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Sachverhalt:
1. Hintergrund Die Erhebung von Kosten für Feuerwehreinsätze erfolgt in der Hansestadt Lüneburg derzeit auf Grundlage der „Satzung der Stadt Lüneburg über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr Lüneburg außerhalb der Pflichtaufgaben“ vom 28.07.1997 sowie des zugehörigen aktuellen Kostentarifs (zuletzt geändert am 26.09.2003), der Anlage zu der Satzung ist. Das Niedersächsische Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG) ist in den vergangenen Jahren in Bezug auf die Kostenvorschriften mehrfach geändert worden. Dabei wurde auch aktuelle Rechtsprechung insbesondere des Nds. Oberverwaltungsgerichts zur Gebührenkalkulation berücksichtigt. Anlässlich der Neuregelung der Kostenerhebungsvorschrift des § 29 NBrandSchG zum 01.10.2017 ist eine Änderung der Satzung der Stadt Lüneburg über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr Lüneburg außerhalb der Pflichtaufgaben nunmehr geboten. Der Entwurf der "Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr Lüneburg außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung - FwGebS)" ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt. Bei der Erarbeitung des Entwurfs hat sich die Verwaltung eng an der von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens erarbeiteten Mustersatzung orientiert, die als Anlage 2 beigefügt ist. 2. Rechtliche Grundlagen Nach § 29 Absatz 1 Satz 1 NBrandSchG sind Einsätze der gemeindlichen Feuerwehren bei Bränden, Notständen durch Naturereignisse und Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich (Grundsatz der Unentgeltlichkeit bei Pflichtaufgaben). Abweichend vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit nach § 29 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG können die Kommunen nach den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift Gebühren und Auslagen nach dem Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG) erheben. Damit besteht keine generelle Gebührenerhebungspflicht und auch die Übernahme der in § 29 Abs. 2 und 3 NBrandSchG im Einzelnen genannten Gebührentatbestände liegt im Ermessen der Kommune. Mit den Änderungen des § 29 NBrandSchG ist die Erhebung von Gebühren und Auslagen stichpunktartig wie folgt möglich: -die Erhebung der Gebühren und Auslagen hat auf Basis des NKAG zu erfolgen (betriebswirtschaftliche Kalkulation, vgl. § 29 Abs. 2 NBrandSchG)
-Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen +auch bei grundsätzlich unentgeltlichen Einsätzen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fällen der Gefährdungshaftung, + außerhalb von unentgeltlichen Einsätzen im Falle der automatischen Alarmierung durch ein in einem Kfz eingebautes System, +bei Auslösung von Brandmeldeanlagen ohne Vorliegen eines Brandes (verschuldensunabhängig), +für die Stellung einer Brandsicherheitswache, +für die Durchführung der Brandverhütungsschau, +für andere Einsätze des abwehrenden Brandschutzes oder der Hilfeleistung außerhalb der grundsätzlich unentgeltlichen Einsätze +für freiwillige Einsätze und Leistungen
-Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen für Sonderlöschmittel sowie für die Entsorgung kontaminierten Löschwassers bei Brandbekämpfung oder Hilfeleistung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb sind auch bei grundsätzlich unentgeltlichen Einsätzen erstattungsfähig
3. Erläuterungen zum Satzungsentwurf -Auf den Grundsatz der Unentgeltlichkeit wird – anders als in der aktuellen Gebührensatzung - in § 1 FwGebS-E hingewiesen ebenso wie auf die Ausnahme von diesem Grundsatz bei den in § 29 NBrandSchG vorgesehenen Fällen der Gefährdungshaftung. -In § 2 FwGebS-E werden die gebühren- und auslagepflichtigen Einsätze aufgeführt. Hierbei wird sich im Wesentlichen am Gesetzestext des NBrandSchG orientiert (§ 29 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 4 und 6 NBrandSchG). Die gebühren- und auslagepflichtigen freiwilligen Einsätze und Leistungen sind in § 2 Abs. 1 Nr. 6 FwGebS-E mit den Buchstaben a) bis k) aufgenommen und folgen dem Vorschlag der Mustersatzung ergänzt zum Teil um Tatbestände der aktuellen Satzung § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 9. Darüber hinaus wird als Neuerung entsprechend § 29 Abs. 3 NBrandSchG die Gebühren- und Auslagepflichtigkeit für Sonderlöschmittel sowie für die Entsorgung kontaminierten Löschwassers auch bei grundsätzlich unentgeltlichen Einsätzen in Gewerbe- und Industriebetrieben aufgenommen. -In § 4 FwGebS-E ist u. a. die Abrechnung von Verbrauchsmaterial, Gebrauchsmaterial und Verpflegungskosten vorgesehen. - Zudem enthält der § 4 Abs. 5 FwGebS-E ein Übermaßverbot. Hiermit wird der Kostenschuldner bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Personal, Fahrzeugen und Geräten nur für die tatsächliche Leistungserbringung erforderlichen Einsatzkosten herangezogen. -Auch zur Entstehung von Gebührenflicht und Entstehung der Gebührenschuld wurde nunmehr eine ausdrückliche Regelung in § 5 FwGebS-E aufgenommen. -In § 7 der Satzung sind Billigkeitsentscheidungen geregelt. Zudem werden keine Kosten dem Stadtfeuerwehrverband Lüneburg für die Inanspruchnahme der Feuerwehr in Rechnung gestellt (siehe Abs. 3)
4. Erläuterungen zur Gebührenkalkulation a) Grundsätzliches Bei den grundsätzlichen Erwägungen zur Erhebung von Gebühren und Auslagen bei Einsätzen zu berücksichtigen, dass nach den §§ 1 und 2 NBrandSchG den Gemeinden die Abwehr von Gefahren durch Brände (abwehrender und vorbeugender Brandschutz) sowie die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei Notständen (Hilfeleistung) in ihrem Gebiet als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises obliegt und sie zur Erfüllung dieser Aufgaben eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen haben. Eine Gebührenerhebung auf Grundlage des § 29 Abs. 2 und 3 NBrandSchG i.V.m. § 5 NKAG verlangt, dass bei der Festlegung von Gebühren eine Ermittlung der jeweiligen zukünftigen Kosten anhand betriebswirtschaftlicher Grundsätze, also auf Grundlage einer Kalkulation, zu erfolgen hat. Zur Kalkulation von Gebühren im Feuerwehrwesen hat das Nds. Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28.06.2012 (LC 234/11) festgestellt, dass sich die beim Satzungserlass zu beachtenden Vorgaben grundsätzlich aus dem NKAG ergeben, insbesondere aus dessen § 5 (Benutzungsgebühren). Einschränkend ist aber zu beachten, dass nach der gegenüber der Anwendung des NKAG vorrangigen Regelung des Nds. Brandschutzgesetzes die dort genannten Einsatzfälle (§ 29 Abs. 1 NBrandSchG) unentgeltlich sind. Das in § 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG genannte Ziel, wonach das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen öffentlichen Einrichtung decken soll, gilt also für die Feuerwehr nicht. Ziel ist es, (höchstens) die anteiligen Kosten der entgeltlichen Feuerwehreinsätze zu decken. Dementsprechend stehen auch die in § 5 Abs. 2 NKAG enthaltenen Vorgaben zur Einhaltung des Kostendeckungsgrundsatzes jeweils unter dem Vorbehalt vorrangiger abweichender Sonderregelungen des Nds. Brandschutzgesetzes. Trotzdessen ist verwaltungsgerichtlich anerkannt, auch die so genannten einsatzunabhängigen Vorhaltekosten in zulässiger Weise in die Gebührenkalkulation einfließen (dürfen). Hinzuweisen ist darauf, dass die vorstehenden Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht unumstritten sind, aber Einigkeit darin besteht, dass es eines Korrektivs bedarf, um im Einzelfall eine übermäßige Belastung des Gebührenschuldners eines entgeltlichen Einsatzes dadurch zu vermeiden, dass er die notwendigen Vorhaltekosten für die Abarbeitung der unentgeltlichen Pflichtaufgaben mitfinanziert. Auf Grundlage dieser Erwägungen wurde der FwGebS-E erarbeitet. b) Gebührenkalkulation im Einzelnen aa) Anteil des öffentlichen Interesses Es wird vorgeschlagen, eine Kostendeckung der gebührenpflichtigen Einsätze in Höhe von 40 % zu erzielen; mit anderen Worten, einen Anteil des öffentlichen Interesses von 60 % zugrunde zu legen. Dem liegt ein Vergleich der Einsatzzahlen entgeltliche - unentgeltliche Einsätze zugrunde:
Auch unter Zugrundelegung eines dementsprechenden Eigenanteils der Stadt Lüneburg für kostenpflichtige Einsätze in Höhe 60 % weichen die nunmehr vorgeschlagenen Gebührensätze deutlich von den bisherigen Gebührensätzen ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das aktuelle Niveau der Feuerwehrgebühren in Lüneburg im Vergleich zu anderen niedersächsischen Kommunen als unterdurchschnittlich anzusehen ist. Trotz ihres nach dem FwGebS-E vergleichsweise deutlichen Anstiegs sind die nunmehr vorgeschlagenen Gebührensätze trotz Anstiegs durchaus mit aktuellen Gebührensätzen anderer Kommunen vergleichbar. Beispielhaft seien hier die Städte Hannover, Soltau und Lüneburg (vor und nach Gebührenanpassung) für einen vergleichenden Überblick dargestellt:
Zu berücksichtigen sind hierbei die unterschiedliche Größe der einzelnen Städte, das Vorhalten einer Berufsfeuerwehr (Hannover) sowie deren unterschiedliche Einsatzzahlen, die vorgehaltenen Fahrzeuge und sonstige Gerätschaften, so dass eine unmittelbare Vergleichbarkeit nicht herstellbar ist. Die deutliche Kostensteigerung bei einzelnen Fahrzeugen ergibt sich aus – trotz der im Jahr vergleichsweise niedrigen Kosten - geringen Einsatzzeiten des jeweiligen Fahrzeugtyps (z.B. Gerätewagen oder ELW).
bb) Kalkulationsgrundlagen Gemäß § 5 Abs. 1 NKAG kann der Gebührenberechnung ein Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen soll. Der gewählte Kalkulationszeitraum beträgt ein Jahr, wobei die Prognose für das Jahr 2019 auf Basis der Betriebskostenabrechnung für das Haushaltsjahr 2017 sowie unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklungen im Jahr 2018 erfolgt. Die Kalkulationsgrundlagen sind dem als Anlage 4 beigefügten Betriebsabrechnungsbogen für das Jahr 2017 sowie der darauf gründenden Gebührenbedarfsberechnung und Stundensatzermittlung (vgl. Anlage 3) zu entnehmen. In der Gebührenbedarfsberechnung finden sich die kalkulatorisch ermittelten zu erwartenden Jahreskosten für das Feuerwehrpersonal und die einzelnen Fahrzeuggruppen. Anhand dieser Zahlen lässt sich ermitteln, welche Gebühr pro Berechnungseinheit von 1 Stunde notwendig wäre, um eine Vollkostendeckung zu erlangen. Diese Zahl bildet die Höchstgrenze eines möglichen zu erhebenden Stundensatzes, da die Gebühren grundsätzlich die kalkulierten Kosten nicht übersteigen dürfen. Nach dem Vorschlag zur Berücksichtigung des öffentlichen Interesses wird mit den Gebührensätzen für entgeltliche Einsätze eine Kostendeckung in Höhe von 40 % bei einem Eigenanteil der Hansestadt von 60 % erreicht. Um dem Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls Rechnung zu tragen, werden sämtliche ermittelte Gebührenhöchstsätze unterschiedslos um den städtischen Eigenanteil von 60 % reduziert. Zur Veranschaulichung folgt eine Tabelle, aus der die errechneten Höchstsätze bei einer Kostendeckung von 100 % der kostenpflichtigen Einsätze ersichtlich sind und mit der bisherigen sowie der vorgeschlagenen Gebührenhöhe (40 % Kostendeckung / 60 % Eigenanteil) verglichen werden.
Beispielrechnung
Beispielrechnungen von kostenpflichtigen Feuerwehreinsätzen nach der Feuerwehrgebührensatzung zur Gegenüberstellung der derzeitigen geplanten Gebührensatzung der Feuerwehr Lüneburg.
Beispiel 1: Auslösung einer Brandmeldeanlage, ohne dass ein Brand vorgelegen hat (Fall des § 29 Abs. 2 Nr. 3 NBrandSchG) – Dauer 30 Min. und 13 Feuerwehrmitglieder
aktuell: Nach Nr. 7.1 des aktuellen Kostentarifs wird eine Pauschale i. H. v. 256,00 € (1. Fehlalarm innerhalb eines Monats bzw. i.H.v. 358,00 € (2. Fehlalarm innerhalb eines Monats) erhoben.
FwGebS-E:
Beispiel 2.: Personenrettung aus defektem Fahrstuhl ohne akute Lebensgefahr (Dauer: 30 Min. / 4 Feuerwehrmitglieder)
aktuell:
FwGebS-E:
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a)für die Erarbeitung der Vorlage: 754,00 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b)für die Umsetzung der Maßnahmen: Veröffentlichung im Amtsblatt ca. 100,00 € c) an Folgekosten: d)Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: 32000 Produkt / Kostenträger: 126001 Haushaltsjahr: 2018
e) mögliche Einnahmen: Höhere Gebührensätze und Abrechnungen der Einsätze außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben; eine Abschätzung der zu erwartenden Einnahmen ist naturgemäß nicht möglich Anlage/n:
Beschlussvorschlag:
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