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Vorlage - VO/6144/15  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 163 "Am Schützenplatz"
Aufstellungsbeschluss
Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Neumann, Tobias
Federführend:Bereich 61 - Stadtplanung Beteiligt:Fachbereich 6 - Stadtentwicklung
Bearbeiter/-in: Lindemann, Jan Christoph   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung Vorberatung
11.05.2015 
Sitzung des Ausschusses für Bauen und Stadtentwicklung ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Entscheidung

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Der neue Eigentümer des ehemaligen Lucia Betriebsgrundstücks zwischen dem „Pulverweg“ und „Am Schützenplatz“ hat seit der Betriebsstillegung bereits teilweise neue Nutzungen oder Zwischennutzungen in den Immobilien am „Pulverweg“ angesiedelt. Nun sollen weitere Nutzungen auf der verbliebenden Fläche „Am Schützenplatz“ untergebracht werden.

 

Um die Flächen städtebaulich zu entwickeln, hatte der Verwaltungsausschuss bereits am 24.06.2008 einen Aufstellungsbeschluss (VO/2880/08) gefasst. Dieser sah die Entwicklung eines Mischgebietes für das gesamte Betriebsgelände vor. Seit dem wurden unterschiedliche Nachnutzungskonzepte der Grundstückseigentümer von der Verwaltung vorgeprüft. Derzeit erfordern die bestehenden Nachnutzungen der Gebäude am „Pulverweg“ keine neue Bauleitplanung.

 

Die Hansestadt Lüneburg beabsichtigt nun, den östlichen Teil des Betriebsgrundstücks „Am Schützenplatz“ für eine geplante Einzelhandelsnutzung vorzubereiten. Der bisherige Aufstellungsbeschluss soll vorerst bestehen bleiben, wird jedoch planerisch derzeit nicht weiter verfolgt.

 

Im Jahr 2011 wurde das Einzelhandelsentwicklungs- und Zentrenkonzept beschlossen, welches den Bereich bereits als Entwicklungsstandort für den Einzelhandel beschrieben hat.

Die im Jahr 2014 durchgeführte Fortschreibung des Einzelhandelsentwicklungs – und Zentrenkonzeptes sieht eine Verlagerungsmöglichkeit eines vorhandenen Discounters aus dem nahen Umfeld auf diesen Standort vor.

 

Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² werden als großflächig eingestuft und sind nur in Kern- oder Sondergebieten zulässig. Um die Voraussetzungen für die Einzelhandelsverlagerung zu schaffen, ist es planerisch erforderlich, ein Sondergebiet auszuweisen. Die Investoren planen auf dem Grundstück zusätzlich zu der Einzelhandelsnutzung auch ein Hotel zu errichten.

 

Der Geltungsbereich umfasst den östlichen Teil des Betriebsgrundstückes einschließlich der öffentlichen Verkehrsfläche „Am Schützenplatz“ sowie der „Dahlenburger Landstraße“ bis zur Einmündung am „Pulverweg“. Der genaue Geltungsbereich ist auf dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil der Beschlussvorlage ist, mit einer dicken unterbrochenen Linie umgrenzt. Er umfasst eine Fläche von ca. 2,1 ha.

 

Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren gemäß §13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) aufgestellt werden. Im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB wird auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB verzichtet.

Voraussetzung für ein Verfahren gemäß 13a BauGB ist, dass bei Anwendung des Bebauungsplanes die versiegelte Fläche unter 2 ha bleibt. Dies ist gegeben, da die Gesamtfläche des Bebauungsplans nur geringfügig über 2 ha liegt und darin öffentliche Verkehrsflächen enthalten sind.

Weiterhin darf durch den Bebauungsplan keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet werden, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Das Vorhaben fällt nicht unter eine Prüfpflicht nach dem UVPG.

Gemäß der Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) ist gemäß Ziffer 13 beim Bau eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes jedoch eine allgemeine Vorprüfpflicht des Einzelfalls erforderlich. Diese Vorprüfung wird daher bis zur frühzeitigen Beteiligung erarbeitet. Bei einem positiven Ergebnis wird auf eine Umweltprüfung verzichtet. Bei einem negativen Ergebnis würde dann im weiteren Verfahren eine Umweltprüfung durchgeführt.

Das Ergebnis der Vorprüfung wird mit ausgelegt.

 

Im Rahmen des Verfahrens wird eine Verkehrs- und Lärmbegutachtung erforderlich sein.

 

Mit dem Investor wird ein städtebaulicher Vertrag zur Kostenübernahme für die Planungskosten geschlossen. Über den städtebaulichen Vertrag ist in einer gesonderten Vorlage vom Verwaltungsausschuss zu beschließen.

 

Als erster Verfahrensschritt zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 163 „Am Schützenplatz“ ist der Aufstellungsbeschluss im Sinne von § 2 Abs. 1 BauGB für den in der Anlage beschriebenen Geltungsbereich zu fassen.

 

Außerdem wird über die Art und Weise der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)              für die Erarbeitung der Vorlage:                                          150 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)              für die Umsetzung der Maßnahmen:                                                        keine

c)  an Folgekosten:                                          keine

d)              Haushaltsrechtlich gesichert:

              Ja

              Nein             

              Teilhaushalt / Kostenstelle:             

              Produkt / Kostenträger:

              Haushaltsjahr:             

 

e)  mögliche Einnahmen:


Anlage/n:

Geltungsbereich, Verfahrensübersicht

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Geltungsbereich B-Plan 163 (375 KB)      
Anlage 2 2 Verfahrensübersicht B-Plan163 (12 KB)      

Beschlussvorschlag:

Der Verwaltungsausschuss beschließt:

 

1. Gemäß § 2 BauGB Abs. 1 BauGB wird ein Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 163 als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB eingeleitet. Der Bebauungsplan Nr. 163 bekommt die Bezeichnung „Am Schützenplatz“. Der genaue Geltungsbereich ergibt sich aus dem zu diesem Beschluss gehörigen Plan.

 

2. Ziel der Planung ist es, die Flächen als Sondergebiet sowie öffentliche Verkehrsfläche festzusetzen.

 

3. Im Rahmen des Planverfahrens ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durch Aushang durchzuführen.