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Sachverhalt:
Das Amtsgericht Lüneburg/ Nachlassgericht hat am 15.05.14 die Verfügung von Todeswegen der Renate Käthe Karola Wolfgramm, verstorben am 29.03.2014, zuletzt wohnhaft gewesen in Lüneburg, eröffnet. Die Hansestadt Lüneburg ist danach neben zwei weiteren Erben zu gleichen Teilen als Erbin mit der Auflage eingesetzt worden, das Erbe ausschließlich für die Ausstattung von Kindergärten zu verwenden.
Als Testamentsvollstrecker hat Frau Wolfgramm den Rechtsanwalt Torsten Rödenbeck eingesetzt, der sich bereits mit der Hansestadt Lüneburg in Verbindung gesetzt hat. Herr Rödenbeck erstellt derzeit ein Nachlassverzeichnis, aus dem der Umfang des vollständigen Nachlasses ersichtlich sein wird. Ebenso werden die Nachlassverbindlichkeiten eruiert und – soweit möglich – bereits erfüllt. Derzeit ist anzunehmen, dass sich der Erbanteil der Hansestadt auf ca. 150.000 € belaufen wird. Die Auseinandersetzung des Nachlasses wird sich voraussichtlich etwas hinziehen, da der enterbte Ehemann der Erblasserin zwischenzeitlich angekündigt hat, Pflichtteilsansprüche geltend machen zu wollen.
Der Landesgesetzgeber hat das Verfahren für die Einwerbung sowie die Annahme und Vermittlung von Zuwendungen durch Regelungen im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz und in der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung (§§ 111 Abs. 7 NKomVG, 25 a GemHKVO) für die Kommunen konkret geregelt.
Der Rat der Hansestadt Lüneburg hat in seiner Sitzung vom 25.02.2010 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Annahme- bzw. Vermittlungszuständigkeit für Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis höchstens 2.000 Euro auf den Verwaltungsausschuss zu übertragen. Bei einem Wert von über 2.000 Euro verbleibt die Zuständigkeit beim Rat.
Aufgrund des Wertes des zu erwartenden Erbanteils hat hier der Rat darüber zu entscheiden, ob der Nachlass von Frau Wolfgramm angenommen werden soll.
Nach Aussage des Rechtsanwaltes Rödenbeck bestehe derzeit keine Veranlassung für eine Ausschlagung des Erbes. Sollten wider erwartend höhere Nachlassverbindlichkeiten bestehen und sich damit die Annahme des Erbes für die Hansestadt nicht als vorteilhaft erweisen, so besteht nach Auskunft des Rechtsamtes immer noch die Möglichkeit, eine nicht abgegebene Erbausschlagungserklärung durch entsprechende notariell beurkundete Erklärung anzufechten. Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) 30,00 a) für die Erarbeitung der Vorlage: aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: 150.000 € Anlage/n: Beschlussvorschlag:
Der Annahme des Nachlasses von Frau Renate Käthe Karola Wolfgramm wird auf der Grundlage der Sachverhaltsdarstellung zugestimmt. Sollte sich mit Abschluss des Nachlassverfahrens herausstellen, dass die Annahme des Erbes für die Hansestadt Lüneburg nicht vorteilhaft ist, so ist die nicht von der Hansestadt abgegebene Erbausschlagungserklärung durch eine notariell beurkundete Erklärung anzufechten. |
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