Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Gemäß § 96 Abs. 1 NKomVG bestimmt der Rat die Ortsvorsteherin/ den Ortsvorsteher für die Dauer der Wahlperiode. Vorschlagsberechtigt ist die Fraktion, deren Mitglieder der Partei oder Wählergruppe angehören, die in der Ortschaft bei der Wahl zum Rat die meisten Stimmen erhalten hat. Die Ortsvorsteherin/ der Ortsvorsteher ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen. Sie/ e muss in der Ortschaft wohnen, für die sie/ er bestellt ist.
Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 26.10.2016 beschlossen, § 96 Abs. 1 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes dahingehend zu erweitern, dass der Rat für die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter bestimmen kann.
Nach dem Wahlergebnis ist für alle drei Ortschaften die SPD vorschlagsberechtigt.
a) Vorschlag für die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher:
Für die Ortschaft Ebensberg wird Frau/ Herr _________________________ vorgeschlagen.
Für die Ortschaft Häcklingen wird Frau/ Herr _________________________ vorgeschlagen.
Für die Ortschaft Rettmer wird Frau/ Herr _________________________ vorgeschlagen.
b) Vorschlag für die stellvertretenden Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher:
Für die Ortschaft Ebensberg wird Frau/ Herr _________________________ vorgeschlagen.
Für die Ortschaft Häcklingen wird Frau/ Herr _________________________ vorgeschlagen.
Für die Ortschaft Rettmer wird Frau/ Herr _________________________ vorgeschlagen.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a)für die Erarbeitung der Vorlage: aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b)für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d)Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Beschlussvorschlag:
Der Rat bestimmt die Vorgeschlagenen zu Ortsvorsteherinnen bzw. Ortsvorstehern sowie zu deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern in den Ortschaften Ebensberg, Häcklingen und Rettmer.
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