Bürgerinformationssystem

Vorlage - VO/8290/19  

 
 
Betreff: Teilfortschreibung Einzelhandelsentwicklungs- und Zentrenkonzept für die Hansestadt Lüneburg: Neuabgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs Am Schützenplatz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Neumann
Federführend:Bereich 61 - Stadtplanung Bearbeiter/-in: Klang, Anja
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung Vorberatung
25.03.2019 
Sitzung des Ausschusses für Bauen und Stadtentwicklung ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
26.03.2019 
Nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
27.03.2019 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg hat am 06.10.2011 das Einzelhandelsentwicklungs- und Zentrenkonzept (VO/4223/11) beschlossen. Das Konzept dient als Leitfaden für die Einzelhandelsentwicklung der Hansestadt Lüneburg und ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) zu berücksichtigen.

 

Am 22.11.2014 hat der Rat der Hansestadt Lüneburg die Teilfortschreibung für den Bereich des östlichen Stadtgebiets beschlossen (VO/5777/14).

 

Im Rahmen der Fortschreibung wurden bereits Veränderungen an der Struktur der zentralen Versorgungsbereiche vorbereitet, die im Zusammenhang mit der Entwicklung des Hanseviertels standen.

 

Der Verwaltungsausschuss hat am 24. Mai 2016 einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 163 „Am Schützenplatz“ getroffen, mit dem planerischen Ziel ein Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel vorzubereiten.

 

Durch die Novellierung des Landesraumordnungsprogramms (LROP) Niedersachsen 2017 wurden neue Bewertungsgrundlagen und Rahmenbedingungen für die Einzelhandelsentwicklung eingeführt.

 

Um die vorgesehene städtebauliche Entwicklung des Lucia Grundstücks vorzubereiten, wurde von der CIMA eine Verträglichkeitsanalyse im Rahmen der Bauleitplanung erstellt.

Um den Zielvorgaben der Landesplanung zu entsprechen, ist es erforderlich, den neuen Einzelhandelsstandort als zentralen Versorgungsbereich auszuweisen. Hierzu hat die CIMA ein Gutachten erstellt. Dieses ist Grundlage, um das Einzelhandelskonzept der Hansestadt Lüneburg fortzuschreiben. Gleichzeitig wird in dem Gutachten die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs „Am Schützenplatz“ vorgenommen.

 

Damit die Bauleitplanung dem Einzelhandelsentwicklungs- und Zentrenkonzept in seiner Fassung von 2011 und seiner Fortschreibung von 2014 nicht widerspricht, ist eine weitere Fortschreibung (Teilfortschreibung) erforderlich.

 

Das als Anlage beigefügte Gutachten „Teilfortschreibung Einzelhandelsentwicklungs- und Zentrenkonzept für die Hansestadt Lüneburg: Neuabgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs Am Schützenplatz“ soll als Fortschreibung und als neue Grundlage für die städtebauliche Entwicklung der Hansestadt im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB dienen.

 

Die beschriebenen Einzelhandelsentwicklungen sind nach einem Beschluss der Fortschreibung im Rahmen der Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)für die Erarbeitung der Vorlage:130,00 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:

d)Haushaltsrechtlich gesichert:

Ja

Nein

Teilhaushalt / Kostenstelle:

Produkt / Kostenträger:

Haushaltsjahr:

 

e)  mögliche Einnahmen:


Anlage/n:

Teilfortschreibung Einzelhandelsentwicklungs- und Zentrenkonzept für die Hansestadt Lüneburg: Neuabgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs Am Schützenplatz

 

 

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 cima-Neuabgrenzung ZV Am Schützenplatz Lüneburg 06.12.2018 Endbericht (738 KB)      

Beschlussvorschlag:

 

Die „Teilfortschreibung des Einzelhandelsentwicklungs- und Zentrenkonzeptes für die Hansestadt Lüneburg: Neuabgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs Am Schützenplatz“ wird beschlossen. Es wird damit zur Grundlage der zukünftigen städtebaulichen Entwicklung

im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB und ersetzt damit die bisherigen Festlegungen des Einzelhandelsentwicklungs- und Zentrenkonzeptes aus dem Jahr 2011 bzw. 2014 für die betroffenen Bereiche.