Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Gemäß § 129 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. V. m. § 5 der Stiftungssatzung beschließt der Rat über den Jahresabschluss. Der Jahresabschluss 2017 (Gesamtergebnis- und Gesamtfinanzrechnung) sowie die zugehörigen Anlagen sind der Vorlage als Anlagen (1.-3.) beigefügt.
Der vollständige Jahresabschluss 2017 mit weiteren detaillierten Auswertungen und Unterlagen kann während der Dienstzeiten in der Kämmerei eingesehen werden (Tel. 309-3562, Frau Seidel).
Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Lüneburg hat einen Schlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2017 erstellt. Der Schlussbericht ist dieser Vorlage ebenfalls als Anlage (4.) beigefügt. Eine Stellungnahme der Verwaltung war nicht erforderlich.
Das Rechnungsprüfungsamt hat in seinem Schlussbericht bestätigt, dass die Prüfung zu keinen Beanstandungen geführt hat, die der Entlastung des Oberbürgermeisters entgegen stehen (siehe Ziffer 7, S. 13 des Schlussberichtes).
Im Zusammenhang mit dem Jahresergebnis ist ein Ergebnisverwendungsbeschluss zu fassen. Der erzielte Jahresüberschuss ist an die freie und sog. Projektrücklage gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 und 1 der Abgabenordnung (AO) zuzuführen. Die mehrere Jahre übergreifende Rücklagenbildung setzt jedoch voraus, dass die Überschüsse für eine gemeinnützige satzungsgemäße Verwendung angespart werden. Für die Projektrücklage gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO wurden daher entsprechende Unterkonten gebildet: - Satzungsvermögen - Gebäuderücklagen - Vermächtnisse und Nachlässe - sonstige Rücklagen.
Somit können die der Projektrücklage zufließenden Beträge im Rahmen des Ergebnisverwendungsbeschlusses von Anfang an konkret ihrer geplanten Verwendung zugewiesen werden. Ebenso können die bisher aufgelaufenen Beträge der Projektrücklage für konkrete Projekte berücksichtigt und verwendet werden.
Aus dem Überschuss des Jahres 2017 kann unter Berücksichtigung der Liquidität ein Betrag von 2.976,89 EUR der Projektrücklage zugeführt werden. Dieser Betrag sollte in die Gebäuderücklage eingestellt werden.
Ein Inflationsausgleich kann aus dem Ergebnis mangels Liquidität nicht durchgeführt werden. Der Gesetzgeber trifft keine spezielle Aussage hinsichtlich der Ergebnisverwendung, so dass diese Entscheidung der Stiftung selbst überlassen bleibt. Da jedoch die Gemeinnützigkeit von Stiftungen auf deren langfristige Zweckerfüllung abstellt und die Gebäude der Stiftungen originär der Zweckerfüllung dienen, sollte hier der Zuführung an die Gebäuderücklage Vorrang vor einem Inflationsausgleich, der sich lediglich auf das vorhandene „Barvermögen“ bezieht, eingeräumt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a)für die Erarbeitung der Vorlage: 38,- aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b)für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d)Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Anlage/n: 1. Feststellung des Jahresergebnisses (Ergebnis- und Finanzrechnung), Gesamtergebnisrechnung, Gesamtfinanzrechnung 2. Rechenschaftsbericht 3. Schlussbilanz 2017 4. Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes
Beschlussvorschlag: a) Der Jahresabschluss 2017 der Stiftung Hospital zum Graal gemäß Anlage 1 wird festgestellt. Aus dem Jahresüberschuss des Jahres 2017 in Höhe von insgesamt 65.880,58 EUR wird ein Betrag in Höhe von 2.976,89 EUR der zweckgebundenen Rücklage/Gebäuderücklage zugeführt.
b) Der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Lüneburg über die Prüfung des Jahresabschlusses 2017 der Stiftung Hospital zum Graal wird zur Kenntnis genommen.
c) Dem Oberbürgermeister wird gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG die uneingeschränkte Entlastung für das Haushaltsjahr 2017 erteilt.
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