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Sachverhalt: In der Sitzung des damaligen Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz am 21.05.2015 im Wasserwerk Lüneburg haben die Ausschussmitglieder von der Purena Informationen über die wasserrechtliche Bewilligung der Grundwasserförderung und zur Beweissicherung (vgl. VO/6156/15) erhalten. Die Beweissicherungen bezogen sich auf die Entnahmemengen, die Grundwasserstände im Einzugsgebiet und die Qualität des Rohwassers in den Förderbrunnen.
In der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Verbraucherschutz, Grünflächen und Forsten am 12.04.2018 wurde seitens des Büros INGUS über den Einfluss der Landwirtschaft auf das Lüneburger Grundwasser referiert (vgl. VO/7741/18). Die Verwaltung wurde beauftragt, bezüglich der Grundwasserüberwachung und einer möglichen Verbesserung derselben Kontakt mit der Purena aufzunehmen.
Die Verwaltung hatte am 23.05.2018 die Purena angeschrieben und um eine Optimierung der Beweissicherung gebeten, die über Entnahmemengen, die Grundwasserstände und die Rohwasseruntersuchungen hinausgeht:
„Sehr geehrte Damen und Herren, mit Bewilligungsbescheid vom 20.12.2004 haben Sie die Berechtigung erhalten, aus 13 Brunnen in den Bereichen Düvelsbrook und Tiergarten Grundwasser zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung zu fördern und abzuleiten. In den Nebenbestimmungen 17, 18 und 19 sind die erforderlichen Umfänge der chemischen Wasseruntersuchungen festgehalten. Auf Grund der Erkenntnisse, zu denen man seit 2004 im Bereich der Toxizität und der Analyseverfahren bestimmter Schadstoffe im Grundwasser gelangt ist, sehe ich grundsätzlich eine Notwendigkeit der Intensivierung der chemischen Grundwasseruntersuchung. Dabei halte ich eine Verkürzung der Untersuchungsabstände, eine Erhöhung des Untersuchungsmessnetzes sowie eine Überprüfung des Umfanges der zu untersuchenden chemischen Stoffe für angemessen. Ich bitte Sie, Vorschläge für eine diesbezügliche Optimierung der Beweissicherungen zu erarbeiten und mir zukommen zu lassen. Anlass für dieses Schreiben ist eine Diskussion bezüglich der Beeinflussung der Grundwasserqualität durch Landwirtschaft, die im städtischen Ausschuss für Umwelt, Verbraucherschutz, Grünflächen und Forsten am 12. April 2018 erfolgte. Mit freundlichen Grüßen“
Die Purena hatte mit Datum vom 19.06.2018 geantwortet. Sie äußerte den Wunsch, in einer der kommenden Ausschusssitzungen zur Wasserversorgung berichten zu können. Das Schreiben ist dem Protokoll der letzten Sitzung beigefügt.
In der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Verbraucherschutz, Grünflächen und Forsten am 29.06.2018 wurde erneut über die Qualität des Grundwassers beraten (vgl. VO/7781/18). Es wurde beschlossen, die Purena zu einer der nächsten Sitzungen des Ausschusses einzuladen.
Die wasserrechtlichen Bestimmungen zur Wasserversorgung sind vorrangig im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in § 50 „öffentliche Wasserversorgung“ geregelt. Dem dortigen Absatz 5 ist zu entnehmen, dass die Bundesländer „… Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen sowie die Übermittlung der Untersuchungsergebnisse näher …“ regeln können. Die Paragrafen 51 und 52 treffen Regelungen zu Wasserschutzgebieten.
Das Land Niedersachsen hat von der Ermächtigung aus dem § 50 Abs. 5 WHG Gebrauch gemacht und eine entsprechende Regelung in das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) im § 89 „Wasseruntersuchungen“ aufgenommen. Der Absatz 2 wurde wie folgt gefasst:
„Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass es zu nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit kommen kann, so sind die Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung verpflichtet, zur frühzeitigen Erkennung dieser Veränderungen Messstellen im Einzugsbereich ihrer Grundwasserentnahmen (Vorfeldmessstellen) zu errichten und zu betreiben. Die Wasserbehörde kann Anzahl und Lage der erforderlichen Vorfeldmessstellen sowie Art und Umfang der Messungen näher bestimmen. Bereits vorhandene Vorfeldmessstellen sind dabei zu berücksichtigen. ….“
Das Niedersächsische Umweltministerium hat zeitgleich den Wasserbehörden einen Erlass an die Hand gegeben, wie der § 89 NWG zu interpretieren ist (der Erlass „Öffentliche Wasserversorgung; Rohwasseruntersuchungen und Untersuchungen an Vorfeldmessstellen“ wird zum 31.12.2018 erneuert). Auch wenn kein konkreter Verdacht einer nachteiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit im Einzugsbereich eines Wasserwerkes vorliegt, kann doch nach 15 Jahren eine erneute Überprüfung der Erfordernis von erweiterten Beweissicherungsmaßnahmen erfolgen. Die Hansestadt Lüneburg als Untere Wasserbehörde, vertreten durch den Bereich Umwelt, hat mit dem gewässerkundlichen Landesdienst (NLWKN, Bezirksstelle Lüneburg) Gespräche geführt, um im Sinne des Erlasses Verbesserungen der Beweissicherungsmaßnahmen zu erarbeiten, die dann nach Abstimmung mit der Purena umgesetzt werden sollen.
Das derzeitige Wasserschutzgebiet (WSG) für das Wasserwerk Lüneburg vom 15.03.1993 ist damals anhand eines geologischen Modells erarbeitet worden, das im Ergebnis neuerer Untersuchungen als nicht mehr zutreffend zu bezeichnen ist. Das WSG ist neu zu verordnen. Dieses kann gemäß § 91 NWG „Festsetzung von Wasserschutzgebieten“ auf Antrag des jeweiligen Wasserversorgers (Begünstigter) oder von Amts wegen erfolgen. Alle erforderlichen Unterlagen haben die Begünstigten auf ihre Kosten zu erarbeiten. Die Purena und die Verwaltung haben sich geeinigt, dass ein Zeitplan zur Vorlage von Unterlagen erarbeitet wird. Für das dann folgende Verordnungsgebungsverfahren sind gem. § 91 Abs. 1 NWG die Wasserbehörden zuständig. Das Einzugsgebiet des Wasserwerkes, das jetzige Wasserschutzgebiet und auch das zukünftige Wasserschutzgebiet erstrecken sich über die Flächen dreier Wasserbehörden: dem Landkreis Uelzen, dem Landkreis Lüneburg und der Hansestadt Lüneburg. Das Nds. Umweltministerium hat die Hansestadt Lüneburg als federführende Behörde für die Erarbeitung der Verordnung bestimmt. Ziel ist, dass die beiden Kreistage und der Rat der Hansestadt demselben Verordnungstext zustimmen.
Den Wünschen der Purena und dem Beschluss vom 29.06.2018 folgend wird die Purena in der Ausschusssitzung über Beweissicherung und Vorsorgemaßnahmen vortragen.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 100,00 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Anlage/n:
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