Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
1. Rechtlicher und tatsächlicher Hintergrund Mit dieser Vorlage will die Verwaltung eine Beschlussfassung des Rates der Hansestadt Lüneburg in seiner Sitzung am 23.08.2018 zur Abgabe einer Stellungnahme gegenüber dem Landkreis Lüneburg zu dessen Entwurf des Nahverkehrsplans für den Zeitraum 2018 bis 2023 vorbereiten und herbeiführen. Eine Vorberatung soll in der Sitzung des Verkehrsausschuss am 13.08.2018 erfolgen. Ferner ist eine Anhörung der Ortsräte Oedeme (15.08.) und Ochtmissen (16.08.) sowie die Durchführung einer Bürgerversammlung im Ortsteil Ebensberg am 20.08. vorgesehen.
Gemäß § 6 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG) ist es Aufgabe der kommunalen Träger des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) für ihren Bereich einen Nahverkehrsplan (NVP) für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren aufzustellen. Kommunale Aufgabenträger im straßengebundenen ÖPNV sind nach niedersächsischem Recht grundsätzlich die Landkreise und kreisfreien Städte.
Zwischen dem 01.07.2001 und dem 30.11.2013 hatte die Hansestadt Lüneburg entsprechend der im NNVG vorgesehenen Möglichkeit für den Stadtbusverkehr unter Einschluss der an diesen angeschlossenen Umlandgemeinden die Aufgabenträgerschaft für den Stadtbusverkehr wahrgenommen, diese aber mit Wirkung zum 01.12.2013 wieder an den Landkreis Lüneburg zurückgegeben. Die Einzelheiten hierzu sind in dem Vertrag über die Aufgabenträgerschaft zwischen dem Landkreis Lüneburg und der Hansestadt Lüneburg von 17.09.2013 geregelt (dazu s.u.).
Grundsätzliche Aussagen zur Bedeutung des Nahverkehrsplans finden sich zunächst im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) des Bundes. Hiernach sind für die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung im ÖPNV die Aufgabenträger zuständig. Diese definieren dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Darüber hinaus hat der Nahverkehrsplan die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des ÖPNV bis zum 01.01.2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Diese Frist gilt dann nicht, wenn im NVP Ausnahmen benannt und begründet sind. Im Übrigen werden im Nahverkehrsplan Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen genannt.
Danach hat die Genehmigungsbehörde im Zusammenwirken mit den Aufgabenträgern des ÖPNV und den Verkehrsunternehmen im Interesse einer ausreichenden ÖPNV-Bedienung sowie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten für eine Integration des Verkehrsangebots zu sorgen. Die Genehmigungsbehörde (= Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen) hat dabei einen vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen. Dies gilt z.B. bei der Erteilung von Genehmigungen. Die Genehmigungsbehörde kann diese verweigern, wenn der beantragte Verkehr nicht im Einklang mit dem Nahverkehrsplan steht. Die Genehmigung ist außerdem zu versagen, wenn der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im NVP festgelegten Linienbündel herauslösen will.
Konkretisierungen zum ÖPNV und zum NVP sind im NNVG geregelt. Hiernach soll im Interesse verträglicher Lebens- und Umweltbedingungen und der Verkehrssicherheit der ÖPNV zu einer Verlagerung des Verkehrsaufkommens im motorisierten Individualverkehr auf öffentliche Verkehrsmittel beitragen. Das Gesetz definiert die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV als eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Der Nahverkehrsplan ist dabei Grundlage für Zuwendungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) und für die nach Regionalisierungsgesetz (RegG) dem Land zufließenden Mittel.
Nach § 6 Abs. 1 NNVG sollen folgende Inhalte im Nahverkehrsplan dargestellt werden:
Der Nahverkehrsplan ist unter Mitwirkung der Verkehrsunternehmen und Beteiligung der benachbarten Aufgabenträger, der kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden, der Straßenbaulastträger sowie Interessenverbände der Fahrgäste aufzustellen.
Zuständig für die Erstellung des auch den Stadtverkehr Lüneburg umfassenden Nahverkehrsplanes ist als Aufgabenträger der Landkreis Lüneburg. Dieser bedient sich wiederum für die Erarbeitung, Fortschreibung und Bearbeitung der Prüfaufträge aus dem NVP der 1996 gegründeten Verkehrsgesellschaft Nordostniedersachsen (VNO). Diese hat auf Basis der Empfehlungen des Integrierten Mobilitätskonzeptes des Landkreises Lüneburg aus Dezember letzten Jahres am 11.04.2018 dem Wirtschaftsausschuss des Landkreises erste Inhalte und den Zeitplan für die Umsetzung des NVP vorgelegt. Mit der Vorlage des Entwurfes des Nahverkehrsplans am 19.06.2018 im Wirtschaftsausschuss erfolgte dann der Startschuss für das o.g. Beteiligungsverfahren.
Der gesetzlich eigentlich auf 2 Monate befristete Zeitraum zur Stellungnahme wurde auf Bitten der Hansestadt vom Landkreis bis zum 27.08.18 verlängert. Damit erhält die Hansestadt die Gelegenheit, ihre Stellungnahme durch einen Beschluss des Rates absichern zu können (s.o.).
2. Inhalte des Entwurfs Nahverkehrsplan Landkreis Lüneburg 2018 - 2023 Der Nahverkehrsplan ist in fünf Kapitel gegliedert, wobei nach umfangreicher Darstellung der Rahmenbedingungen zur Organisation des ÖPNV und der vorhandenen Nahverkehrsangebote im Landkreis Lüneburg das eigentlich relevante Kapitel „Ziele und Maßnahmen“ folgt. Hier wird unter Wahrung eines angemessenen Kosten-/Nutzenverhältnisses und unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel des Landkreises unter anderem auch das zukünftige Grundangebot im Stadtverkehr ab Dezember 2019 definiert. Als Grundangebot ist das Mindestangebot der Verkehrsleistungen im ÖPNV anzusehen, welches im Sinne der gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der Zielvorstellungen des Nahverkehrsplanes eine ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV darstellt. Die Finanzierung dieses Grundangebotes ist ist ab dem 01.12.2019 durch den Landkreis Lüneburg sicherzustellen.
Bei Angebotsverbesserungen, die über das Grundangebot hinausgehen, sind dagegen die Mehrkosten vollständig von den betroffenen Kommunen nach dem Territorialprinzip zu tragen. Vor diesem Hintergrund kommt der Definition eines sachgerechten, ausreichenden ÖPNV-Angebotes im Stadtverkehr eine besondere Bedeutung zu.
Unter finanziellen Gesichtspunkten muss es daher Ziel der Hansestadt sein, gegenüber dem Landkreis ein aus ihrer Sicht angemessenes Grundangebot zu definieren.
Hintergrund des o.g. Zeitpunktes für den Übergang der Finanzierungslast auf den Landkreis Lüneburg ist der eingangs erwähnte Vertrag über die Aufgabenträgerschaft im Stadtverkehr Lüneburg zwischen dem Landkreis Lüneburg und der Hansestadt Lüneburg vom 17.09.2013. Zur Sicherstellung des aktuellen Verkehrsangebotes im ÖPNV musste aufgrund erheblicher finanzieller Mehrforderungen des Verkehrsunternehmens ein Betrag von anfänglich 775.000 € (zzgl. jährlicher Dynamisierung) aufgebracht werden. Aktuell teilen sich Landkreis und Hansestadt diesen Betrag im Verhältnis 40 : 60. Die Stadt wiederum teilt sich diesen Kostenblock mit den an den Stadtbusverkehr angeschlossenen Gemeinden in Relation zu ihren Einwohnerzahlen gemessen an der Einwohnerzahl des Landkreises. Die vorstehende Finanzierungsvereinbarung läuft mit dem Übergang der Finanzierungslast auf den Landkreis Lüneburg zum 01.12.2019 aus.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden nachfolgend die im NVP formulierten, den Stadtverkehr bzw. das Stadtgebiet betreffenden Maßnahmen und Ziele den Forderungen und Vorstellungen der Verwaltung gegenübergestellt:
Hinsichtlich der zukünftigen Bedienungshäufigkeiten im Stadtverkehr wird im NVP vorgeschlagen:
Dieses Angebot hat die Stadt im Hinblick auf die erst im Herbst 2017 vorliegenden aktuellen Fahrgastzahlen aus der HVV-Zählung 2016, die nicht mehr in die Empfehlungen des Integrierten Mobilitätskonzeptes (IMK) einfließen konnten, noch einmal gutachterlich überprüfen lassen. Ergebnis ist, dass gerade wegen der massiv gestiegenen Fahrgastzahlen in Richtung Universität/Bockelsberg (+53% gegenüber der Fahrgastzählung 2005) eine deutliche Ausweitung des Angebotes in diese Richtung und eine veränderte Schleifenführung der Linie 5012 zur besseren Anbindung des Zentralgebäudes der Universität gefordert wird.
Abb.: Neuplanung ÖPNV-Anbindung Universität
Auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen folgt ein geänderter Vorschlag der Verwaltung zu den Bedienungshäufigkeiten auf den Linien des Stadtbusverkehrs, der sich aus der nachfolgenden Übersicht ergibt:
Auch hinsichtlich der Bedienungsqualität im Regionalverkehr schlägt die Verwaltung Anpassungen vor. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des NNVG soll der ÖPNV im Interesse verträglicher Lebens- und Umweltbedingungen zu einer Verlagerung des Verkehrsaufkommens im motorisierten Individualverkehr auf öffentliche Verkehrsmittel beitragen. Um diese Verkehrsverlagerung des Quellverkehrs mit Ziel Lüneburg zu erreichen, muss allerdings auch für den Regionalbusverkehr eine entsprechende Angebotsqualität bereitgestellt werden.
Aus städtischer Sicht sind daher gegenüber dem Landkreis in Bezug auf den Regionalverkehr einzufordern:
- 60 Min.-Takte Mo - Fr auf den Hauptlinien des Regionalverkehrs (5100 (Bleckede), 5110, (Neetze), 5200 (Salzhausen/Hanstedt), 5300 (Neu Darchau), 5600 (Barnstedt), 5700 (Steinbeck) und 5900 (Hittbergen)); - Verstärkung der Achsen Westergellersen – Kirchgellersen – Reppenstedt - Lüneburg, Brietlingen - Lüneburg, Scharnebeck - Lüneburg, Bleckede - Neetze - Lüneburg sowie Embsen - Melbeck - Lüneburg in der HVZ auf einen 30 Min.-Takt - eine Verstärkung der oben aufgeführten Achsen plus der Relation nach Amelinghausen auf ein 60-minütiges Angebot; 120 Min.-Takte an Samstagen auf den Hauptlinien werden als nicht ausreichend erachtet; - auf den Hauptlinien mindestens alle 120 Min. eine Fahrt, auf den touristisch interessanten Linien nach Bleckede und Amelinghausen alle 60 Min.; der Entwurf des NVP sieht kein Angebot an Sonn- und Feiertagen im Regionalverkehr vor
Schließlich wird bezüglich der Umwelt- und Qualitätsstandards der eingesetzten Busflotte eine Positionierung der Hansestadt für notwendig erachtet:
- bis 2023 müssen alle Fahrzeuge über die EURO 5-Norm oder höher verfügen, ab 2028 müssen alle Fahrzeuge mit EURO 6- oder EEV-Standard bzw. dem jeweils aktuell höchsten Umweltstandard ausgestattet sein - eine stufenweise Anpassung des Fahrzeugalters auf 9 Jahre (entspricht dem Bundesdurchschnitt) ist dabei anzustreben. - der Einsatz von Elektrobussen im Stadtverkehr: ab 2025 40 % Elektrobusse ab 2030 100 % Elektrobusse - barrierefreie Zugangsmöglichkeit zum Fahrgastraum bei der gesamten im Stadtgebiet eingesetzten Busflotte (elektrische Rampen für Rollstuhlfahrer)
Alle seitens der Verwaltung vorgeschlagenen Verbesserungen gegenüber dem Entwurf des NVP stellen aus städtischer Sicht die Anforderungen an das künftige Grundangebot im Stadtbusverkehr dar. Hierfür einzukalkulierende Mehrkosten gehen nach den obigen Ausführungen zur künftigen Finanzierung des ÖPNV daher nicht zu Lasten des städtischen Haushalts. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die im Entwurf des NVP vorgesehenen Verbesserungen gegenüber dem status quo Mehrkosten von rund 441.000,- € verbunden sind. Allerdings entfallen hiervon bereits 240.000 € auf die Integration der Linien 5019 (Wendisch Evern) und 5020 (Deutsch Evern)
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a)für die Erarbeitung der Vorlage: 390,00 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b)für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d)Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Anlage/n: - Zusammenfassung städtische Stellungnahme zum Entwurf des Nahverkehrsplans
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