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Vorlage - VO/6820/16  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 129 "Schlieffen-Park", 2. Änderung
Aufstellungsbeschluss und Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Neumann, Tobias
Federführend:Bereich 61 - Stadtplanung Bearbeiter/-in: Klang, Anja
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung Vorberatung
17.10.2016 
Sitzung des Ausschusses für Bauen und Stadtentwicklung ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Entscheidung

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Der Bebauungsplan Nr. 129 „Schlieffen-Park“ setzt Wohn- und Mischgebiete, Verkehrs- und Grünflächen sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung für Natur und Landschaft auf der Fläche der ehemaligen Schlieffen-Kaserne fest. Unter dem Titel ‚Hanseviertel’ ist hier ein neuer Stadtteil entstanden.

 

Im Jahr 2013 hat der Verwaltungsausschuss beschlossen, für die südlich angrenzende ver-bliebende Fläche der ehemaligen Schlieffen-Kaserne ebenfalls einen Bebauungsplan aufzustellen, um die planungsrechtlichen Voraussetzung für eine Fortführung der Entwicklung des Hanseviertels zu ermöglichen. Mit Beschlüssen vom 24.03.2015 und vom 15.06.2016 wurde das Bebauungsplanverfahren in drei Teilbereiche gegliedert.

 

Die Bebauungspläne Nr. 153 I „Hanseviertel-Ost / Wohnen“ und Nr. 153 II „Hanseviertel-Ost /Gewerbe“ sind bereits frühzeitig öffentlich ausgelegt worden. Im Rahmen der weiteren

Planentwicklung wurden Baugrunduntersuchungen durchgeführt. Dabei hat sich gezeigt, dass eine Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht im gesamten Plangebiet gegeben ist.

Um eine gesicherte Erschließung des Gebietes zu ermöglichen, wurden verschiedene Entwässerungsalternativen geprüft. Aus ingenieurtechnischer und wirtschaftlicher Sicht ist nur die Anlage eines großen Regenrückhaltebeckens sinnvoll, welches in der topografisch niedrigerer liegenden Grün- und Ausgleichsfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans

Nr. 129 errichtet werden könnte.

 

Auf der Fläche, die nun für die Regenrückhalteanlage vorgesehen ist, wurde im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 129 eine artenschutzrechtliche Ausgleichsfläche für die „Rentierflechte“ angelegt. Um die Entwässerungsanlagen herstellen zu können, ist es daher erforderlich, die Rentierflechte erneut umzusiedeln und dafür eine geeignete Fläche zur Verfügung zu stellen. Es ist vorgesehen, eine stadteigene Fläche dafür zur Verfügung zu stellen, die Bestandteil des in den Gremien bereits vorgestellten städtischen Ausgleichsflächen-Pool ist.

 

Planungsrechtlich ist zur Absicherung der Regenrückhalteanlage eine weitere Änderung des Bebauungsplans Nr. 129 erforderlich. Im Rahmen dieser 2. Änderung soll nicht nur die Errichtung der Regenrückhalteanlage abgesichert werden, sondern zudem auch eine Überprüfung der gesamten Festsetzungen für den Ausgleich erfolgen, denn die im Rahmen des Bebauungsplans festgesetzten Entwicklungsziele für die Ausgleichsflächen sind bisher nicht vollständig umgesetzt worden. Der Bebauungsplan trifft derzeit verschiedene Erhaltungsfestsetzungen für vorhandene Bäume und Heckenstrukturen, sowie Grünflächen, auf denen unterschiedliche Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung für Natur und Landschaft vorgesehen sind (Ausgleichsmaßnahmen). Der Erhalt der vorhandenen Bäume und der Heckenstrukturen soll auch zukünftig bestehen bleiben. Die weiteren notwendigen Ausgleichsmaßnahmen auf den Flächen konnten jedoch bisher nicht umgesetzt werden, da die Hansestadt Lüneburg die Flächen des Landes Niedersachsen nicht erwerben konnte.

Derzeit sind die Flächen durch die Hansestadt Lüneburg angepachtet.

Die festgesetzten Maßnahmen sollen zukünftig auf diesen Flächen entfallen und aus dem Bebauungsplan heraus genommen werden. Die Festsetzung als Grünfläche bleibt jedoch weiterhin bestehen. Die bisher schon möglichen Nutzungen der Flächen (wie zum Beispiel Hobby-Tierhaltung) verändern sich durch die Herausnahme der Zuordnung als Ausgleichsflächen nicht.

Die Hansestadt ist in Gesprächen mit dem Land Niedersachsen zum Erwerb der Flächen.

 

Es ist beabsichtigt, die Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle im Stadtgebiet auf stadteigenen Flächen umzusetzen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine genaue Bilanzierung der Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen, damit sichergestellt wird, dass der gesamte Eingriff des Baugebietes abgegolten wird. Für die erneute Umsiedlung der geschützten Rentierflechte wird eine Ausnahmegenehmigung bei der

Unteren Naturschutzbehörde erforderlich. Erste Abstimmungsgespräche mit der Unteren Naturschutzbehörde haben stattgefunden. Durch die Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen auf stadteigenen Flächen können die Ausgleichsfunktionen langfristig gesichert werden.

 

Weiterhin wird im Rahmen der Änderung auch die Lage der Spielplatzflächen neu geprüft.

 

Der Geltungsbereich ist auf dem beigefügtem Lageplan, der Bestandteil der Beschlussvor-lage ist, dargestellt. Er umfasst eine Fläche von ca. 21,5 ha.

 

Der Bebauungsplan wird im normalen Verfahren mit der Erstellung eines Umweltberichtes erstellt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)für die Erarbeitung der Vorlage:150,00 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:

d)Haushaltsrechtlich gesichert:

Ja

Teilhaushalt / Kostenstelle: SK 4271400/ KS 61040

Produkt / Kostenträger: KT 51100104

Haushaltsjahr: 2016/2017

 

e)  mögliche Einnahmen:


Anlage/n: Geltungsbereich, Verfahrensübersicht

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Geltungsbereich Schlieffen Park 2 Änderung (258 KB)      
Anlage 2 2 Verfahrensübersicht (12 KB)      

Beschlussvorschlag:

Der Verwaltungsausschuss beschließt:

 

1. Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB wird ein Verfahren zur Aufstellung der 2. Änderung des Bebbauungsplans Nr. 129 „Schlieffen-Park“ durchgeführt. Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem zu diesem Beschluss gehörigen Plan.

 

2. Ziel der Planung ist es, eine Fläche für eine Regenrückhalteanlage festzusetzen sowie bestehende Festsetzungen zu Ausgleichsmaßnahmen zurück zu nehmen. Der Ausgleich soll an anderer Stelle auf stadteigenen Flächen erfolgen.

 

3. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ist durch Aushang durchzuführen.