Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Die
Gesellschaft für Abfallwirtschaft Lüneburg mbH (GfA) beabsichtigt die Gründung
einer Dienstleistungs- und Logistik GmbH als Tochtergesellschaft. Nach einer
entsprechenden Beschlussvorlage der Geschäftsführung hat der Aufsichtsrat der
Gesellschaft der Gesellschafterversammlung empfohlen, dem Vorschlag der
Geschäftsführung zur Gründung einer Dienstleistungs- und Logistik GmbH als
100%ige Tochter der GfA zuzustimmen. Zur
Vorbereitung auf die 35. Gesellschafterversammlung hat die GfA eine
Beschlussvorlage mit Anlagen übersandt. Der Beschluss des Aufsichtsrates und
die Sachdarstellung dazu mit einem Tarifvergleich zwischen dem Tarif des
öffentlichen Dienstes und dem der privaten Entsorgungswirtschaft sind als Anlage
1 beigefügt. Als Anlage 2 ist der Entwurf eines
Gesellschaftervertrages beigefügt. Seitens der
Verwaltung bestehen grundsätzlich keine Bedenken, entsprechend den Empfehlungen
der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates die Gründung einer
Tochtergesellschaft vorzusehen. Hierüber besteht auch Einvernehmen mit dem
Landkreis Lüneburg. Mit diesem besteht aber auch weiter Einvernehmen, den
Beschlussvorschlägen hinsichtlich der Besetzung des Aufsichtsrates nicht zu
folgen. Nach dem Entwurf des Gesellschaftsvertrages soll dieser identisch sein
mit dem Aufsichtsrat der GfA. Außerdem soll nach den Empfehlungen als Mitglied
des Aufsichtsrates ein Mitarbeitervertreter vorgesehen werden. Als
Vorsitzende/r und stellvertretende/r Vorsitzende/r soll die/der Vorsitzende/r
des Aufsichtsrates der GfA vorgesehen werden. Mit dem
Landkreis Lüneburg besteht Einvernehmen darüber, dass der Aufsichtsrat aus weniger
Mitgliedern als bei der GfA bestehen sollte. Einvernehmlich wurde Folgendes
abgesprochen: ”Der
Aufsichtsrat besteht aus 9 Personen, davon - je 3 Mitglieder, die vom Rat der Stadt und
vom Kreistag zu wählen sind, - 2
Personen aus der privaten Wirtschaft / externe Fachleute, von denen eine Person
für den Aufsichtsratsvorsitz vorzusehen ist, - 1
Vertreter der Arbeitnehmerschaft, Entsteht
bei Abstimmungen eine Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des
Aufsichtsratsvorsitzenden. Weiter
besteht mit dem Landkreis Einvernehmen darüber, dass über die Zahlung einer
Aufwandsentschädigung und deren Höhe gesondert zu beschließen ist. Außerdem
sollte eine Befristung der Mitgliedschaft wie folgt vorgesehen werden: Die
Benennung des Aufsichtsrates erfolgt jeweils nach Beginn einer
Kommunalwahlperiode des Landes Niedersachsen. Die Amtszeit beginnt nach der
Benennung mit dem Ende der ersten Gesellschafterversammlung, die innerhalb der
Fristen des § 42 a Abs. 2 GmbHG, also bis zum 31.08. nach der
Kommunalwahl, über die Entlastung des bisherigen Aufsichtsrates zu entscheiden
hat. Sie endet nach Ablauf einer Kommunalwahlperiode mit dem Ende der ersten
Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates zu
entscheiden hat. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitgliedschaft im
Aufsichtsrat endet für Vertreter der Stadt und des Landkreises mit dem
vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat/Kreistag bzw. mit der vorzeitigen Aufgabe
ihres öffentlichen Amtes.” Unter
Berücksichtigung der vorstehend empfohlenen Änderungen gegenüber den
Empfehlungen der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates der GfA sollten die
Beteiligungsvertreter der Stadt angewiesen werden, der Gründung einer
Dienstleistungs- und Logistik GmbH als Tochtergesellschaft der GfA und dem
vorgesehen Gesellschaftervertrag zuzustimmen. Finanzielle Auswirkungen: Kosten (in €) 50,00 € a) für die Erarbeitung der Vorlage: aa)
Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle: Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: Anlagen: 1. Beschluss des
Aufsichtsrates und die Sachdarstellung dazu mit einem Tarifvergleich zwischen
dem Tarif des öffentlichen Dienstes und dem der privaten Entsorgungswirtschaft 2. Entwurf eines
Gesellschaftervertrages 3. Beschlussempfehlungen
des Ausschusses für Wirtschaft und städtische Beteiligungen und des
Verwaltungsausschusses
Beschlussvorschlag: Die Beteiligungsvertreter der Stadt
Lüneburg in der Gesellschafterversammlung der GfA werden angewiesen - der Gründung einer Dienstleistungs- und
Logistik GmbH als Tochtergesellschaft der GfA sowie - dem
Entwurf des Gesellschaftervertrages mit folgenden Änderungen gegenüber den
Beschlussempfehlungen der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates zuzustimmen ”Der Aufsichtsrat
besteht aus 9 Personen, davon - je 3 Mitglieder, die vom Rat der Stadt und
vom Kreistag zu wählen sind, - 2
Personen aus der privaten Wirtschaft / externe Fachleute, von denen eine Person
für den Aufsichtsratsvorsitz vorzusehen ist, - 1
Vertreter der Arbeitnehmerschaft. Entsteht
bei Abstimmungen eine Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des
Aufsichtsratsvorsitzenden. Über
die Zahlung einer Aufwandsentschädigung und deren Höhe ist gesondert zu
entscheiden. Die
Benennung des Aufsichtsrates erfolgt jeweils nach Beginn einer
Kommunalwahlperiode des Landes Niedersachsen. Die Amtszeit beginnt nach der
Benennung mit dem Ende der ersten Gesellschafterversammlung, die innerhalb der
Fristen des § 42 a Abs. 2 GmbHG, also bis zum 31.08. nach der
Kommunalwahl, über die Entlastung des bisherigen Aufsichtsrates zu entscheiden
hat. Sie endet nach Ablauf einer Kommunalwahlperiode mit dem Ende der ersten
Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates zu
entscheiden hat. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitgliedschaft im
Aufsichtsrat endet für Vertreter der Stadt und des Landkreises mit dem
vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat/Kreistag bzw. mit der vorzeitigen Aufgabe
ihres öffentlichen Amtes.” |
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