Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: Im November des vergangenen
Jahres hatte die Rechnungsprüfung empfohlen, die Gebührenerhebung
öffentlich-rechtlich vorzunehmen, da das Parkhaus gewidmet ist. Daraufhin wurde
durch die Verwaltung die fachlichen Stellungnahmen sowie Beurteilungen
eingeholt. Im Ergebnis wurde der Standpunkt der Rechnungsprüfung bestätigt.
Eine Einziehung wurde ausdrücklich verneint, da die Funktion der Fläche für den
öffentlichen Verkehr keine Änderung eintreten soll (OVG Lüneburg 12.09.1963 -
DVBl. 64, 153). Dieser Sachverhalt ist durch
den Erlaß einer entsprechenden Satzung problemlos regelbar. Eine
Gebührenerhebung auf der Grundlage einer Satzung ist bei den Verhandlungen zum
Parkraumbewirtschaftungskonzept berücksichtigt. Nachteilige Wirkungen vor z.B. steuerrechtlichen Gesichtspunkten
sind nicht gegeben. Für die Nutzer des Parkhauses wird es unerheblich sein, auf
welchem Rechtsgebiet ein Entgelt erhoben wird. Lediglich im Falle der
Beitreibung bzw. bei der Beschreitung
des Rechtsweges gäbe es Unterschiede. Es sollte daher wie
beschrieben verfahren werden. Finanzielle Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 50 € aa)
Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle: Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: Anlagen: Satzung Lünepark – Entwurf 5.1 Beschlussvorschlag: Die Verwaltung wird beauftragt, das Notwendige zu veranlassen. Die der Anlage beigefügte Satzung wird beschlossen. |
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