Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sachverhalt: Im Rahmen der Vorbereitungen auf den Zensus 2021 wurde die dafür erforderliche Einrichtung einer abgeschotteten Erhebungsstelle und die vorhandene Satzung der Stadt Lüneburg für die Statistische Dienststelle und deren Abschottung vom 26.04.1989 erörtert. Mit dem Landkreis Lüneburg wurde abgestimmt, dass dieser im Rahmen einer Zweckvereinbarung mit der Stadt die Federführung und Einrichtung der Erhebungsstelle für den Zensus 2021 übernimmt.
Unabhängig davon ist die Einrichtung bzw. das Vorhalten einer abgeschotteten Statistikstelle durch eine Kommune nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 2. Buchstabe b, 3 und 9 Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG) insbesondere dann erforderlich, wenn sie Statistiken im eigenen Wirkungskreis aufgrund einer Satzung durchführen möchte (Kommunalstatistiken). Kommunalstatistiken sind durch Rechtsvorschrift anzuordnen, wenn Einzelangaben, die dem Betroffenen zugeordnet werden können, erhoben oder personenbezogene Daten aus Verwaltungsvorgängen erfasst werden. Will eine Kommune Kommunalstatistiken durchführen, so hat sie durch personelle, organisatorische und technische Maßnahmen eine Trennung der für die Statistik zuständigen Organisationseinheit von den anderen Organisationseinheiten sicherzustellen.
Bei der Stadt wurden die Aufgaben der Kommunalstatistik 1989 der Statistischen Dienststelle des damaligen Hauptamtes übertragen. Kommunalstatistische Erhebungen sowie Auswertungen von Einzelangaben wurden seitdem, wenn überhaupt, nur im geringen Umfang durchgeführt. Aufgrund personeller und räumlicher Änderungen, besteht seit rund zwanzig Jahren de facto keine abgeschottete Statistikdienststelle im Sinne der o. g. Satzung.
Das Vorhalten einer abgeschotteten Statistikstelle zwecks Durchführung von Kommunalstatistiken ist an erhebliche personelle, finanzielle, technische und räumlichen Ressourcen gebunden. Diese sind nicht vorhanden. Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, die o. g. Satzung aufzuheben.
Hinweis: Allgemeine Auswertungen (z. B. Bevölkerungsstatistiken aus dem Melderegister) aus Fachverfahren bleiben von der Aufhebung der o. g. Satzung unberührt.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 34,00 EUR aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Anlage/n: Aufhebungssatzung
Beschlussvorschlag: Der Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt die anliegende Aufhebungssatzung.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |