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Vorlage - VO/6343/15  

 
 
Betreff: Investitionsvorhaben der Hansestadt Lüneburg nach dem Niedersächsischen Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (NKomInvFöG)
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilungsvorlage
Verfasser:Jutta Bauer
Federführend:02 - Finanz- und inneres Verwaltungsmanagement Beteiligt:Bereich 20 - Kämmerei, Stadtkasse und Stiftungen
Bearbeiter/-in: Bauer, Jutta   
Beratungsfolge:
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
24.09.2015 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Nach dem NKomInvFöG vom 14.07.15 werden zur Stärkung der Investitionstätigkeit für finanzschwache niedersächsische Kommunen (Landkreise, die Region Hannover und Gemeinden, soweit sie nicht Mitglieder von Samtgemeinden sind) in einem Sondervermögen des Bundes Finanzhilfen für Investitionen in Höhe von insgesamt 327.540.500 Euro bereitgestellt. Auf die Hansestadt Lüneburg entfällt danach eine Investitionspauschale i.H.v. 3.927.010,16 € zu der zusätzlich ein Eigenanteil in Höhe von 465.271,26 € von der Hansestadt zu erbringen ist, so dass sich ein Gesamtinvestitionsvolumen von 4.392.281,42 € ergibt. Der von der Hansestadt Lüneburg zu erbringende Eigenanteil beträgt damit 10,59 % des Gesamtinvestitionsvolumens.

 

Wesentliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Investitionspauschale im Zeitraum 2015-2018:

 

  • Die Investitionspauschale darf nur für Investitionsvorhaben, deren längerfristige Nutzung gesichert ist, verwendet werden. Bei der Einschätzung über die längerfristige Nutzung sind die absehbaren demografischen Entwicklungen zu berücksichtigen.
  • Die Investitionspauschale darf nur für solche Investitionsvorhaben genutzt werden, die nicht gleichzeitig nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilfinanzierung nach Artikel 104 b des Grundgesetzes oder nach Artikel 91a des Grundgesetzes oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden. Der Eigenanteil der kommunalen Körperschaften darf nicht durch EU-Mittel ersetzt werden. Auch darf die Investitionspauschale nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mitteln geförderten Programmen genutzt werden.
  • Die Investitionspauschale ist ausschließlich für Investitionsvorhaben aus den in § 3 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) vom 24. Juni 2015 genannten Förderbereichen zu verwenden. Bis zum 31. März 2017 sollen die Kommunen über mindestens die Hälfte ihrer Investitionspauschalen verfügt haben.

 

Förderbereiche nach § 3 KInvFG:

 

Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:

 

  1. Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur

a)      Krankenhäuser,

b)      Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenen Lärm,

c)      Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung,

d)      Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels,

e)      Energetische Sanierung sonstiger Infrastruktureinrichtungen,

f)        Luftreinhaltung

 

  1. Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur

a)      Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird,

b)      Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur,

c)      Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung,

d)      Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten

 

Von den o.g. Förderbereichen kommen für die Hansestadt Lüneburg nicht alle in Betracht.

Nach den bisher vorliegenden Informationen aus dem für das NKomInvFöG zuständigen Referat im Nds. Ministerium für Inneres und Sport (MI) könnten folgende Investitionsvorhaben der Hansestadt förderfähig sein:

 

Maßnahme              Investitionsvolumen              Eigenanteil

 

Investitionskostenzuschuss an Lüwobau               3.000.000,00 €              317.700,00 €

für energetische Sanierung Miethäuser

Schützenstraße (Förderbereich 1e))

 

Ausbau Radwege (Förderbereich 1f))              600.000,00 €              63.540,00 €

 

Energetische Sanierung von Sport-              200.000,00 €              21.180,00 €

stätten (Förderbereich 1e))

 

Energetische Sanierung Alte Rats-              200.000,00 €              21.180,00 €

Bücherei (Fenstersanierung) (Förder-

bereich 1e))

 

Umbau Kindertagesstätte Hanseviertel              190.000,00 €              20.121,00 €

Förderbereich 2a)

 

Energetische Sanierung Krügerbau              200.000,00 €              21.180,00 €

(Förderbereich 1e)

 

Summe:              4.390.000,00 €              464.901,00

 

Rest:              2.281,42 €              370,26 €

Die Verwaltung beabsichtigt, für diese Investitionsmaßnahmen Haushaltsmittel in den Haushaltsplanentwürfe 2016-2018 einzustellen und entsprechende Förderanträge beim MI zustellen. 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)              für die Erarbeitung der Vorlage:                            50,00 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)              für die Umsetzung der Maßnahmen:              4.390.000 €

c)  an Folgekosten:             

d)              Haushaltsrechtlich gesichert:

              Ja

                           

              Teilhaushalt / Kostenstelle:             

              Produkt / Kostenträger:

              Haushaltsjahr:             

 

e)  mögliche Einnahmen:                            3.925.099 €


Anlage/n: