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Sachverhalt: Für das Wohnbaugrundstück östlich des grünen Stadtplatzes im Hanseviertel hat die Immobilien Development und Beteiligungsgesellschaft (idb) im vergangenen Jahr einen Architektenwettbewerb durchgeführt. Die idb beabsichtigt, den Entwurf des Wettbewerbssiegers umzusetzen.
Bei der Bauaufsicht ist eine Bauvoranfrage zu diesem Projekt eingegangen. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück die offene Bauweise fest. Gemäß § 22 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dürfen in der offenen Bauweise Gebäude nur mit einer maximale Länge von 50 m errichtet werden. Der Bauherr fragt daher, ob das Gebäude auch abweichend mit einer Länge von 68,50 m errichtet werden kann und ob die dafür notwendige Befreiung in Aussicht gestellt werden kann.
Die Verwaltung beabsichtigt, diesem Antrag zu entsprechen, da nur durch diese Befreiung eine Umsetzung des Entwurfs des Wettbewerbssiegers möglich ist. Die Befreiung kann gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Grenzabstände werden eingehalten, so dass keine nachbarrechtlichen Belange berührt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 100 Euro aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: keine c) an Folgekosten: keine d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Anlage/n: Lageplan
Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung nimmt den für die Umsetzung des Bauvorhabens erforderlichen Befreiungsantrag zur Kenntnis.
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