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Sachverhalt:
In der nächsten Gesellschafterversammlung der Städtisches Pflegezentrum Lüneburg gemeinnützige GmbH wird der Jahresabschluss 2015 behandelt. Hierzu ist es erforderlich, die Beteiligungsvertreter mit Weisungen zu versehen.
Beigefügt sind hierzu die Bilanz (Anlage 1), die Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2) und der Lagebericht (Anlage 3). Danach schließt der Jahresabschluss 2015 wie folgt ab:
Bilanzsumme 875.345,13 € Jahresüberschuss 122.553,65 € Vortrag der Vorjahre 70.883,50 €
Hierzu wird seitens des Aufsichtsrates der Gesundheitsholding Lüneburg GmbH vorgeschlagen, den Jahresüberschuss handelsrechtlich i.H.v. 122.553,65 € den Gewinnrücklagen zuzuführen und steuerrechtlich vom Jahresüberschuss 12.263,00 € einer freien Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO und 110.3000,65 € einer Rücklage für gemeinnützige Zwecke zuzuführen sowie dem Geschäftsführer, Herrn Ekkhard Meyer, für das Geschäftsjahr 2015 zu entlasten.
Die Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co.KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat den Abschluss für das Geschäftsjahr 2015 geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Der testierte Bericht kann im Beteiligungsmanagement, Reitende-Diener-Straße 17, Raum 112, eingesehen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a)für die Erarbeitung der Vorlage:35,00 aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b)für die Umsetzung der Maßnahmen:keine c) an Folgekosten:keine d)Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:keine Anlage/n:
Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung Lagebericht
Beschlussvorschlag:
Die Beteiligungsvertreter in der Gesellschafterversammlung der Städtisches Pflegezentrum Lüneburg gemeinnützige GmbH werden angewiesen, für die Feststellung des vorgelegten Jahresabschlusses 2015, handelsrechtlich für die Zuführung des Jahresüberschusses i.H.v. 122.553,65 € in die allgemeine Gewinnrücklage, steuerrechtlich für die Zuführung des Jahresüberschusses i.H.v. 12.263,00 € in eine freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO und i.H.v. 110.300,65 € in eine Rücklage für gemeinnützige Zwecke sowie für die Entlastung der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2015 zu stimmen.
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