Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Das Jugendamt ist gem. § 42 SGB VIII berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen. Dabei geht es vorrangig um die Abwendung dringender Gefahr für das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen.
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen verbessert sich fortlaufend und seit 2012 verstärkt in Folge der gesetzlichen Vorgaben durch das Bundeskinderschutzgesetz. Der Fokus des aktuellen Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen verfolgt beispielsweise den Kinderschutz in Einrichtungen und in der offenen Jugendarbeit.
Das Jugendamt ist in der Hansestadt Lüneburg breit aufgestellt, so dass den Anforderungen, auch in hochsensiblen Bereichen, wie z.B. dem Kinderschutz, Rechnung getragen wird. Auch wird dem Grundsatz der Prävention durch bedarfsgerechte und zum Teil niedrigschwellige Erreichbarkeit entsprochen, durch zum Beispiel:
Krisen- und Gefahrensituationen treten zu jeder Tageszeit auf und müssen umgehend beendet werden. Dazu hält das Jugendamt während der Dienstzeiten immer einen Bereitschaftsdienst vor. Außerhalb der Dienstzeiten hat bis Ende 2016 die Inobhutnahmestelle zusammen mit dem städtischen Kinder- und Jugendhaus eine Erreichbarkeit für die Polizei sowohl für die Hansestadt Lüneburg als auch für den Landkreis hergestellt.
Im Zuge der konzeptionellen und räumlichen Änderungen der Einrichtung und der gesetzlichen Vorgaben, dass das Jugendamt für die hoheitliche Aufgabe der Inobhutnahme berechtigt und verpflichtet ist, wird die Erreichbarkeit des Jugendamtes durch einen gemeinsamen Rufbereitschaftsdienst der Jugendämter der Hansestadt und des Landkreises auch außerhalb der Dienstzeiten sichergestellt werden.
Hierzu haben sich die beiden Jugendämter abgestimmt, einen Handlungsleitfaden für die praktische Umsetzung entwickelt und die Zusammenarbeit erklärt. Dabei sind jeweils ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin des städtischen Jugendamtes und des Jugendamtes des Landkreises Lüneburg gemeinsam in Rufbereitschaft eingesetzt und handeln jeweils für ihr Hoheitsgebiet. Die Zusammenarbeit erweist sich als praktikabel und wirksam. Innerhalb der Verwaltung sind verbindliche Regelungen mit dem Personalrat abgestimmt.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) 30 a) für die Erarbeitung der Vorlage: aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Anlage/n: |
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