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Sachverhalt: Die Verwaltung sah sich aufgrund verschiedener Probleme in der praktischen Anwendung der Satzungsbestimmungen veranlasst, die Regelungen der Marktgebührensatzung eingehend zu prüfen. Als Ergebnis ist festzustellen, dass die Marktgebührensatzung in der Fassung der vierten Änderungssatzung der Überarbeitung, der Anpassung an die aktuelle Rechtslage und der Neufassung bedarf.
Es handelt sich bei dem Marktwesen der Hansestadt Lüneburg um einen gebührenfinanzierten Betrieb gewerblicher Art (BgA). Gemäß § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtungen decken. Die Kosten sind dabei nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. In der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und städtische Beteiligungen am 09.12.2015, in der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 15.12.2015 und in der Ratssitzung am 17.12.2015 wurde die Betriebsabrechnung 2014 für das Marktwesen vorgestellt, zur Kenntnis genommen und der Gebührenbedarfsberechnung 2016 zugestimmt (VO/6465/15).
Derzeit differenziert die Marktgebührensatzung vom 22.06.1982 in der Fassung der vierten Änderungssatzung vom 20.12.2012 (im Folgenden „aktuelle Gebührensatzung“) zwischen Beschickern der Wochenmärkte, welche gemäß § 1 einheitliche Standgelder ohne gesonderte Ausweisung von Nebenkosten zu zahlen haben sowie den Beschickern von Jahrmärkten, Weihnachtsmärkten (§ 2) und Volksfesten (§ 3), welche gemäß § 2 Ziff. 3 und § 3 Ziff. 2 (als Verweisungsnorm auf § 2 Ziff. 3) der aktuellen Gebührensatzung zusätzlich zum Standgeld gesondert ausgewiesene Nebenkostenpauschalen zu zahlen haben. Die Regelung zu Nebenkosten in § 2 Ziff. 3 der aktuellen Gebührensatzung weist gesonderte Pauschalen für Wasserverbrauch und Reinigung auf. Zudem werden Pauschalen für Nebenkosten geregelt, wobei innerhalb der einzelnen Beschickergruppen zwischen der Zahlung von 24 % des Standgeldes bei „Imbiss und Ausschank“ und der Zahlung eines Pauschalbetrages von 2,80 Euro je Frontmeter bei anderen Geschäften differenziert wird.
Die Anwendung der Satzungsregelung der aktuellen Gebührensatzung führt für die Standbetreiber aus der Kategorie Imbiss und Ausschank zu unverhältnismäßig hohen Nebenkosten. Es ist festzustellen, dass die nach der aktuellen Satzung abzurechnenden Nebenkosten nicht verursachungsgerecht verteilt werden. Mit der neuen Satzung wird dieses Manko nun behoben.
Aufgrund unterschiedlicher Steuersätze (z. B. 7 % für Wasser und 19 % für die Abfallentsorgung) entstand bisher ein erhöhter Verwaltungsaufwand bei Festsetzung und Buchung der Gebühren. Es ist festzustellen, dass die Berechnung der Nebenkosten konkretisiert werden sollte, insbesondere im Hinblick auf eine Reduzierung des Verwaltungsaufwandes durch die nun mögliche Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes.
Eine Satzungsänderung ist vor diesem Hintergrund notwendig.
Mit der Neufassung werden folgende Ziele erreicht:
a) Weitgehende Vereinheitlichung des Gebührenmaßstabes auf Quadratmeter innerhalb einer bestimmten Art von Märkten (hier: Weihnachtsmarkt, Volksfeste, Jahrmärkte), b) Anpassung der Standgelder an die aktuelle Gebührenkalkulation c) Verursachergerechte und leistungsbezogene Verteilung der Nebenkosten bei Jahrmärkten, Volksfesten und Weihnachtsmärkten sowie d) Anpassung an die aktuelle Rechtslage, insbesondere an die Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalabgabenrechtes. zu a): Bei der aktuellen Gebührensatzung variieren die Bezugsgrößen zur Ermittlung der Standgelder (auch innerhalb der jeweils getrennt voneinander aufgeführten Marktarten) stark. So finden sich in der Satzung die Bezugsgrößen „je Frontmeter“, „je Frontmeter und Tag“, „je m² und Tag“, „je Markttag“ sowie „je m²“.
In dem beigefügten Satzungsentwurf wird hingegen nunmehr eine Vereinheitlichung derart vorgenommen, dass bis auf den Wochenmarkt und zum Teil den Martinimarkt (bei denen weiter nach Frontmetern bzw. Frontmetern pro Tag abgerechnet wird) ausschließlich nur noch eine Berechnung anhand der Bezugsgröße „m² pro Tag“ stattfindet. Dies trägt zu Übersichtlichkeit und zur besseren Vergleichbarkeit bei.
Zu b): Bei der Erarbeitung des Satzungsentwurfes wurde sich daran orientiert, die Gesamtsumme der zu erwartenden Einnahmen im Vergleich zu den Vorjahren in etwa auf gleichem Niveau zu halten und gleichzeitig die Kosten verursachungsgerechter zu verteilen.
Für eine Anpassung der Gebühren für die Wochenmärkte bestand keine Veranlassung, weil sich an den Bemessungsgrundlagen im Vergleich zur aktuellen Gebührensatzung nichts geändert hat. Hier wurden bisher die Marktgebühren für die Wochenmärkte bereits als einheitliche Standgebühr ohne Ausweisung gesonderter Nebenkosten festgesetzt. Ferner ergab sich aufgrund der Betriebsabrechnung 2014 sowie der Gebührenbedarfsberechnung für 2016 kein Anpassungsbedarf (s. o.).
zu c): Im Zuge der Vereinheitlichung der Bezugsgrößen ist für den Weihnachtsmarkt, für die Volksfeste sowie für Jahrmärkte eine Anpassung der Standgelder auf Basis einer aktuellen Gebührenkalkulation erforderlich. Zur Vereinheitlichung und besseren Vergleichbarkeit der Gebühren wird gänzlich darauf verzichtet, Nebenkosten gesondert aufzuführen. Die Kostenposition Nebenkosten ist in der vereinheitlichten Standgebühr aufgegangen. Trotz der Vereinheitlichung des Gebührensatzes wurde in der Kalkulation der unterschiedliche Verursachungsanteil an Nebenkosten berücksichtigt. Nun kommt ein einheitlicher Steuersatz zur Anwendung, weil zukünftig die Zurverfügungstellung eines Standplatzes als einheitliche Leistung gesehen und als solche festgesetzt wird. Die vom Rat der Hansestadt Lüneburg am 17.12.2015 beschlossene Kalkulation ist hierfür geeignet, da sie sich an der Betriebskostenabrechnung des Jahres 2014 orientiert und nicht zu erwarten ist, dass erhebliche Kostensteigerungen zu einem erhöhten Gebührenbedarf führen. Die Abrechnung nur noch einer Gebühr mit einem Steuersatz führt zudem zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwandes bei der Berechnung der Standgebühr.
Zu d): Um eine Verursachungs- und Nutzengerechtigkeit herzustellen, wurden bei der Berechnung der Gebührenhöhe unterschiedlicher Standkategorien auch unterschiedliche Faktoren zugeordnet. Bei der Bestimmung dieser Faktoren wurde insbesondere der Verursachungsgrad bei den Nebenkosten sowie der Wert der mit dem Standplatz verbundenen Leistung der Beschicker berücksichtigt. Amtshandlungen können mit dem gleichen Verwaltungsaufwand verschieden hohe Gebühren auslösen, wenn ihr Wert für den jeweiligen Empfänger verschieden hoch ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25.01.1993 - 6 L 126/90, NJW-RR 1993, 592). Ein unterschiedlich ausgeprägtes wirtschaftliches Interesse an der mit der Gebühr verbundenen Leistung darf die Gebührenhöhe beeinflussen (vgl. für den Fall von Sondernutzungsgebühren VGH Mannheim: Urteil vom 16.01.2008 - 5 S 393/06 -, BeckRS 2008, 33482). Insofern wurden sowohl vorliegend pauschal betrachtet unterschiedlich hohe Nebenkosten als auch ein unterschiedliches wirtschaftliches Interesse am Standplatz bei der Ermittlung der einzelnen Gebührensätze berücksichtigt.
Die übrigen Details der Gebührenkalkulation können der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung 2016 entnommen werden.
Die vorgesehenen Änderungen an der Satzung selbst und am Gebührenverzeichnis zur Marktgebührensatzung wurden ausführlich mit Vertretern des Schaustellerverbandes Lüneburg und Umgebung e. V. erörtert. Anfängliche bestehende Unklarheiten konnten bereinigt werden. Der Verein Lüneburger Marktbeschicker e. V. wurde über die beabsichtigte Satzungsänderung lediglich in Kenntnis gesetzt, weil sich aus der vorgesehenen Satzungsänderung bzw. Neufassung für die Marktbeschicker der Wochenmärkte keine Veränderungen ergeben.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a)für die Erarbeitung der Vorlage: 200 Euro aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b)für die Umsetzung der Maßnahmen: keine c) an Folgekosten: keine d)Haushaltsrechtlich gesichert: Ja X Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: 32050 Produkt / Kostenträger: 57300108 Haushaltsjahr: 2016
e) mögliche Einnahmen: Anlage/n: Anlage 1 – (Synopse) Anlage 2 – (Neufassung Marktgebührensatzung) Anlage 3 – (Gebührenbedarfsberechnung 2016)
Beschlussvorschlag: Die dargestellte Satzungsänderung zur fünften Änderung der Satzung der Hansestadt
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