Bürgerinformationssystem

Vorlage - VO/5860/14-1  

 
 
Betreff: Umstrukturierung der Lüneburger Hospital-Stiftungen: Installation eines Stiftungsrates als beschließender Ausschuss, Ergänzung der Hauptsatzung, Neufassung der Stiftungssatzungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Gerber, Kerstin
Federführend:03 - Steuerung und Service Beteiligt:DEZERNAT III
Bearbeiter/-in: Gerber, Kerstin   
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
29.01.2015 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Im Vergleich zur ursprünglichen Vorlage Nr. VO/5860/14, die zur VA-Sitzung am 30.09.14 versandt worden war, sind einige Änderungen und Ergänzungen vorgenommen worden, die durch kursive Schrift gekennzeichnet sind. Darüber hinaus sind in den Satzungsentwürfen für die drei Hospitäler die Zahlenangaben zum Grundbesitz aktualisiert worden. Die bisherigen Zahlen stammten aus den Fassungen des Jahres 1994.

 

Es wird zunächst Bezug genommen auf die Vorlage Nr. VO/5209/13 und die diesbezüglichen Beratungen in der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 24.09.2013.

 

I. Organisatorische Neuausrichtung der Stiftungsgremien – Einrichtung eines Stiftungsrates

Aufgrund dieser Beratungen sind die im Gutachten der Profund GmbH zur Neuausrichtung und zum künftigen Organisationsmodell der drei historischen Hospital-Stiftungen, auf das ebenfalls Bezug genommen wird, vorgeschlagenen Änderungen in der Folgezeit umfänglich insbesondere mit der Aufsichtsbehörde diskutiert worden. Auch in den Fraktionen hat es noch zum Teil andere Vorstellungen gegeben, die u. a. Grundsatzfragen hinsichtlich der Rechtsform und des Verhältnisses zur Hansestadt Lüneburg betrafen. In Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium für Inneres und Sport als Kommunal- und Stiftungsaufsicht wurde daher nun eine Lösung erarbeitet, die den vorgebrachten Vorschlägen, Anregungen und Bedenken Rechnung trägt.

 

Im Ergebnis soll die zu errichtende Dachstiftung öffentlich-rechtlicher Natur sein, um diese im gleichen Rechtskreis wie die drei Hospitäler anzusiedeln und damit auch gleiche Voraussetzungen bei der Aufsicht und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu haben. Die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung ist nach Auffassung der Aufsichtsbehörde in Niedersachsen nur per (Landes-)Gesetz möglich. Daher wird nach Information des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport als zuständige Stiftungsaufsicht angestrebt, ein entsprechendes Gesetz zu erlassen. Hierfür wird aufgrund der inhaltlichen Ausrichtung der Hospitäler voraussichtlich das Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung zuständig sein.

 

Da der Zeitpunkt der Verabschiedung eines solchen Gesetzes noch nicht konkret bestimmt werden kann, soll eine Neuorganisation und -ausrichtung der drei historischen Hospitalstiftungen in einem ersten Schritt über eine Anpassung der bisherigen Stiftungssatzungen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 27.04.2005 erfolgen. Damit soll sichergestellt werden, dass im Zweifel auch ohne die geplante Dachstiftung bzw. bis zu deren Errichtung neue und effektivere Strukturen geschaffen und umgesetzt werden können.

 

Die wichtigste Änderung wird den Status des bisherigen Stiftungsbeirates betreffen, der nach der jeweiligen Stiftungssatzung bis dato nur mit beratender Funktion ausgestattet ist.

 

Stattdessen soll für alle drei Stiftungen jeweils ein mit Beschlusskompetenzen versehener Ausschuss im Sinne der §§ 71, 76 Abs. 3 NKomVG (sog. beschließender  Ausschuss) gebildet werden, der namentlich als Stiftungsrat neben den durch Fraktionen und Gruppe zu benennenden Mitgliedern durch externe beratende Mitglieder besetzt werden soll.

 

Dabei soll die Besetzung des Stiftungsrates für alle drei Hospitäler personenidentisch sein, um die Abläufe in den Vorbereitungs- und Entscheidungsprozessen sowohl im Stiftungsrat selbst als auch in der Verwaltung einfacher und zeitsparender organisieren zu können. Dabei bleibt jedoch selbstverständlich die Verantwortung für jede einzelne zu treffende Entscheidung für jede der drei Stiftungen in vollem Umfang erhalten.

 

Während der bisherige Stiftungsbeirat aus sieben Mitgliedern, davon drei Ratsmitgliedern, bestand und lediglich beratende Funktion hatte, soll der künftige Stiftungsrat personell auf
 

        sieben stimmberechtigte Ratsmitglieder gemäß § 71 Abs. 2 und 3 NKomVG

        zuzüglich weiterer Mitglieder nach § 71 Abs. 4 (Grundmandatsträger) sowie

        drei Mitgliedern nach § 71 Abs. 7 NKomVG (beratende Mitglieder)

 

aufgestockt und mit Entscheidungsbefugnissen gemäß § 76 Abs. 3 NKomVG ausgestattet werden. Die Vorschrift des § 76 Abs. 3 NKomVG erlaubt dem Rat die Übertragung von Zuständigkeiten des Verwaltungsausschusses auf einen nach § 71 NKomVG gebildeten Ausschuss, der in Verbindung mit einer entsprechenden Regelung in der Hauptsatzung der Hansestadt Lüneburg so zum „beschließenden Ausschuss“ wird.

 

Der Stiftungsrat erhält gegenüber dem bisherigen Stiftungsbeirat auf diese Weise die Möglichkeit, neben Beschlusskompetenzen im Bereich der Zuwendungen (Projektförderung) entscheidenden Einfluss bei der inhaltlichen Erarbeitung der bisher nicht vorhandenen Konzeption der Hospitäler, Förderrichtlinien, Richtlinien zur Vermögensbewirtschaftung etc. zu nehmen und mit eigenen Akzenten zu versehen. Damit wird die Handlungsfreiheit der Stiftungen erheblich vergrößert. Mit der Gestaltung der Stiftungsarbeit dieses neu aufgestellten Stiftungsrates verbindet sich die Erwartung, die qualitative Zweckerfüllung der Stiftungen zu verbessern. Die größere Eigenständigkeit der Stiftungen soll zudem die Entwicklung eines bislang fehlenden ‚Selbstbewusstseins‘ der Stiftungen ermöglichen und das Wirken der Stiftungen über den Betrieb der Hospitäler hinaus auch in das öffentliche Bewusstsein stellen.

 

In diesem Zusammenhang kann der neu gebildete Stiftungsrat nunmehr auch über organisatorische Angelegenheiten in eigener Sache entscheiden, insbesondere auch über Formen und Inhalte der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit. Dies betrifft konkret z. B. den Umgang mit den Förderanträgen und geförderten Projekten sowie deren Beratung und Darstellung in einem jährlichen Geschäftsbericht als wichtiges Kommunikationsmittel.

 

In allen Kompetenzen ist jedoch sichergestellt, dass der wesentliche Einfluss der Hansestadt Lüneburg gewahrt ist, wie es  von der Aufsichtsbehörde gefordert wurde. Daher soll die bisherige Verwaltung und Vertretung durch die Hansestadt Lüneburg nach den Vorschriften des NKomVG und des Nds. Stiftungsgesetzes mit den entsprechenden Zuständigkeiten von Verwaltungsausschuss und Rat der Hansestadt Lüneburg vorerst bestehen bleiben. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die o. a. geplanten Richtlinien abschließend vom Rat zu verabschieden sind.

 

Als beratende Mitglieder des Stiftungsrates gemäß § 71 Abs. 7 NKomVG werden von Herrn Oberbürgermeister Mädge folgende Personen vorgeschlagen, die ihre Bereitschaft zur Mitwirkung im Stiftungsrat erklärt haben:

 

  1. Frau Superintendentin Christine Schmid
  2. Herr Präsident des Verwaltungsgerichts a. D. Henning von Alten
  3. Herr Jens-Peter Laudien

 

Frau Superintendentin Schmid ist langjährige Vorsitzende der Stiftungsbeiräte Hospital zum Großen Heiligen Geist und Hospital zum Graal und mit Geschichte und Wesen der historischen Lüneburger Hospitalstiftungen bestens vertraut. Durch ihre berufliche Tätigkeit als Leiterin des evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Lüneburg hat es sich Frau Superintendentin Schmid zur Aufgabe gemacht, sich insbesondere für die Bedürfnisse unserer älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger einzusetzen und um deren Teilhabe am täglichen Leben zu bemühen. Dies war Frau Schmid bei ihrer Mitarbeit in den Stiftungsbeiräten stets ein besonderes Anliegen und sollte auch der Arbeit des künftigen Stiftungsrates zugutekommen.

 

Herr Präsident des Verwaltungsgerichts Lüneburg a. D. von Alten hat neben seiner langjährigen Tätigkeit am Verwaltungsgericht Lüneburg in der Landessynode der Evangelischen Landeskirche gewirkt und sich in verschiedenen Gremien des Kirchenkreises Lüneburg ehrenamtlich engagiert. Neben den Erfahrungen und dem Wissen aus diesem Engagement wird seine rechtliche Expertise den stimmberechtigten Mitgliedern des Stiftungsrates die notwendige Unterstützung bieten, um die künftige Stiftungsarbeit auch unter juristischen Aspekten fortzuentwickeln.

 

Herr Jens-Peter Laudien ist gebürtiger Lüneburger und hier fest verwurzelt. Er führt seit langen Jahren ein lokales Unternehmen, das, aus zwei Familienbetrieben hervorgegangen, stets die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als wichtigstes Element zur Erreichung des Unternehmensziels in den Blick genommen hat. Herr Laudien sieht auf diese Weise soziale Aspekte mit dem ökonomischen Handeln eines mittlerweile gewachsenen Unternehmens nachhaltig vereinigt und möchte diese Erfahrungen gerne in die künftige Arbeit des Stiftungsrates einbringen. 

 

II. Stiftungszweck

Hinsichtlich des Stiftungszwecks scheint es erforderlich zu sein, diesen gemäß der im Gutachten vorgeschlagenen Herleitung systematischer und eindeutiger zu formulieren, ohne die bisherige Schwerpunktsetzung aufzugeben. Unter sozialpolitischen Aspekten soll eine betonte Ausrichtung der Stiftungsarbeit auf die Bereiche Wohnen und Teilhabe der Altenhilfe erfolgen. Damit sollen auch bedeutende und dauerhafte Impulse für eine Verbesserung der Lebensqualität der älteren Generation in der Hansestadt gegeben werden. Das Stiftungsbewusstsein der Handlungsträger und das Aufgabenverständnis der Verantwortlichen sollten sich künftig noch mehr hieran orientieren.

 

Details ergeben sich aus den als Anlage 2 bis 4 beigefügten Satzungsentwürfen und der Synopse der bisherigen Stiftungssatzungen und der vorgeschlagenen Neuregelung (Anlage 5).

 

Für die Einräumung der Handlungsbefugnisse, für die bisher nach den Vorschriften des NKomVG der Verwaltungsausschuss zuständig war, ist – wie oben dargestellt - zusätzlich zur Änderung der Stiftungssatzung auch die Anpassung der Hauptsatzung in § 5 Abs. 1 erforderlich. Diese ist in Anlage 1 dargestellt.

 

II. Innerorganisatorische Anpassungen:

Die Struktur der Stiftungshaushalte wurde für 2014 bereits angepasst, indem eine etwas komprimiertere Darstellung mit neuer Kostenstellenstruktur nach den Anforderungen der Stiftungen gewählt wurde. Für jede Stiftung wurde ein eigener Mandant mit eigenem Rechnungskreis eingerichtet, so dass die entstehenden Aufwendungen und Erträge verursachungsgerechter zugeordnet werden können. Hierdurch wird künftig auch besser erkennbar sein, in welcher Höhe die erzielten Erträge für den Stiftungszweck aufgewandt werden und wie die von den Stiftungen erbrachten Leistungen in Euro zu bewerten sind.

 

Das vorhandene Personal der Hansestadt Lüneburg, das derzeit Dienstleistungen für die Hospitäler erbringt oder wie im Falle der Hausbetreuerinnen und Reinigungskräfte unmittelbar für diese tätig wird, wurde bereits aufgabengerecht neu zugeordnet und die Stellenpläne entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse angepasst. Dies ist künftig jedoch noch zu erweitern, bspw. hinsichtlich der Personalaufwendungen für die Bauunterhaltung der Hospitäler, für die Finanzbuchhaltung, Vermögensbewirtschaftung (Bewirtschaftung der Erbbaurechte) usw., soweit es durch ganze oder zumindest 0,5 Stellenanteile abbildbar ist. Die Umsetzbarkeit von personalrechtlichen Regelungen zur Personalgestellung oder alternativ der Beauftragung bestimmter Dienstleistungen wie Zurverfügungstellung von EDV, Personalabrechnung und weiterer „Overhead“-Serviceleistungen ist im Einzelfall noch zu überprüfen, da hiermit bestimmte Rechtsfolgen verbunden sind. Zu beachten sind bspw. steuer- und wettbewerbsrechtliche Fragen. Grundsätzlich soll die Personalgestellung oder
-überlassung in ähnlicher Weise wie bei den Tochtergesellschaften der Hansestadt oder auch wie bei der Museumsstiftung erfolgen.

 

Insgesamt wird zum Aufbau und zur Umsetzung des bisher nicht vorhandenen formalisierten Fördergeschäfts sowie zur Abdeckung des zusätzlichen Verwaltungsaufwands voraussichtlich ein zusätzlicher Personalbedarf in Höhe von ca. einer 1,0 Stelle (allgemeine Verwaltung) entstehen. Die interne Ausschreibung einer zunächst 0,5 Stelle wurde veranlasst. Weiterer zusätzlicher Personalbedarf kann mittelfristig entstehen.

 

Sämtliche Aufwendungen für Dienstleistungen und Personal werden soweit wie möglich verursachungsgerecht einer der drei historischen Stiftungen zugeordnet, wobei aus Vereinfachungsgründen ggf. auf Pauschalen zurückgegriffen werden kann. Hierfür werden Dienstleistungsverträge zwischen der Hansestadt Lüneburg und den Stiftungen abgeschlossen, die sich an den Vereinbarungen zwischen der Lüneburger Bürgerstiftung und einzelnen Bereichen der Stadtverwaltung orientieren. Hierbei ist im Einzelfall zu prüfen, welche Leistungen künftig über stiftungseigenes Personal – ggf. per „Überlassung“ von der Hansestadt – erbracht werden können oder welche ggf. direkt an Externe vergeben werden, z. B. die Verwaltung der Wohneinheiten in Stiftungseigentum oder Teile der Bauunterhaltung. Die Auswirkungen verschiedener Lösungswege sind noch zu prüfen und abzuwägen, so dass zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend feststeht, welche konkrete Lösung in Einzelfällen zum Tragen kommt.

Hierfür sind sowohl Wirtschaftlichkeits- als auch Zweckmäßigkeitsüberlegungen anzustellen. Für einen Übergangszeitraum bis zur Etablierung endgültiger neuer Stiftungsstrukturen wird voraussichtlich im größeren Umfang noch auf Dienstleistungen der Hansestadt zurückgegriffen werden (müssen). An dieser Stelle ist noch einmal deutlich zu betonen, dass eine Vergabe von Leistungen an Dritte sinnvoll und wirtschaftlich sein muss. Bei bestimmten Dienstleistungen kann es aufgrund des geringen Umfangs deutlich günstiger für die Stiftungen sein, diese weiterhin durch Personal der Hansestadt erledigen zu lassen, zumal bei der Vergabe an Dritte immer auch Umsatzsteuer i. H. v. 19 % fällig wird.

 

Hinsichtlich der Vergütung der Dienstleistungen der Hansestadt ist die bisherige Verwaltungskostenvereinbarung anzupassen.

 

Es wird vorgeschlagen, dass nach Einrichtung des Stiftungsrates die seitens der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen zur Strukturänderung des Stiftungswesens zunächst beginnend ab dem Jahr 2015 im Stiftungsrat eingehend vorgestellt werden und dem neu formierten Gremium ausreichend Gelegenheit gegeben wird, die bevorstehenden Änderungen vorzubereiten. Dies betrifft insbesondere die Erarbeitung der für die Stiftungsarbeit notwendigen Richtlinien in den Bereichen Konzeption der Hospitäler, Förderwesen, Vermögensbewirtschaftung und Wohnungsverwaltung.

 

Hinsichtlich einer Mitwirkung Bardowicks in der Arbeit der Stiftung Hospital St. Nikolaihof wurde in den geführten Gesprächen der Akzeptanzgruppe wie auch in der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 24.09.2013 zugesagt, dass ein Beirat mit beratender Funktion eingerichtet werde, der bei Belangen des St. Nikolaihofes beteiligt wird.

 

Mit Schreiben vom 07.01.2015 hat das Nds. Ministerium für Inneres und Sport als zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde erklärt, dass die skizzierten Satzungsänderungen genehmigungsfähig wären. 

 

Beschlussvorschlag:

 

1.              Der Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt die Einrichtung eines Stiftungsrates als beschließenden Ausschuss der Vertretung im Sinne von § 71 NKomVG mit sieben stimmberechtigten Mitgliedern und den drei oben benannten Mitgliedern nach § 71 Abs. 7 NKomVG jeweils für das Hospital zum Graal, das Hospital zum Großen Heiligen Geist und das Hospital St. Nikolaihof.

 

2.              Der Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt gemäß § 76 Abs. 3 NKomVG die Änderung des § 5 Abs. 1 der Hauptsatzung durch Hinzufügung eines Buchst. h) gemäß Anlage 1.

 

3.              Der Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt die Neufassung der Satzungen für die Hospitäler zum Graal, zum Großen Heiligen Geist und St. Nikolaihof gem. Anlagen 2 bis 4.

 

4.              Folgende Personen werden jeweils als Mitglieder der drei o. a. Stiftungsräte gem. § 71 Abs. 2 bis 4 NKomVG durch Fraktionen und Gruppen benannt (7x stimmberechtigt, 2oder 3x Grundmandat):

 

1. __SPD/Grüne__              5. __CDU_________                            8. _Grundmandat_(Linke, Piraten oder

2. __SPD/Grüne__              6. __CDU_________                                   FDP/Rentner

3. __SPD/Grüne__              7. __Losentscheid__                            9. _Grundmandat_(Linke, Piraten oder

4. __SPD/Grüne__                  zwischen SPD/Grüne,                  FDP/Rentner

                                              Linke, Piraten und                       (10.   ggf. Grundmandat je nach

    FDP/Rentner                                   Losentscheid)

 

 

 

 

7 Sitze

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Partei

Sitze

Berechnung

Verteilung

 

SPD/Grüne

26

4,33333333

4

(*)

4 oder 5

 

 

CDU

10

1,66666667

1

+1

2

 

 

Linke

2

0,33333333

 

(*)

0 oder 1

mgl. Grundmandat

§ 71 Abs. 4 S. 1

Piraten

2

0,33333333

 

(*)

0 oder 1

mgl. Grundmandat

§ 71 Abs. 4 S. 1

FDP/RRP

2

0,33333333

 

(*)

0 oder 1

mgl. Grundmandat

§ 71 Abs. 4 S. 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(*) 7. Sitz durch Losentscheid (Ratsvorsitzende/r)

 

 

5.              Die sich unter 4. ergebende Sitzverteilung wird gem. § 71 Abs. 5 NKomVG festgestellt.

 

6. Der Vorsitz des Stiftungsrates (Ausschussvorsitzender) wird von der Gruppe SPD/Grüne wie folgt bestimmt: _______________________.

 

7.  Für das Hospital St. Nikolaihof wird ein Beirat mit beratender Funktion eingerichtet, der aus dem Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates, zwei vom Flecken Bardowick zu benennenden ehrenamtlichen Vertretern sowie einem Vertreter der Verwaltung besteht und bei Bedarf einberufen wird.

 

8.              Die dargestellten vorgesehenen organisatorischen Änderungen unterliegen der Organisationshoheit des Oberbürgermeisters und werden zur Kenntnis genommen.

 

9.              Die unter 1. bis 3. gefassten Beschlüsse sollen zum 01.02.2015 wirksam werden.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)              für die Erarbeitung der Vorlage: 400,00 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)              für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: Sitzungsgelder für die Mitglieder der Stiftungsbeiräte

d)              Haushaltsrechtlich gesichert:

              Ja – in den Stiftungshaushalten 2015 einzuplanen

              Nein             

              Teilhaushalt / Kostenstelle:             

              Produkt / Kostenträger:

              Haushaltsjahr:             

 

e)  mögliche Einnahmen:


Anlage/n:

1. Änderung der Hauptsatzung

2. – 4. Neufassungen der Stiftungssatzungen der Hospitäler zum Graal, zum Großen Heiligen Geist und St. Nikolaihof

5. Synopse bisherige Fassung der Stiftungssatzungen – Neufassung

6. Grafische Darstellung der Gremienstruktur

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2014-12-15 Änderung Hauptsatzung (27 KB) PDF-Dokument (50 KB)    
Anlage 2 2 2014-12-15_Synopse Satzung alt_neu_final (60 KB) PDF-Dokument (93 KB)    
Anlage 3 3 2014-12-15 HzGraal_Neufassung Satzung Teil 1_final (46 KB) PDF-Dokument (59 KB)    
Anlage 4 4 2014-12-15 HzGHG_Neufassung Satzung Teil 1_final (46 KB) PDF-Dokument (60 KB)    
Anlage 5 5 2014-12-15 HStNiko_Neufassung Satzung Teil 1_final (47 KB) PDF-Dokument (59 KB)    
Anlage 6 6 2015-01-21 Gremienstruktur Stiftungen (183 KB) PDF-Dokument (50 KB)