitigem Stand der
Planungsarbeiten wird dieser Bauleitplan voraussichtlich erst Ende 2004 in
Kraft treten. Dieses liegt darin begründet, dass der Landkreis Lüneburg in
seiner Eigenschaft als Untere Naturschutzbehörde zwischenzeitlich festgestellt
hat, dass Teile des hinterliegenden Geltungsbereiches des vorgesehenen
Bebauungsplanes als besonders geschütztes Biotop (Röhricht und Sumpf) i. S. von
§ 28 a des Nds. Naturschutzgesetzes einzuordnen und baulich nicht nutzbar sind.
Mit dem Landkreis Lüneburg wurden Gespräche mit dem Ziel einer Befreiung von
den Nutzungsbeschränkungen auf den Biotopflächen und einer Wiederherstellung
der Biotopfunktionen auf angrenzenden Flächen geführt. Nunmehr zeichnet sich
auch eine Lösung ab. Allerdings ist ein Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr.
122 bis zum Auslaufen der Veränderungssperre (11.03.2004) definitiv nicht
möglich. Wegen
dieser besonderen Umstände und im Interesse der Sicherung der Bauleitplanung
ist es erforderlich, die außer Kraft tretende Veränderungssperre gemäß § 17
Abs. 3 BauGB erneut zu beschließen. Voraussetzungen für ihren Erlass liegen
zweifelsfrei weiterhin vor. Die
Planungen könnten nämlich vereitelt oder doch wesentlich erschwert werden, wenn
während ihrer Dauer z. B. Nutzungen verwirklicht würden, die mit dem später in
Kraft tretenden Bebauungsplan Nr. 122 nicht vereinbar wären. Dies gilt
insbesondere für Maßnahmen, die eine ordnungsgemäße Erschließungsregelung
verhindern würden. Es
wird empfohlen, erneut eine Veränderungssperre zu beschließen, die sämtliche
Verbote des § 14 Abs. 1 BauGB beinhaltet. Wenn überwiegende öffentliche Belange
nicht entgegenstehen, können gemäß § 14 Abs. 2 BauGB von der Veränderungssperre ggf. Ausnahmen zugelassen werden. Die
Entscheidung über Ausnahmen trifft die Stadt als Baugenehmigungsbehörde.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich
genehmigt worden oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig
sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung bisher ausgeübter Nutzungen
werden gemäß § 14 Abs. 3 BauGB von der Veränderungssperre nicht berührt. Die
Geltungsdauer soll bis zum 11.03.2005 festgesetzt werden, um evtl.
Entschädigungsansprüche Betroffener zu vermeiden. Dauert die Veränderungssperre
insgesamt länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der
Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen
u. U. für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung
in Geld zu leisten. Sollte
der Bebauungsplan Nr. 122 vor dem 11.03.2005 rechtsverbindlich werden, tritt
die Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 5 BauGB automatisch außer Kraft. Bis zum
Inkrafttreten der erneuten Veränderungssperre kann die Bauleitplanung ggf.
durch die Zurückstellung von Baugesuchen gesichert werden (§ 15 BauGB). Voraussetzung
für das Inkrafttreten der erneuten Veränderungssperre ist gemäß § 17 Abs. 3 BauGB
die vorherige Zustimmung der Bezirksregierung Lüneburg. Diese ist am 23.01.2004
beantragt worden. Gemäß
§ 55 g Abs. 3 Ziff. 2 NGO ist der Ortsrat Oedeme bei der Aufstellung und
Aufhebung von Satzungen nach dem BauGB rechtzeitig zu hören. Der Ortsrat Oedeme
hat daher anlässlich seiner o. a. Sitzung Gelegenheit, ggf. eine
Beschlussempfehlung i. S. des nachstehenden Beschlussvorschlages zu geben. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) 200,00
€ a) für die
Erarbeitung der Vorlage: aa)
Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung
der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich
gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle: Haushaltsjahr: e) mögliche
Einnahmen: Anlagen: Satzung,
Lageplan
Beschlussvorschlag: Die anliegende Satzung der Stadt Lüneburg über die erneute Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 122 "Oedeme - Häcklinger Weg einschließlich örtlicher Bauvorschrift über die Gestaltung" wird gemäß §§ 14, 16 und 17 Abs. 3 BauGB i. V. § 6 NGO beschlossen. |
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