Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
§ 46 Absatz 4 NKomVG bietet die Möglichkeit durch Satzung in Gemeinden mit mehr als 8.000 Einwohnern die Zahl der Ratsfrauen und Ratsherren um 2, 4 oder 6 zu verringern. Dabei darf die Zahl der Ratsfrauen und Ratsherren nicht unter 20 sinken. Diese entsprechende Satzung muss bis spätestens 18 Monate vor Ende der Wahlperiode erlassen sein. (Stichtag: 30.04.2015) Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Rates.
Diese rechtliche Möglichkeit wurde angesichts der Probleme bei der Gewinnung von Kandidaten eröffnet, wird mittlerweile jedoch zunehmend von Kommunen auch zur Konsolidierung ihrer Haushalte benutzt oder zumindest um ein politischen Zeichen zu setzen (Einsparung Aufwandsentschädigungen, Sachkosten usw.).
Eine Berechnung der möglichen Veränderungen im Stadtrat auf Basis der Wahlergebnisse der Kommunalwahl 2011 ist als Anlage beigefügt. Bislang ist nicht bekannt, dass vom derzeit geltenden Wahlverfahren nach Hare-Niemeyer ab 2016 abgewichen werden soll.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 25,00 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Einsparungen Aufwandsentschädigungen und Fraktionskostenzuschüsse gemäß der Entschädigungssatzung vom 08.05.2014: jährlich pro Ratsmitglied 3.860,00 € Anlage/n:
Berechnung der möglichen Veränderungen im Stadtrat auf Basis der Wahlergebnisse der Kommunalwahl 2011
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt:
a) Die Zahl der Ratsmitglieder gem. § 46 Abs. 4 NKomVG wird für die Wahlperiode 2016 – 2021 nicht reduziert.
oder
b) Die Zahl der Ratsmitglieder gem. § 46. Abs. 4 NKomVG wird für die Wahlperiode 2016 – 2021 um _____ Ratsmitglieder reduziert. Der Rat der Hansestadt Lüneburg beauftragt die Verwaltung eine entsprechende Satzung zu fertigen und bekanntzumachen.
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