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Sachverhalt:
Der Montessori-Verein e.V. Lüneburg hat mit Schreiben vom 06.04.2017 einen Antrag auf einen Baukostenzuschuss über 100.000 € nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgestz (KInvFG) gestellt. Davon sollten 50.000 € auf die zusätzlich geschaffene Krippengruppe (14 Plätze) und die übrigen 50.000 € auf die zusätzlich geschaffenen Plätze im Elementarbereich (19 Plätze) entfallen. Der Verein begründete den Zuschussantrag damit, dass dem Verein durch die Erweiterung des Kinderhauses zusätzliche Mietkosten entstehen sowie Kosten für die Ausstattung der zusätzlichen Krippen- und Elementargruppenräume.
Nach § 3 Ziff. 2a des KInvFG sind investive Maßnahmen für frühkindliche Infrastruktur auch in Trägerschaft Dritter grundsätzlich förderfähig. Die sich aus der Erweiterung des Baukörpers ergebene Miete ist damit nicht förderfähig, da es sich um konsumtive Kosten handelt. Das Nds. Innenministerium hat im Rahmen der erbetenen Vorprüfung bestätigt, dass hingegen die im Zuge der Erstausstattung erforderlichen Ausstattungsgegenstände für die 2. Krippengruppe – und die 2. Elementargruppe grundsätzlich nach § 3 Satz 1 Nr. 2a förderfähig sind. Zu beachten sei dabei allerdings, dass nur Ausstattungsgegenstände förderfähig sein dürften, die den gesetzlichen Mindeststandard der Einrichtung sicherstellen. Dies wäre zu prüfen und zu dokumentieren.
In 2017 waren hierfür bisher keine Haushaltsmittel veranschlagt. Die Mittel müssten daher außerplanmäßig bereitgestellt werden. Als Deckung wird hierfür wird die Investitionsnummer 01-421-010 –Energetische Sanierung von Sportstätten- herangezogen. Der dortige Ansatz in Höhe von 100.000 € in 2017 sollte Lüneburger Sportvereinen zur energetischen Sanierung ihrer Sportstätten aus Mitteln des KInvFG zur Verfügung gestellt werden. Beim Förderschwerpunkt energetische Sanierung sonstiger Infrastruktureinrichtungen erkennt der Bund jedoch nur die energetische Sanierung von Sportstätten im Eigentum der Kommune an. Der Ansatz für 2017 kann damit nicht für den vorgesehenen Zweck eingesetzt werden und steht somit zur freien Verfügung. Die Förderquote nach dem KInvFG beträgt 89,41 %. Sollte der Ansatz von 100.000 € voll ausgeschöpft werden, würden die Einzahlungen aus dem KInvFG 89.000 € betragen.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a)für die Erarbeitung der Vorlage:50,00 aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b)für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d)Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Teilhaushalt / Kostenstelle:Inv.-Nr. 01-421-010 Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:2017
e) mögliche Einnahmen:bis zu 89.000 € KInvFG Anlage/n:
Beschlussvorschlag:
Der Gewährung eines Zuschusses an den Montessori e.V. für die Ausstattung der 2. Krippen- und 2. Elementargruppe in Höhe der Förderfähigkeit der Ausstattung nach dem KInvFG, maximal bis zur Höhe von 100.000 €, wird zugestimmt.
Die Bereitstellung von außerplanmäßigen Haushaltsmitteln gemäß § 117 NkomVG für die Gewährung des Zuschusses wird beschlossen. Die zusätzlichen Auszahlungen werden gedeckt aus der Investitionsnummer 01-421-010 - Energetische Sanierung von Sportstätten.
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