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Sachverhalt:
Eine gegen den Oberbürgermeister eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde ist dem Rat zur Entscheidung vorzulegen, da dieser nach § 107 Abs. 5 Satz 1 NKomVG Dienstvorgesetzter des Oberbürgermeisters und somit für die Entscheidung über eine, gegen diesen gerichtete, Dienstaufsichtsbeschwerde zuständig ist.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, mit der das Tätigwerden des Dienstvorgesetzten angeregt werden soll und der die Überprüfung des beanstandeten Vorganges zum Ziel hat. Die Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich gegen das persönliche Fehlverhalten eines Mitarbeiters des öffentlichen Dienstes. Ist hingegen eine fachliche Überprüfung einer Entscheidung das Ziel, handelt es sich um eine Fachaufsichtsbeschwerde.
Dem Rat der Hansestadt Lüneburg wird das in der Anlage beigefügte Beschwerdeschreiben vom 20.01.2018 gegen Herrn Oberbürgermeister Mädge vorgelegt.
Diese wurde durch den Beschwerdeführer, als Eingabe und Dienstaufsichtsbeschwerde tituliert, an das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz adressiert, welches die Hansestadt Lüneburg daraufhin zur Stellungnahme aufforderte (siehe Anlage A). Der Vorgang inklusive der städtischen Stellungnahme wurde von diesem Ministerium an das Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg als fachlich zuständige Behörde für die Genehmigung der 76. Änderung des Flächennutzungsplans „Am Ochtmisser Kirchsteig“ weitergeleitet. Von dort erhielt der Beschwerdeführer eine Antwort auf seine Eingabe (siehe Anlage C).
Nunmehr steht noch die Entscheidung über die, in besagtem Schreiben erhobene, Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Oberbürgermeister Mädge aus, die in der Zuständigkeit des Rates der Hansestadt Lüneburg liegt.
Ein persönliches Fehlverhalten von Herrn Oberbürgermeister Mädge gegenüber dem Beschwerdeführer kann nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der fachlichen Überprüfung des zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf die umfangreiche Stellungnahme der Dezernate V und VI an das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz verwiesen (siehe Anlage B inkl. Anlagen). Auch in fachlicher Hinsicht ergibt sich keine Beanstandung.
Es kann daher festgehalten werden, dass weder ein persönliches Fehlverhalten noch eine fachlich nicht korrekt getroffene Entscheidung vorliegt. Die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Oberbürgermeister Mädge ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a)für die Erarbeitung der Vorlage:113,- € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.--- b)für die Umsetzung der Maßnahmen:--- c) an Folgekosten: --- d)Haushaltsrechtlich gesichert: XJa Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Büro des Oberbürgermeisters Haushaltsjahr: 2018
e) mögliche Einnahmen: --- Anlage/n:
A Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz nebst Schreiben des Beschwerdeführers vom 20.01.2018
B Stellungnahme der Hansestadt Lüneburg inklusive Anlagen (Anlage 1, 1a, 1b, 2-14)
C Antwortschreiben des Amtes für regionale Landesentwicklung Lüneburg an den Beschwerdeführer
(Aus Gründen des Datenschutzes wurden in den Anlagen Anonymisierungen vorgenommen.)
Beschlussvorschlag:
Die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 20.01.2018 gegen Herrn Oberbürgermeister Mädge wird als unbegründet zurückgewiesen.
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