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Vorlage - VO/7648/18  

 
 
Betreff: Seifenkistenrennen bei der Grundschule am Sandberg, Ochtmissen
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilungsvorlage
Verfasser:Herr BodendieckAktenzeichen:32 73 45
Federführend:Bereich 32 - Ordnung und Verkehr Beteiligt:03 - Steuerung und Service
Bearbeiter/-in: Bodendieck, Joachim  03 N Koordinierungsstelle für nachhaltige Entwicklung
   Bereich 53 - Frühkindliche Bildung und Betreuung
   Fachbereich 7 - Tiefbau und Grün
   Bereich 72 - Straßen- und Brückenbau, Geodaten
   DEZERNAT III
   30 - Rechtsamt
Beratungsfolge:
Ortsrat der Ortschaft Ochtmissen Entscheidung
19.02.2018 
Sitzung des Ortsrates Ochtmissen zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Die Schule am Sandberg in Ochtmissen veranstaltet seit einigen Jahren zusammen mit dem Schulförderverein Grundschule Ochtmissen e. V. ein Seifenkistenrennen. Im Jahr 2016 fand die 14. Auflage dieses Seifenkistenrennens statt. Teilnehmende sind Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Jahrgangsstufen von Grundschulen aus dem Stadtgebiet der Hansestadt Lüneburg. Es nehmen nach den Erfahrungen der Veranstalter ca. 100 Schülerinnen und Schüler sowie ca. 700 Besucherinnen und Besucher an der Veranstaltung teil.

 

Es handelt sich hierbei um eine Veranstaltung, für die eine Erlaubnis für übermäßige Straßenbenutzung gem. § 29 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom Veranstalter zu beantragen ist.

 

Gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 29 StVO ist die zuständige Erlaubnisbehörde (hier die Hansestadt Lüneburg als untere Straßenverkehrsbehörde) verpflichtet, sich im Rahmen einer Erklärung des Veranstalters bestimmte Kenntnisse bestätigen und Nachweise geben zu lassen:

 

„5. Die Erlaubnisbehörde hat sich vom Veranstalter schriftlich seine Kenntnis darüber bestätigen zu lassen, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung im Sinne des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes bzw. der entsprechenden Bestimmungen in den Straßengesetzen der Länder darstellt. In der Erklärung ist insbesondere die Kenntnis über die straßenrechtlichen Erstattungsansprüche zu bestätigen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Das zuständige Bundesministerium gibt ein Muster einer solchen Erklärung nach Anhörung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt. Diese ist bei allen Veranstaltungen mit der Antragstellung zu verlangen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Haftpflicht des Veranstalters unberührt. Hierauf ist im Erlaubnisbescheid hinzuweisen.

6. In den Erlaubnisbescheid ist zudem aufzunehmen, dass der Straßenbaulastträger und die Erlaubnisbehörde keinerlei Gewähr dafür übernehmen, dass die Straßen samt Zubehör durch die Sondernutzung uneingeschränkt benutzt werden können und den Straßenbaulastträger im Rahmen der Sondernutzung keinerlei Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht trifft.

7. Die Erlaubnisbehörde hat den Abschluss von Versicherungen zur Abdeckung gesetzlicher Haftpflichtansprüche (vgl. Randnummer 18) mit folgenden Mindestversicherungssummen zu verlangen: (…)

bei Radsportveranstaltungen, anderen Veranstaltungen mit Fahrrädern (Randnummer 9) und sonstigen Veranstaltungen (Randnummer 10)

250 000 € für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 100 000 €),

50 000 € für Sachschäden,

5 000 € für Vermögensschäden.“

 

Während in den vergangenen Jahren die Schulleitung diese Erklärung unterschrieben hat, wurde im vergangenen Jahr nach Rücksprache mit der Landesschulbehörde und dem Rechtsamt der Hansestadt Lüneburg festgestellt, dass es sich nicht um eine schulische Veranstaltung handelt und daher die Schulleitung nicht als Veranstalter auftreten kann.

 

Als Veranstalter sollte daher zukünftig der Schulförderverein auftreten. Dieser beantragte am 22.2.2017 die Durchführung der nächsten Auflage dieses Seifenkistenrennens für den 13.05.2017. Der Erlaubnisbescheid der Hansestadt Lüneburg, Bereich Ordnung, enthielt dann, wie üblich und rechtlich vorgeschrieben, die gemäß der oben zitierten Verwaltungsvorschriften der StVO zu fordernden Nachweise.

 

Nach rechtlicher Beratung sahen sich die Verantwortlichen im Schulförderverein aufgrund (aus ihrer Sicht) nicht kalkulier- und versicherbarer Risiken nicht in der Lage, die geforderte Freistellungserklärung zu unterschreiben. Die Veranstaltung fand daraufhin im vergangenen Jahr nicht statt.

 

Ziel eines Gespräches auf Einladung von Herrn Oberbürgermeister Mädge am 26.01.2018 mit Vertreterinnen des Schulfördervereins, einem leitenden Vertreter eines ortsansässigen Versicherungsunternehmens sowie Mitarbeitern der Verwaltung der Hansestadt Lüneburg war es, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu erörtern und zu klären, unter welchen Voraussetzungen diese Veranstaltung in diesem Jahr und auch in Folgejahren ermöglicht werden kann.

 

Die von der Straßenverkehrsbehörde zu fordernde Erklärung lässt sich in 3 Themenbereiche zusammenfassen:

 

I. Personenschäden: Der Veranstalter ist gehalten, für die Veranstaltung eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschließen, die die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts abdeckt. Mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist der Veranstalter damit gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter versichert, die sich aus der Durchführung der Veranstaltung ergeben. Ebenso versichert ist die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Nicht versichert sind öffentlich-rechtliche Ansprüche, Ansprüche Dritter gegen einen Rennteilnehmer/-in, Ansprüche der Rennteilnehmer untereinander, Unfälle der Rennteilnehmer, sofern den Veranstalter kein Verschulden trifft. Es wird daher dringend empfohlen, die Eltern vor Beginn des Rennens, beispielsweise im Rahmen der Anmeldung, unbedingt auf den Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung und Unfallversicherung hinzuweisen und sich die Kenntnisnahme des Haftungsausschlusses schriftlich bestätigen zu lassen.

 

II. Schäden, die vom öffentlichen Straßenraum aus ausgehen könnten: Es wird vereinbart, nach den Osterferien eine Beweissicherung vor Ort durchzuführen und möglicherweise bestehende Vorschäden zu protokollieren. An diesem Ortstermin sollen Vertreter aller beteiligten Stellen teilnehmen sowie ggf. ein Vertreter der Polizei. Kurzfristig vor Beginn der Veranstaltung soll ein erneuter Termin stattfinden. Zu dokumentieren wären dann Veränderungen, die sich zwischen dem ersten Termin und dem Tag der Veranstaltung in der Beschaffenheit des Veranstaltungsraumes (Straße und Nebenanlagen sowie Schulgebäude und -gelände) ergeben haben könnten.

 

III. Schäden, die durch die Veranstaltung am öffentlichen Straßenraum verursacht werden könnten: Nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten besteht für solche denkbaren Schäden aufgrund der Art und des Rahmens der Veranstaltung eine nur sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass es zu Schäden am öffentlichen Straßenraum kommen könnte. Die unter II. beschriebenen Begehungen dienen somit auch der Beweissicherung aus Sicht der Stadt. Herr Oberbürgermeister Mädge sagt zu, dass in diesem Fall die Hansestadt Lüneburg nachweisbar auf die Veranstaltung zurückzuführende Schäden als freiwillige Leistung übernehmen würde, um dieses nicht versicherbare Risiko abzudecken. Sofern erforderlich, werde hierfür ein Beschluss des Verwaltungsausschusses herbeigeführt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) für die Erarbeitung der Vorlage: 41 EUR

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. - Keine

b) für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: nicht zu beziffern s. unter III. im Sachverhalt 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja

 Nein X

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:


Anlage/n: