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Vorlage - VO/7403/17  

 
 
Betreff: Änderung der Straßenverkehrsordnung zur Erhöhung der Verkehrssicherheit an sensiblen Einrichtungen wie z. B. Kindertagesstätten, Schulen, Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilungsvorlage
Federführend:Bereich 32 - Ordnung und Verkehr Beteiligt:DEZERNAT III
Bearbeiter/-in: Kunz, Andrea   
Beratungsfolge:
Verkehrsausschuss Entscheidung
28.09.2017 
Sitzung des Verkehrsausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Mit der Vorlage VO/6091/15 wurde ein Sachstandsbericht zu Tempo 30-Regelungen vor allen Schulen aufgrund von Anfragen aus Bürgerschaft und Politik gegeben.

 

Mit der Zielsetzung, die Verkehrssicherheit vor besonders schutzwürdigen Einrichtungen zu erhöhen, ist die Straßenverkehrsordnung (StVO) mit Wirkung zum 14.12.2016 geändert worden.

Nach der Neuregelung dürfen so genannte Tempo 30-Streckenverbote (im Gegensatz zu Tempo 30-Zonen) nunmehr auch auf klassifizierten Straßen mit überörtlicher Verkehrsfunktion (Bundes-, Landes-, Kreisstraßen) und auf Vorfahrtsstraßen und unter erleichterten Bedingungen zum Schutz  besonders schutzwürdiger Einrichtungen durch die Straßenverkehrsbehörden angeordnet werden. Dabei handelt es sich abschließend um folgende Einrichtungen: Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern.

Während nach der bisherigen Verordnungslage eine Anordnung der genannten Geschwindigkeitsbeschränkung nur dann in Betracht kam, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine gesteigerte Gefahrenlage bestand, ist ein solcher Nachweis durch die Straßenverkehrsbehörde nicht mehr notwendig. Gleichwohl ist durch die Neuregelung kein Automatismus eingeführt worden, sondern nach wie vor ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, bei der die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen berücksichtigt werden müssen. Ferner sind die zu der Neuregelung erlassenen Verwaltungsvorschriften zu beachten.

Die Verwaltung wird an jenen Einrichtungen, die von der Neuregelung betroffen sind, diese Einzelfallprüfung vornehmen und dabei – entsprechend der Vorgaben – die Polizei sowie den Straßenbaulastträger (Hansestadt Lüneburg, Fachbereich 7) beteiligen. Vor der Umsetzung von Maßnahmen wird die Verwaltung einen Bericht im Verkehrsausschuss geben. Nachfolgend wird ein Überblick über die zu prüfenden Einrichtungen gegeben:

 

 

 

 

1. Kindergärten, Kindertagesstätten, Hort

 

Von den 54 Einrichtungen befinden sich 24 in mindestens einem Tempo 30 km/h - Streckenabschnitt. Für die anderen 30 Einrichtungen bedarf es der o. g. Einzelfallprüfung.

 

 

2. Allgemeinbildende Schulen, Förderschule

 

Grundschulen

Von den Grundschulen bedarf es einer Prüfung für die Hermann-Löns-Schule (Vor dem Neuen Tore 31) und die Igelschule (Schulstraße 2). Alle anderen Schulen befinden sich entweder in der Fußgängerzone oder liegen in einer 30 km/h-Zone oder an einer Streckengeschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h.

 

Förderschule

Die Johannes-Rabeler-Schule befindet sich in der Fußgängerzone, in der Schrittgeschwindigkeit gilt.

 

Oberschulen

Einzelfallprüfungen sind für die Christianischule (Thorner Straße) und die Oberschule am Wasserturm (Haagestraße) notwendig.

 

Gymnasien/IGS

Außer dem Gymnasium Johanneum (Theodor-Heuss-Straße) befinden sich die anderen Gymnasien/IGS in einer Tempo 30-Zone bzw. einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h.

 

 

3. Alten- und Pflegeheime

 

In der Hansestadt Lüneburg gibt es 11 Alten- und Pflegeheime, von denen für 8 eine Einzelfallprüfung aufgrund der Neuregelung der StVO notwendig ist.

 

 

4. Krankenhäuser

 

Für das Städtische Klinikum und das Psychiatrische Klinikum muss ebenso geprüft werden, ob die Änderung der StVO zur Anwendung kommen kann.

 

 

Die Ortsbesichtigungen werden durch die untere Straßenverkehrsbehörde durchgeführt sowie eine Beurteilung nach den Kriterien der StVO und der VwV-StVO mit entsprechender Abwägung erfolgen. Diese werden der Polizei und dem Straßenbaulastträger zur Beteiligung vorgelegt.

 

Vor Umsetzung der Maßnahmen wird nochmals im Verkehrsausschuss vorgetragen werden.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)für die Erarbeitung der Vorlage: 50 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:

d)Haushaltsrechtlich gesichert:

Ja

Nein

Teilhaushalt / Kostenstelle:

Produkt / Kostenträger:

Haushaltsjahr:

 

e)  mögliche Einnahmen: