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Sachverhalt:
Die Oberschule Stadtmitte hat in Ihrem Schreiben vom 22.10.2014 mitgeteilt, dass der Schulvorstand in seiner Sitzung am 16.10.2014 die Namensänderung der Schule beschlossen hat.
Gem. § 107 Abs. 2 NSchG kann der Schulträger im Einvernehmen mit der Schule dieser einen Namen geben. Dabei kann die Schule ebenfalls initiativ werden und dem zuständigen Schulträger einen Vorschlag unterbreiten.
Auf seiner Sitzung am 16.10.2014 hat sich der Schulvorstand mit der Schulnamensänderung befasst.
Mit mehrheitlichem Beschluss soll der Schulname „Oberschule Stadtmitte“ in „Oberschule am Wasserturm“ geändert werden.
Beschließendes Gremium für die beantragte Namensänderung der Schule ist der Verwaltungsausschuss.
Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungsausschuss beschließt die Namensänderung für die Oberschule Stadtmitte gem. § 107 NSchG.
Die Schule führt zukünftig den Namen mit der Schulbezeichnung
„Oberschule am Wasserturm“.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 15,00 EUR aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Anlage/n:
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