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Vorlage - VO/6070/15  

 
 
Betreff: Änderung der Verordnung der Stadt Lüneburg über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOV) vom 20.10.1994 in der Fassung der zweiten Änderungsverordnung vom 29.09.2005
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Bereich 32 - Ordnung und Verkehr Bearbeiter/-in: Bodendieck, Joachim
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
05.03.2015 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die derzeit gültige Verordnung der Stadt Lüneburg über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOV) vom 20.10.1994 in der Fassung der zweiten Änderungsverordnung vom 29.09.2005 ist aufgrund von Änderungen in der Gesetzgebung und aktueller Rechtsprechung anzupassen. Ferner enthält die Änderungssatzung einige Änderungen redaktioneller Art.

 

Inhaltlich geändert werden mit der vorgelegten Änderungsverordnung folgende Regelungen:

 

§ 1 Begriffsbestimmungen: Erweiterung um Absatz 4

 

In § 1 wurde zu den Begriffsbestimmungen unter Absatz 4 die Definition für Brauchtumsfeuer eingefügt. Dies ist notwendige Folge der Neufassung des § 9 (s. hierzu die Ausführungen zu § 9).

 

§ 6 Hausnummern: Änderung Formulierung in Absatz 4

 

In § 6 wurde der Absatz 4 umformuliert. Dieser lautete bisher „Auf Antrag oder auf Veranlassung der Stadt können zur Vermeidung…“ Diese Formulierung ist missverständlich. Sie könnte auch so zu verstehen sein, als würde der Antrag von der Stadt selbst gestellt werden müssen. Daher wurde folgende neue Formulierung gewählt: „Auf Antrag der in Absatz 1 Satz 1 Genannten oder auf Veranlassung der Hansestadt Lüneburg können zur Vermeidung…“.

 

 

§ 9 Offene Feuer im Freien: Neufassung

 

Die bisherige Fassung des § 9 Offene Feuer im Freien war bisher wenig aussagekräftig und enthielt nur einen geringen Regelungscharakter. Den aktuellen Regelungsbedürfnissen und der aktuellen Rechtslage angepasst, wurde er komplett neu gefasst.

 

Die Verwaltung hatte 2011 ein Osterfeuer untersagt, wogegen der Antragsteller geklagt hatte. Das Verwaltungsgericht hat 2012 in mündlicher Verhandlung empfohlen, derartige Untersagungen auf der Grundlage einer Norm zu regeln. Am 06.02.2013 (VO/2754/08-1) wurde vom Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz beschlossen, eine geeignete Rechtsgrundlage zur Regelung von Brauchtumsfeuern vorzubereiten. Einige rechtliche Ausführungen zur Erläuterung der Umweltrahmenbedingungen sollen im Vorwege erfolgen:

 

a) Abfallrechtliche Regelungen

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG schreibt vor, dass Abfälle, die nicht vermieden werden können, verwertet werden müssen. Bei der Verwertung ist die Verwertungsart vorzuziehen, die den Schutz der Menschen am besten gewährleistet (§ 8 KrWG). Unter diese Regelungen fallen auch Grünabfälle.

 

Grünabfälle, die im Stadtgebiet anfallen, müssen gemäß der Abfallsatzung der Hansestadt Lüneburg der GfA überlassen werden, soweit sie nicht auf dem Grundstück verwertet werden können (Kompostierung im Garten).

 

Gleichwohl lässt das Bundesrecht in § 28 Abs. 3 KrWG Ausnahmen zu:

„Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Beseitigung bestimmter Abfälle oder bestimmter Mengen dieser Abfälle außerhalb von Anlagen … zulassen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.“

 

Das Land Niedersachsen hat mit Wirkung vom 28.01.2015 von dieser Regelung Gebrauch gemacht und die „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen und Treibsel außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung - PflAbfVO)“ herausgegeben. Danach dürfen auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen „Abfälle, die ausschließlich aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen und im Rahmen der Unterhaltung oder Bewirtschaftung bewachsener Flächen anfallen“ verbrannt werden (§ 1 Abs. 2 PflAbfVO).

 

Die abfallrechtlichen Regelungen und somit auch die PflAbfVO gelten nicht für Brauchtumsfeuer, denn diese dienen einem anderen Zweck als der Abfallbeseitigung. Hierbei ist ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen maßgebend. Prägende Elemente eines Brauchtumsfeuers, so das Gericht, sind die Zugänglichkeit des Feuers als öffentliche Veranstaltung sowie die Durchführung durch in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereine. Nur das Gemeinschaftserlebnis stelle den besonderen Sinnbezug des Brauchtumsfeuers her oder fördere ihn zumindest.

 

Bis zum 31.03.2014 existierte in Niedersachsen eine Brennverordnung (BrennVO), die in gewissem Rahmen das Verbrennen von Grünabfällen zuließ, aber keine inhaltlichen Regelungen zu Feuern, insbesondere Brauchtumsfeuern, traf.

 

b) Immissionsschutzrechtliche Regelungen

Maßgebend für offene Feuer(-stellen) ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Gemäß § 3 BImSchG dürfen bei einem Feuer keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen, die „nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft“ herbeizuführen.

 

Gefahren, die von einem großen Brauchtumsfeuer ausgehen, sind im Wesentlichen Brandgefahren. Belästigungen für die Nachbarschaft können durch die mit einem Feuer verbundenen Immissionen entstehen.

 

Das BImSchG mit seinen untergesetzlichen Verordnungen gibt keine konkreten Anforderungen an offene Feuer(-stellen). Auch hat das Land Niedersachsen kein eigenes Immissionsschutzgesetz erlassen.

 

c) Städtische Regelungen zu Sicherheit und Ordnung

Mangels fehlender bundes- und landesrechtlicher Regelungen zum Schutz der Allgemeinheit und Nachbarn vor offenen Feuern können konkrete Rahmenbedingungen nur durch kommunale Verordnungen erlassen werden. Die Hansestadt Lüneburg verfügt bereits über eine derartige Verordnung, in welcher gem. § 9 offene Feuer im Freien einem Erlaubnisvorbehalt unterliegen.

 

Aufgrund der derzeitigen Rechts- und Beschlusslage wird eine Änderung der städtischen SOV vorgeschlagen. Sie besteht aus zwei Teilen, einem mit Zulassungskriterien und einem mit einer Begriffsdefinition.

 

Die Zulassungskriterien für offene Feuer im Freien werden durch eine Neufassung des § 9 umschrieben. Die Rahmenvorgaben durch den Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz vom 06.02.2013 bzgl. der Größe, Abständen zu bestimmten Einrichtungen und zum Betrieb des Feuers bleiben erhalten. Die Begriffsdefinition „Brauchtumsfeuer“ erfolgt in einem neuen Absatz 4 des § 1.

 

§ 10 Tiere: Änderung von Formulierungen in Absätzen 3 und 4

 

Die Änderungen in § 10 in den Absätzen 3 und 4 wurden zum besseren Verständnis und zur Verdeutlichung vorgenommen. Der bisherige Satz 4 „Die Wegereinigungspflicht nach der Straßenreinigungssatzung wird hierdurch nicht berührt“ wurde wie folgt ersetzt: „Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers nach der Straßenreinigungssatzung vor.“ Ferner wurden die Sätze 3 und 4 aus Gründen des sachlichen Zusammenhangs in der Reihenfolge getauscht.

 

Mit der Ergänzung des Wortes „frei“ in Absatz 4 soll deutlich gemacht werden, dass es in den genannten Bereichen verboten ist, einen Hund weder zu führen (angeleint) noch frei (ohne Leine) laufen zu lassen.

 

§ 11 Hunde: Zusatz in Absatz 3, neuer Absatz 4

 

In § 11 Absatz 3 wurde dem Ausnahmetatbestand zur Anleinpflicht von Hunden im Rahmen der rechtmäßigen Jagdausübung in Schon- und Jagdgebieten Genüge getan, da in der Vergangenheit diesbezüglich Ausnahmen zur Anleinpflicht beantragt wurden. Mit der Aufnahme des Absatzes 4 soll auf der einen Seite auf eine Anleinpflicht von Hunden im gesamten Stadtgebiet bewusst verzichtet werden, zum Anderen soll aber der Spielraum zur Anleinpflicht eingeschränkt werden, indem deutlich gemacht wird, in welchen Fällen die Pflicht zum Anleinen des Hundes entfällt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)              für die Erarbeitung der Vorlage: 150 Euro

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)              für die Umsetzung der Maßnahmen: keine

c)  an Folgekosten: keine             

d)              Haushaltsrechtlich gesichert:

              Ja

              Nein             

              Teilhaushalt / Kostenstelle:             

              Produkt / Kostenträger:

              Haushaltsjahr:             

 

e)  mögliche Einnahmen:

Anlage/n:

Anlage/n:

Anlage 1 – Änderungsverordnung

Anlage 2 – Synopse

Anlage 3 – Lesefassung 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 (22 KB)      
Anlage 2 2 Synopse SOV (74 KB)      
Anlage 3 3 SOV 2015 - Lesefassung (47 KB)      
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Die beigefügte 3. Änderungsverordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Lüneburg über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOV) wird mit Wirkung von 01.04.2015 erlassen. Die Anlage ist Bestandteil der Sitzungsvorlage.