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Sachverhalt: Die Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Entschädigung der Ratsfrauen und –herren, Ortsratsmitglieder und ehrenamtlich Tätigen vom 15.12.1994 in der Fassung der elften Änderungssatzung (Entschädigungssatzung) vom 08.05.2015 sieht bisher keine Regelungen für die Aufwandsentschädigung der Schiedspersonen im Sinne des § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz – NSchÄG) vor.
Nach § 1 des NSchÄG ist es Aufgabe der Kommunen, ein Schiedsamt vorzuhalten und die sachlichen Kosten i. S. d. § 12 NSchÄG hierfür zu tragen. Dies ist in der Vergangenheit durch schlichtes Verwaltungshandeln erfolgt.
Die Schiedspersonen sind nach § 2 Satz 2 NSchÄG ehrenamtlich tätig und ihre Tätigkeit hat durch die in § 37 NSchÄG i. V. m. § 380 Strafprozessordung (StPO) geregelte obligatorische Schlichtung eine Aufwertung durch den Landesgesetzgeber erfahren.
Es wird daher vorgeschlagen, die Aufwandsentschädigung für Schiedspersonen in der städtischen Entschädigungssatzung zu regeln. Die Hansestadt Lüneburg hält je ein Schiedsamt für den Bezirk I = Lüneburg Nord und den Bezirk II = Lüneburg Süd vor. Es fallen also Kosten für zwei Schiedsämter an.
Nach Abfragen in verschiedenen Gemeinden (Braunschweig, Celle, Uelzen, Winsen, Amelinghausen) erscheint eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 € monatlich als angemessen. Darin sind die Kosten für die Benutzung des privaten Telefons sowie PC und Drucker enthalten.
Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, in der Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Entschädigung der Ratsfrauen und –herren, Ortsratsmitglieder und ehrenamtlich Tätigen eine vergleichbare Regelung vorzusehen und diese wie folgt zu ergänzen:
1. Nach § 8 wird folgender § 8 a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Die Schiedspersonen für den Bezirk I und den Bezirk II erhalten jeweils eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 €.
2. § 11 wird wie folgt gefasst:
Die 12. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.02.2016 in Kraft.
Zum zweiten Änderungsvorschlag ist anzumerken, dass die neuen Schiedspersonen bereits am 21.01.2016 durch den Direktor des Amtsgerichtes gemäß § 6 NSchÄG auf ihr neues Amt verpflichtet worden sind. Es ist daher angemessen, die Aufwandsentschädigung rückwirkend ab dem nächsten der Verpflichtung folgenden vollen Kalendermonat zu zahlen.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a)für die Erarbeitung der Vorlage:60,00 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b)für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten:monatlich100,00 € d)Haushaltsrechtlich gesichert: Ja X Nein Teilhaushalt / Kostenstelle:30580 Produkt / Kostenträger:12201902 Haushaltsjahr:2016
e) mögliche Einnahmen: Anlage: Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung
Beschlussvorschlag: Der Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt die als Anlage beigefügte Änderungssatzung.
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