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Vorlage - VO/8441/19  

 
 
Betreff: 12. Änderung der Verordnung der Hansestadt Lüneburg zur Regelung des Taxenverkehrs (Taxenverordnung) vom 10.07.1990 in der Fassung der 11. Änderungsverordnung vom 01.02.2018 sowie 10. Änderung der Verordnung zur Regelung des Taxenverkehrs im Landkreis Lüneburg (Taxenverordnung) vom 10.07.1990 in der Fassung vom 01.02.2018
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Lauterschlag
Federführend:Bereich 32 - Ordnung und Verkehr Beteiligt:DEZERNAT III
Bearbeiter/-in: Lauterschlag, Dennis   
Beratungsfolge:
Verkehrsausschuss Vorberatung
18.06.2019 
Sitzung des Verkehrsausschusses ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
18.07.2019 
Nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
29.08.2019 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

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Sachverhalt:

 

1. Aktueller Antrag:

Der Gesamtverband für das Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V. (GVN) beantragt mit Schreiben vom 24.10.2018 (s. Anlage 1), die Entgelte für jede weitere Fahrleistung

 

a) bis zu 4000 m von 2,20 € auf 2,40 € pro km – also um 9,09 % - und

b) über 4000 m hinausgehende Fahrleistungen von 2,00 € auf 2,20 € pro km – also um
10 % - anzuheben.

 

Alle sonstigen Parameter der Taxenverordnung sollen nach dem Antrag des GVN unverändert bleiben.

 

2. Begründung des GVN:

Zum 1. Januar 2019 trat stufenweise die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes auf
9,19 €/Stunde in Kraft, zum 1. Januar 2020 wird der Mindestlohn auf 9,35 €/Stunde angehoben.

 

Die letzte Erhöhung der Taxentarife aufgrund der Einführung des Mindestlohnes von 8,50 € wurde Anfang 2015 vorgenommen. Eine Anpassung der Tarife aufgrund der Mindestlohnsteigerung ab Januar 2017 auf 8,84 € fand in der Stadt und im Landkreis Lüneburg nicht statt.

 

Die Kalkulation des aktuellen Taxitarifes basiert im Segment Personalkosten auf Zahlung des Mindestlohns von 2015 in Höhe von 8,50 €. Auf der Kostengrundlage der letzten Taxentariferhöhung von Januar 2015 entspricht die Mindestlohnanpassung 2019/2020 einer Steigerung bis zu 10 %.

 

Zur Klärung der Plausibilität des Antrages des GVN hat die Verwaltung mehrere Gespräche mit dem Vertreter des GVN geführt.

 

3. Rückblick:

Antrag GVN 2014/2015 - Mindestlohn

Grund für den Antrag und die erfolgte Erhöhung war die Einführung des Mindestlohnes in Höhe von 8,50 €. Der Anteil der Lohnkosten an den Gesamtkosten beträgt im Taxigewerbe 60%, Lohnerhöhungen wirken sich demzufolge überproportional auf die Kostensituation der Betriebe aus.

 

Antrag GVN 2017 - Nachtzuschlag

Der Antrag war die Folge eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus Dezember 2015. Hier hatte das BAG erstmals Nachtzuschläge in Höhe von 25% als richtungsweisenden Wert geurteilt. Es wurde der Nachtzuschlag beantragt, um diese zusätzlichen Kosten abzufangen, andere Entgeltkompo-nenten wurden in ihrer Höhe belassen.

 

4. Bewertung:

Antrag GVN 2018 - Erhöhung der Kilometerentgelte 

Der vorliegende Antrag ist hauptsächlich mit der Erhöhung des Mindestlohnes begründet.

 Die aktuellen Entgelte basieren auf dem Mindestlohn von 8,50 € aus dem Jahr 2015.

 Die 2017 erfolgte Mindestlohnerhöhung auf 8,84 € wurde von den Unternehmen ohne Erhöhung der Tarife getragen.

 Die Ende 2018 vom Bundesrat beschlossene stufenweise Erhöhung von    

- 9,19 € in 2019 und

- 9,35 € ab 2020

kann ohne eine Erhöhung der Entgelte nicht getragen werden.

Der Lohnanstieg beträgt auf das Basisjahr 2015 genau 10%. Die jetzt vorgesehene
Entgelterhöhung beträgt max. 10 %.

 

Somit ist der Antrag als begründet anzusehen, zumal auch die Nebenkosten durch die Erhöhung des Mindestlohnes angestiegen sind.

 

(Eine Übersicht der aktuellen Taxigebühren und der Städte und Landkreise, bei denen ebenfalls eine Erhöhung durch die GVN beantragt worden ist, ist als Anlage 2 der Vorlage beigefügt.)

 

5. Ausblick:

Behält die seitens der Bundesregierung berufene Mindestlohnkommission ihren Rhythmus der Lohnempfehlungen bei, erfolgt die nächste stufenweise Mindestlohnanpassung voraussichtlich in den Jahren 2021 und 2022. Mit der Genehmigung des jetzigen Antrags wird vermutlich ein weiterer Antrag, in Folge der zu erwartenden kommenden Mindestlohnerhöhung, vermutlich Ende 2020/Anfang 2021 gestellt werden.

 

Die Verwaltung schlägt vor, ein unabhängiges Taxigutachten in Auftrag zu geben, um für künftige Anträge auf Erhöhung der Taxentarife eine objektive, fachlich fundierte und nachvollziehbare Bewertung der Leistungsfähigkeit des Verkehrs des örtlichen Taxengewerbes und eine Grundlage für die Beurteilung der Wahrung öffentlicher Verkehrsinteressen zu erhalten. Eine stichprobenartige Umfrage hat ergeben, dass auch die Landkreise Harburg, Stade und Gifhorn die Erstellung eines Gutachtens planen und dieses als Entscheidungsgrundlage für künftige Anträge nutzen wollen.

 

Das Untersuchungskonzept eines unabhängigen Taxigutachtens beinhaltet im Allgemeinen zunächst eine empirische Datenerhebung bei den Taxiunternehmen. Darüber hinaus wird ein Datenbezugsrahmen bereitgestellt, der es erlaubt, die Situation auf dem örtlichen Taximarkt vor dem Hintergrund der Entwicklung in vergleichbaren Landkreisen und Städten zu bewerten.

 

Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen gemäß § 13 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) folgende Schwerpunkte:

1. Die Nachfragesituation (Auftragssituation) im örtlichen Taxigewerbe,

2. die Angebotssituation im örtlichen Taxigewerbe (u.a. Taxidichte),

3. die betriebswirtschaftliche Situation unter Einbeziehung der Einsatzzeiten,

4. Anzahl und Ursachen für Geschäftsaufgaben,

5. das Taxigewerbe im regionalwirtschaftlichen Kontext,

6. ein Modul Tarifanalyse sowie

7. ein Modul Mietwagengewerbe.

 

Nach ersten Recherchen ist mit Kosten von ca. 25.000 € für die Erstellung eines Gutachtens zu rechnen. Nach den Erfahrungswerten anderer Kommunen ist eine Dauer von mindestens 1 Jahr bis zur endgültigen Fertigstellung anzunehmen.

 

6. Weiterer Änderungsbedarf: Änderung § 9 Absatz 4 Taxenverordnung

Mit der ab 13.01.2018 in Kraft getretenen Änderung des § 270a BGB („Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. […]“) setzt die Bundesrepublik Deutschland eine Vorgabe der Zweiten EU-Zahlungsdienstrichtlinie in nationales Recht um. In der Taxenverordnung Lüneburg wird unter § 9 Absatz 4 bisher die Zahlung eines Zuschlages von 0,50 € bei Kartenzahlung geregelt. Da dieser Satz nun hinfällig ist, sollte im Zuge der nächsten Änderung der Taxenverordnung der § 9 Absatz 4 Taxenverordnung ersatzlos gestrichen werden, um das nationale Recht rechtskonform in geltendes Ortsrecht umzusetzen.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) für die Erarbeitung der Vorlage: 90,00 EUR

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

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Anlage/n:

1. Antrag GVN vom 24.10.2018

2. Übersicht Taxigebühren Städte und Landkreise

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 Anlage 1 Antrag GVN vom 24.10.2019 (1457 KB)      
Anlage 1 2 Anlage 2 Übersicht der Taxigebühren - Anträge GVN 2019 - Begründung Mindestlohn (178 KB)      
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Beschlussvorschlag:

1. Dem Antrag des GVN auf Änderung der Verordnung der Hansestadt Lüneburg zur Regelung des Taxenverkehrs (Taxenverordnung) vom 10.07.1990 in der Fassung der 11. Änderungsverordnung vom 01.02.2018 sowie 10. Änderung der Verordnung zur Regelung des Taxenverkehrs im Landkreis Lüneburg (Taxenverordnung) vom 10.07.1990 in der Fassung vom 01.02.2015 wird zugestimmt.

 

2. Die Verwaltung wird beauftragt, Angebote für ein unabhängiges Taxigutachten einzuholen und im Zuge der Haushaltsplanung 2020 entsprechende Mittel zu berücksichtigen.

 

3. Der Änderung/Streichung des § 9 Absatz 4 der Verordnung der Hansestadt Lüneburg zur Regelung des Taxenverkehrs (Taxenverordnung) vom 10.07.1990 in der Fassung der 11. Änderungsverordnung vom 01.02.2018 sowie 10. Änderung der Verordnung zur Regelung des Taxenverkehrs im Landkreis Lüneburg (Taxenverordnung) vom 10.07.1990 in der Fassung vom 01.02.2015 wird zugestimmt.