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Vorlage - VO/6231/15  

 
 
Betreff: Neufassung der Beherbergungssteuer
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzen Bearbeiter/-in: Müller, Rainer
Beratungsfolge:
Ausschuss für Wirtschaft und städt. Beteiligungen Vorberatung
15.07.2015 
Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und städt. Beteiligungen ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
23.07.2015 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg hat in seiner Sitzung am 29.08.2013 u.a. über die Einführung einer Beherbergungssteuer beraten und das Inkrafttreten der entsprechenden Satzung zum 01.10.2013 beschlossen (siehe VO/5221/13-1). Damit wurde ein Bestandteil des Haushaltskonsolidierungskonzepts, welches dem Land Niedersachsen zur Genehmigung des Haushalts vorzulegen war, umgesetzt.

 

Die in der Ratssitzung am 29.08.2013 beschlossene Fassung der Satzung wich insoweit von anderen, bereits gerichtlich überprüften Beherbergungssteuersatzungen ab, als sie eine Vielzahl von Regelungen enthielt, die das Ergebnis mehrerer Gespräche mit Beherbergungsunternehmen waren und die im Sinne aller Beteiligten auf eine Minderung des Verwaltungs- und Bürokratieaufwandes abzielten.

 

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 9. Senat – (OVG) erklärte die Beherbergungssteuersatzung im Rahmen eines von einem Beherbergungsunternehmen trotz der vorhergehenden Abstimmungsgespräche eingeleiteten Normenkontrollverfahrens durch Urteil vom 26.01.2015 für unwirksam.

 

Im Wesentlichen wurden dabei die Regelungen beanstandet, welche gerade im Interesse einer größtmöglichen Vereinfachung für die steuerpflichtigen Betriebe und nach Abstimmung mit diesen in die Satzung aufgenommen worden waren.

 

Das OVG hat in seiner Urteilsbegründung folgende Punkte kritisch bewertet, welche zusammengefasst die Unwirksamkeit der Satzung zur Folge hatten:

 

  • Die Bemessung der Beherbergungssteuer orientierte sich an dem einheitlichen („Sterne-“) Klassifizierungssystem „Deutsche Hotelklassifizierung“ und enthielt lediglich zwei Steuersätze. Nach Auffassung des Senats soll der jeweilige Übernachtungsaufwand als Bemessungsgrundlage die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit der Beherbergungsgäste widerspiegeln. Das bedeutet, dass die Steuer an den vom privaten Übernachtungsgast getätigten Aufwand anknüpfen muss und nicht an Hotelkategorien, welche nur ein Kriterium unter mehreren möglichen für den Übernachtungspreis darstellen. Zudem sei der allgemeine Gleichheitssatz dadurch verletzt, dass innerhalb der durch die beiden Steuersätze (Steuersatz in „Hotels bis zu einer Klassifizierung von einschließlich 3 Sternen 2,00 EUR“ und in „Hotels ab einer Klassifizierung von 4 Sternen 3,00 EUR“) festgelegten Gruppen eine nähere Differenzierung nicht stattfinde.

 

  • Besteuert werden sollten nicht alle Übernachtungen, sondern nur Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, die der gewerberechtlichen Erlaubnis- und Anzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung unterliegen. Nach Auffassung des Senats ist zweifelhaft, ob die gewerberechtliche Anzeigepflicht ein geeignetes Anknüpfungskriterium sei, da der zu besteuernde Übernachtungsaufwand des Gastes im Einzelfall davon nicht abhänge. Die Definition der Steuerpflichtigen sei aufgrund der Anknüpfung an die gewerberechtliche Anzeigepflicht zu eng gefasst.

 

  • Weiter geht das OVG davon aus, dass die in der Satzung eröffnete Möglichkeit zum Abschluss einer Ablösevereinbarung, welche auf expliziten Wunsch der Hoteliers aus Vereinfachungsgründen mit aufgenommen wurde, mit dem Grundsatz der strikten Gesetzesbindung öffentlicher Abgaben unvereinbar sei. Öffentliche Abgaben dürften ausschließlich nach Maßgabe gesetzlicher Regelungen und nicht auf Grundlage einer Vereinbarung der am Steuerschuldverhältnis Beteiligten geschlossen werden.

 

  • Der in der Satzung enthaltene vereinfachte Nachweis, ob eine „Privatübernachtung“ oder eine nicht steuerbare „dienstlich veranlasste Übernachtung“ vorliegt, wurde vom Senat beanstandet mit Hinweis darauf, dass der Normgeber die Steuerehrlichkeit durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abzustützen habe.

 

 

Diese Punkte wurden im überarbeiteten Satzungsentwurf (siehe Anlage) neu gefasst.

 

Künftig bemisst sich die Beherbergungssteuer nach dem vom Beherbergungsgast für den Erwerb des Anspruchs auf die Beherbergungsleistung aufgewendeten Betrag und beträgt 4% hiervon (siehe §§ 3 „Bemessungsgrundlage“ und 4 „Steuersatz“). Damit wird strikt auf den jeweiligen „Übernachtungsaufwand“ abgestellt und mit der Anwendung eines linearen Steuersatzes auch der allgemeine Gleichheitssatz gewahrt.

 

Gemäß § 5 des Satzungsentwurfs ist Steuerschuldner der Betreiber des Beherbergungsbetriebes, gegen den der Beherbergungsgast einen Anspruch auf Beherbergung hatte. Damit sind sämtliche Beherbergungsbetriebe erfasst, unabhängig von der gewerberechtlichen Anzeigepflicht.

 

Die in der für unwirksam erklärten Satzung enthaltene Ablösevereinbarung ist im neu gefassten Satzungsentwurf nicht enthalten.

 

Die Erklärungs- und Nachweispflichten des Beherbergungsgastes wurden im Entwurf überarbeitet und konkretisiert (§ 7 des Satzungsentwurfs). Macht ein Gast geltend, dass eine Beherbergung durch ein auf Einkommenserzielung gerichtetes Tätigwerden veranlasst sei, kann dies gegenüber dem Beherbergungsunternehmen aber nicht durch einen geeigneten Nachweis glaubhaft machen, ist der Beherbergungsunternehmer grundsätzlich gehalten, die Beherbergung gegenüber der Hansestadt als privat und damit steuerpflichtig zu melden.

 

Andere im Rahmen des Normenkontrollverfahrens von dem antragstellenden Beherbergungsunternehmen angegriffene Regelungen hat das OVG in seinem Urteil dagegen ausdrücklich bestätigt.

 

So hat der Senat insbesondere ausgeführt, dass es zulässig sei, den Betreiber des Beherbergungsbetriebs – anstelle des Beherbergungsgastes – zum Abgabenschuldner zu machen. Der Betreiber des Beherbergungsbetriebs stehe in einer hinreichend engen Beziehung zum Steuergegenstand, dem vom Beherbergungsgast für die Beherbergung getätigten Aufwand.

 

Der Senat hat außerdem den Charakter der Beherbergungssteuer als örtliche Aufwandssteuer bestätigt und sie nicht als der Umsatzsteuer gleichartig für unzulässig erklärt. Es entstehe durch die Beherbergungssteuer „keine finanzverfassungswidrige Doppelbelastung“. Die Beherbergungssteuer knüpfe an den Aufwand des Übernachtenden an und nicht an die Leistung des Beherbergungsunternehmens.

 

Die neugefasste Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Beherbergungssteuer) soll am 01.10.2015 in Kraft treten.

 

Die in der alten Satzung enthaltene Befristung bis zum 30.09.2018 ist im neu gefassten Entwurf berücksichtigt.

 

Sofern das Land Niedersachsen durch Gesetzesänderung (NKAG) die Voraussetzungen zur Einführung einer Fremdenverkehrsabgabe schafft, wird die Verwaltung deren Umsetzung bei der Hansestadt Lüneburg prüfen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)              für die Erarbeitung der Vorlage:              500,00

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)              für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:                                               ca. 15.000,00 p.a.

d)              Haushaltsrechtlich gesichert:

              Ja

              Nein             

              Teilhaushalt / Kostenstelle:             

              Produkt / Kostenträger:

              Haushaltsjahr:             

 

e)  mögliche Einnahmen:                                                            300.000,00 p.a.


Anlage/n:

 

Synopse

Satzungsentwurf

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzung Synpose Bettensteuer (122 KB)      
Anlage 2 2 Satzungsentwurf Bettensteuer (108 KB)      

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt die beiliegende, überarbeitete Satzung zur Einführung der Beherbergungssteuer im Stadtgebiet der Hansestadt Lüneburg zum 01.10.2015