Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: Gemäß § 129 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. V. m. § 5 der Stiftungssatzung beschließt der Rat über den Jahresabschluss. Der Jahresabschluss 2016 (Gesamtergebnis- und Gesamtfinanzrechnung) sowie die zugehörigen Anlagen sind der Vorlage als Anlage (1.-3.) beigefügt.
Der vollständige Jahresabschluss 2016 mit weiteren detaillierten Auswertungen und Unterlagen kann während der Dienstzeiten in der Kämmerei eingesehen werden (Tel. 309-3562, Frau Seidel).
Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Lüneburg hat einen Schlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2016 erstellt. Der Schlussbericht ist dieser Vorlage ebenfalls als Anlage (4.) beigefügt. Die Verwaltung hat zu diesem Schlussbericht Stellung genommen. Die Stellungnahme ist dieser Vorlage ebenfalls als Anlage (5.) beigefügt.
Das Rechnungsprüfungsamt hat in seinem Schlussbericht bestätigt, dass die Prüfung zu keinen Beanstandungen geführt hat, die der Entlastung des Oberbürgermeisters entgegen stehen (siehe Ziffer , S. 16 des Schlussberichtes).
Im Zusammenhang mit dem Jahresergebnis ist ein Ergebnisverwendungsbeschluss zu fassen. Bisher war lediglich eine Aufteilung der erzielten Jahresüberschüsse an die freie und die sog. Projektrücklage gemäß der Vorschriften der Abgabenordnung (AO) erfolgt. Die Verwendung der in die Projektrücklage eingestellten Mittel war jedoch bis auf wenige Ausnahmen bisher nicht näher definiert. Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO setzt jedoch die mehrere Jahre übergreifende Rücklagenbildung voraus, dass die Überschüsse für eine gemeinnützige satzungsgemäße Verwendung angespart werden. Daher wurden die Rücklagen 2016 neu strukturiert und entsprechende Unterkonten gebildet: - Satzungsvermögen - Gebäuderücklagen - Vermächtnisse und Nachlässe - sonstige Rücklagen.
Somit können künftig die der Projektrücklage jährlich zufließenden Beträge im Rahmen der Ergebnisverwendungsbeschlüsse von Anfang an konkret bezüglich ihrer geplanten Verwendung zugewiesen werden. Ebenso können die bisher aufgelaufenen Beträge der Projektrücklage für konkrete Projekte berücksichtigt und verwendet werden.
Aus dem Überschuss des Jahres 2016 kann ein Betrag von 451.504,57 EUR der Projektrücklage zugeführt werden. Dieser Betrag sollte in die Gebäuderücklage eingestellt werden, um damit die noch laufenden Sanierungsarbeiten der Gebäude auf dem Nikolaihof finanzieren zu können.
Darüber hinaus wurde im Rahmen der Ergebnisverwendung ab 2016 ein Inflationsausgleich durchgeführt, um einen realen Kapitalerhalt zu gewährleisten. Die Höhe des Inflationsausgleiches für 2016 beträgt – bezogen auf das satzungsgemäß zu erhaltende Kapital – 263,60 EUR.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a)für die Erarbeitung der Vorlage: 50,- aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b)für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: keine d)Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Anlage/n: 1. Feststellung des Jahresergebnisses (Ergebnis- und Finanzrechnung), Gesamtergebnisrechnung, Gesamtfinanzrechnung 2. Rechenschaftsbericht 3. Schlussbilanz 2016 4. Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes 5. Stellungnahme der Verwaltung (Synopse: Prüfbemerkungen und Stellungnahme der Verwaltung)
Beschlussvorschlag: a) Der Jahresabschluss 2016 der Stiftung Hospital St. Nikolaihof gemäß Anlage 1 wird festgestellt. Aus dem Jahresüberschuss des Jahres 2016 in Höhe von 769.114,33 EUR wird ein Betrag in Höhe von 317.346,16 EUR der freien Rücklage sowie ein Betrag von 451.504,57 EUR der zweckgebundenen Rücklage/Gebäuderücklage zugeführt.
Darüber hinaus wird ein Betrag von 263,60 EUR als Inflationsausgleich dem satzungsgemäß zu erhaltenden Kapitalvermögen zugeführt. Dies geschieht unter Ausschöpfung des zulässigen Rahmens der abgabenrechtlichen Vorschriften der §§ 55 ff. der Abgabenordnung.
b) Der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Lüneburg über die Prüfung des Jahresabschlusses 2016 der Stiftung Hospital St. Nikolaihof und die dazu gefertigte Stellungnahme der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.
c) Dem Oberbürgermeister wird gem. § 129 Abs. 1 NKomVG die uneingeschränkte Entlastung für das Haushaltsjahr 2016 erteilt.
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