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Vorlage - VO/7800/18-2  

 
 
Betreff: Vorschlagsliste für die Schöffenwahl 2018 (Amtsperiode 2019 - 2023)
hier: Beschluss über die Vorschlagsliste
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr SorgerBezüglich:
VO/7800/18
Federführend:30 - Rechtsamt Bearbeiter/-in: Sorger, Wolfgang
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
28.06.2018 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Die Verwaltung hatte mit der Vorlage VO/7800/18 eine Vorschlagsliste zur Schöffenwahl 2018 vorgelegt. Auf den Inhalt der Vorlage wird verwiesen. Im Nachgang zur Sitzung des Rates am 30.05.2018 ist die Frage aufgeworfen worden, ob die Beschlussfassung des Rates zu dem TOP 16 "Zustimmung zur Vorschlagsliste für die Schöffenwahl 2018 (Amtsperiode 2019 - 2023) ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. hierzu Anlage 1).

 

Die Verwaltung hat die Frage unter Einbeziehung einer Einschätzung des Nds. Städtetages (vgl. Anlage 2) intensiv geprüft.

 

 

1.) Es ist nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar, ob die nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) erforderliche qualifizierte Mehrheit für den Ratsbeschluss am 30.05.2018  zustande gekommen ist. Nach der Vorschrift ist für die Aufnahme in die Liste die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung bleiben unberührt.

 

Ausweislich der Anwesenheitsliste zur o.g. Ratssitzung waren zu Beginn der Sitzung 41 Mitglieder des Rates anwesend. Gemessen hieran hätte die qualifizierte Mehrheit nach § 36 Abs. 1 Satz 2 GVG bei 28 gelegen. Die Zahl der bei der maßgeblichen Abstimmung im Sitzungsraum anwesenden Ratsmitglieder ist im Rahmen der Sitzung am 30.05.2018 allerdings nicht festgestellt und damit auch nicht im Protokoll festgehalten worden. Darüber hinaus lässt sich auch unter Heranziehung der Tonaufzeichnung der Sitzung nicht ermitteln, welches Ergebnis die Auszählung der mit „ja“ abgegebenen Stimmen ergeben hat. Nachweislich festgestellt wurden lediglich die Nein-Stimmen und die Enthaltungen mit jeweils fünf Stimmen; im Übrigen hat der Ratsvorsitzende unter Berücksichtigung der Tonaufzeichnung lediglich festgestellt, dass „mit Mehrheit beschlossen“ sei.

 

 

Für die Berechnung der qualifizierten Mehrheit von 2/3 i.S.d. § 36 Abs. 1 Satz 2 GVG sind die im Sitzungsraum anwesenden Ratsmitglieder auch dann zu berücksichtigen, wenn sie sich in keiner Form (Ja/Nein/Enthaltung) an der Abstimmung beteiligt haben, obwohl - trotz Nichtbeteiligung an der Abstimmung - ihre Anwesenheit damit unmittelbar Einfluss auf die Berechnung der notwendigen qualifizierten Mehrheit hat.

 

Vor diesem Hintergrund ist denkbar, dass die zwischenzeitlich kommunizierten 25 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen und 5 Enthaltungen dem tatsächlichen Abstimmungsergebnis entsprechen und gleichzeitig bis zu 6 Mitglieder des Rates trotz Anwesenheit im Sitzungsraum sich nicht an der Abstimmung beteiligt haben. In diesem Fall wäre die notwendige 2/3-Mehrheit nicht erreicht worden.

Im Ergebnis kann nicht hinreichend verbindlich festgestellt werden, ob die gesetzlich erforderliche Mehrheit erreicht worden ist.

 

 

2.) Das Ehrenamt als Schöffin oder Schöffe hat im demokratischen Rechtsstaat einen hohen Stellenwert. Dieses Ehrenamt darf nicht Schaden nehmen.

Darüber hinaus muss die Aufstellung der Schöffenwahlliste rechtssicher sein. Es wäre nicht zu verantworten, wenn in der kommenden Amtsperiode der Schöffen von 2019 bis 2023 Strafprozesse daran scheitern könnten (Revisionsgrund), weil es Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Listenaufstellung bei der Hansestadt Lüneburg geben könnte.

 

Im Interesse des Ehrenamtes als Schöffin oder Schöffe wird daher vorgeschlagen, über die Vorschlagsliste erneut abzustimmen.

 

 

3.) Die Diskussion um einzelne Vorschläge auf der Liste hat nach § 64 Abs. 1 Satz 1 NKomVG in nichtöffentlicher Sitzung stattzufinden. Denn zwar handelt es sich um die Bewerbung auf ein öffentliches Ehrenamt. Aber es werden dann schutzwürdige Belange Einzelner berührt, wenn ihre Eignung oder Nichteignung für das Schöffenamt im Rat diskutiert werden soll.

 

Der Beschluss über die Vorschlagsliste ist dann in öffentlicher Sitzung zu fassen.

 

 

4.) Nach § 33 Nr. 2 GVG sollen Personen nicht zu dem Amt als Schöffe berufen werden, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden.

Der Vorschlag Nr. 51 wird vor Beginn der Wahlperiode das 70. Lebensjahr vollenden. Die Verwaltung hat daher entschieden, dass dieser Vorschlag von der Bewerberliste genommen und dem Rat nicht zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird. Die überarbeitete Vorschlagsliste ist der Vorlage VO/7800/18-1 als Anlage 3 beigefügt.

 

 

5.) Der Ratsvorsitzende hat mit Mail vom 07.06.2018 mitgeteilt, dass er den Ratsbeschluss vom 30.05.2018 "für fehlerhaft und damit ungültig" erkläre.

 

Ratsbeschlüsse können vom Rat selbst aufgehoben werden, der Ratsvorsitzende ist hierzu nicht befugt. Vor dem Hintergrund, dass nicht zweifelsfrei feststellbar ist, ob in der Sitzung des Rates am 30.05.2018 eine Beschlussfassung des Rates mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheit gefasst wurde oder nicht, wird empfohlen, eine neutralisierende Beschlussfassung des Rates herbeizuführen.

 

Dies vorausgeschickt, wird vorgeschlagen, die Angelegenheit in zwei Tagesordnungspunkte aufzuteilen:

 

1.) TOP 6.1 Vorlage VO/7800/18-1

 

Die von der Verwaltung vorbereitete Vorschlagsliste wird in nichtöffentlicher Sitzung gemäss § 64 Abs. 1 Satz 1 NKomVG beraten.

 

2.) TOP 6.2 Vorlage VO/7800/18-2

 

a) Der Ratsbeschluss vom 30.05.2018 zur Vorlage VO/7800/18 wird vorsorglich aufgehoben.

 

b) Die vom Rat unter TOP 6.1 erstellte Vorschlagsliste für die Schöffenwahl 2018 (Amtsperiode 2019 – 2023) wird in öffentlicher Sitzung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 GVG beschlossen.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)für die Erarbeitung der Vorlage:

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:

d)Haushaltsrechtlich gesichert:

Ja

Nein

Teilhaushalt / Kostenstelle:

Produkt / Kostenträger:

Haushaltsjahr:

 

e)  mögliche Einnahmen:


Anlage/n:

Anlage 1:E-Mails des Ratsvorsitzenden v. Nordheim vom

a) 07.06.2018

b) 13.06.2018

Anlage 2:E-Mail des NST vom 15.06.2018

Anlage 3:bleibt frei

Anlage 4:Wortlaut der §§ 28 – 58 GVG

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 E-Mails des Ratsvorsitzenden v. Nordheim (874 KB)      
Anlage 2 2 E-Mail des NST vom 15.06.2018 (1334 KB)      
Anlage 4 3 Anlage 3 bleibt frei (12 KB) PDF-Dokument (20 KB)    
Anlage 3 4 Wortlaut der §§ 28 bis 58 GVG (53 KB) PDF-Dokument (79 KB)    

Beschlussvorschlag:

a)Der Ratsbeschluss vom 30.05.2018 zur Vorlage VO/7800/18 wird vorsorglich aufgehoben.

 

b)Die vom Rat unter TOP 6.1 erstellte Vorschlagsliste für die Schöffenwahl 2018 (Amtsperiode 2019 – 2023) wird in öffentlicher Sitzung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 GVG beschlossen

 

Stammbaum:
VO/7800/18   Zustimmung zur Vorschlagsliste für die Schöffenwahl 2018 (Amtsperiode 2019 - 2023)   30 - Rechtsamt   Beschlussvorlage
VO/7800/18-2   Vorschlagsliste für die Schöffenwahl 2018 (Amtsperiode 2019 - 2023) hier: Beschluss über die Vorschlagsliste   30 - Rechtsamt   Beschlussvorlage