Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Gem. § 75 Abs. 1 Satz 3 bis 5 NKomVG ist für die Mitglieder des Verwaltungsausschusses jeweils eine namentliche Stellvertretung zu bestimmen. Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die von derselben Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied vertreten, so kann sie eine zweite Stellvertretung bestimmen. Letzteres gilt insbesondere der Sicherstellung der Präsenz von kleineren Fraktionen oder Gruppen, wenn sowohl das Mitglied als auch dessen Vertretung verhindert sind.
In der aktuellen Wahlperiode besteht die Möglichkeit der Benennung einer zweiten Stellvertretung im Verwaltungsausschuss nach § 75 Abs. 1 Satz 5 NKomVG für folgende Fraktionen:
1. AfD- Fraktion 2. Fraktion Die LINKE
Entscheiden sich die berechtigten Fraktionen von der Option einer zweiten Stellvertretung Gebrauch zu machen, ist eine Festlegung der Reihenfolge der Stellvertretung notwendig. Ein nicht anwesendes Mitglied eines beschließenden Ausschusses oder des Verwaltungsausschusses darf grundsätzlich nur durch seinen persönlichen Vertreter vertreten werden. Erst wenn dieser auch verhindert ist, ist der zweite Vertreter zur Vertretung berufen.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a)für die Erarbeitung der Vorlage:47,00 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b)für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d)Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Anlage/n: -keine-
Verwaltungsausschuss Originäres Mitglied: Prof. Dr. Gunter Runkel 1. Stellvertretung: Robin Gaberle 2. Stellvertretung:______________________
Verwaltungsausschuss Originäres Mitglied: Michèl Pauly 1. Stellvertretung: David Amri 2. Stellvertretung: ______________________
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