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Vorlage - VO/7878/18  

 
 
Betreff: Widmung und Einziehung öffentlicher Verkehrsflächen sowie
Änderung der Straßenreinigungsverordnung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Richter
Federführend:06 - Bauverwaltung Bearbeiter/-in: Richter, Angelika
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
28.06.2018 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Widmung:

 

Die im Beschlussvorschlag aufgeführten Straßen sollen als öffentliche Verkehrsflächen gewidmet werden. Die Verkehrsflächen sind bautechnisch hergestellt und befinden sich überwiegend im Eigentum der Hansestadt Lüneburg. Für die noch nicht im Eigentum der Hansestadt Lüneburg befindlichen Flächen liegt die Zustimmung der Eigentümer zur Widmung vor. Durch die Widmung werden die Straßen und Verkehrsflächen in die Straßenbaulast (u. a. bauliche Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht) der Hansestadt Lüneburg übernommen.

Gem. § 6 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) wird die Widmung durch den Träger der Straßenbaulast ausgesprochen. Träger der Straßenbaulast für die auf dem Gebiet der Hansestadt liegenden Verkehrsflächen ist die Hansestadt Lüneburg.

 

Einziehung:

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Nds. Straßengesetz soll der Träger der Straßenbaulast eine Straße einziehen, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat.

 

Die im Lageplan „Am Werder“ gekannzeichnete Fläche ist als Teil der Straße „Am Werder“ für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Nutzung ist auf den Fußgängerverkehr beschränkt. Tatsächlich wird die Fläche im Rahmen einer Sondernutzung in den Sommermonaten als Außengstronomiefläche für den dort vorhandenen Pavillon genuatzt. Die Teilfläche hat keine verkehrliche Bedeutung mehr und ist einzuziehen.

 

Die im Lageplan „Bahnhofstraße“ gekennzeichnete Fläche ist als Teil der Bahnhofstraße für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Bei der Errichtung des Fahrradparkhauses wurde die Fläche teilweise überbaut und hat durch die Verlegung des Gehweges keine verkehrliche Bedeutung mehr. Die Fläche ist deshalb einzuziehen.

 

Straßenreinigung:

 

Die Hansestadt Lüneburg ist gem. § 52 NStrG insbesondere zur Reinigung der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet. Diese Reinigungspflicht ist nach Maßgabe der §§ 3 und 4 der Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Lüneburg teilweise auf die Anlieger übertragen worden.

Art, Maß und räumliche Ausdehnung der ordnungsgemäßen Reinigung werden durch die Straßenreinigungsverordnung der Hansestadt in der zurzeit geltenden Fassung vom 29.09.2016 bestimmt. Die Verordnung teilt u. a. in ihrer Anlage die Straßen nach dem Grad ihres Reinigungsbedürfnisses in Reinigungsklassen ein und ist laufend durch zwischenzeitlich hergestellte und gewidmete Straßen zu ergänzen bzw. anzupassen.

Die Anlage zur Straßenreinigungsverordnung soll dem beigefügten Vorordnungsentwurf entsprechend ergänzt werden.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)für die Erarbeitung der Vorlage: 60 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:Unterhaltungsmaßnahmen

d)Haushaltsrechtlich gesichert:

Ja

Nein

Teilhaushalt / Kostenstelle:

Produkt / Kostenträger:

Haushaltsjahr:

 

e)  mögliche Einnahmen:


Anlage/n:

1. Lageplan Friedrich-Penseler-Straße

2. Lageplan Bei der Keulahütte

3. Lageplan Radweg Lösegraben

4. Lageplan Am Werder

5. Lagepaln Bahnhofstraße

6. Änderungsverordnung zur Änderung der Straßenreinigungsverordnung

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 Friedrich-Penseler-Straße (62 KB)      
Anlage 2 2 Lageplan Bei der Keulahuette (168 KB)      
Anlage 3 3 Lagepla Radweg Lösegraben (340 KB)      
Anlage 5 4 Anlage 4 Am Werder (78 KB)      
Anlage 6 5 Anlage 5 Bahnhofstraße (89 KB)      
Anlage 4 6 Änderungsverordnung (9 KB)      

Beschlussvorschlag:

 

Widmung:

 

Die nachstehend aufgeführten bautechnisch hergestellten Straßen werden gem. § 6 NStrG gewidmet:

 

Friedrich-Penseler-StraßeGemarkung Lüneburg, Flur 57, Flurstück 9/162

Stichweg

 

Bei der KeulahütteGemarkung Lüneburg, Flur 3, Flurstücke 46/12,

Verbindungsstraße zwischen dem46/15, 46/16, 47/4, 47/6, 65/25,

Hauptzug bei der Keulahütte und

der Straße Arenskule

 

Radweg am LösegrabenGemarkung Lüneburg, Flur 25, Flurstücke 4/4 tlw.

Anschlüsse an die Straßen Am 13/33 tlw., Flur 23, Flurstücke 104/37 tlw. und Schifferwall und Willy-Brandt-Straße              157/8 tlw.

Die Widmung wird auf die Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer sowie für den die Gewässerunterhaltung notwendigen Verkehr beschränkt.

 

Einziehung:

 

Die nachstend aufgeführten Verkehrsflächen werden gem. § 8 Abs. 1 NStrG eingezogen. Die Einziehungsabsicht ist ortsüblich bekannt zu geben. Der Beschluss über die Einziehung ergeht unter dem Vorbehalt, dass zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einziehung etwaige Bedenken der Bevölkerung Rechnung getraen wurde bzw. Einwendungen gegen die Einziehung ausgeräumt wurden.

 

Am WerderGemarkung Lüneburg, Flur 22, Flurstück 237/27 tlw.

 

BahnhofstraßeGemarkung Lüneburg, Flur 23, Flurstück 49/19 tlw.

 

 

Straßenreinigungsverordnung:

 

Die anliegende 6. Änderungsverordnung zur Änderung der Verordnung der Hansestadt Lüneburg über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung (Straßenreinigungsverordnung) wird mit Wirkung zum Tag nach der Veröffentlichung erlassen. Die Anlage ist Bestandteil der Sitzungsvorlage.