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Sachverhalt: Mit der Umwandlung der Gesellschaft für Abfallwirtschaft mbH in die GfA Lüneburg gemeinsame kommunale Anstalt öffentlichen Rechts (im Folgenden GfA genannt) zum 02.01.2012 haben der Landkreis und die Hansestadt Lüneburg die Aufgaben der Abfall- und Wertstoffentsorgung, der Abfallbehandlung sowie die Durchführung von abfallwirtschaftlichen Aufgaben auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts und des Niedersächsischen Abfallgesetztes auf die GfA übertragen. Die Aufgabe der Vollstreckung der Abfallgebühren sollte aus wirtschaftlichen Gründen nicht selbst von der GfA, sondern weiterhin von Landkreis und Hansestadt Lüneburg durchgeführt werden.
Mit Beschluss des Rates am 28.02.2013 wurde die Verwaltung ermächtigt, eine vormals abgeschlossene Zweckvereinbarung nach dem Nieders. Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) mit der GfA aufzuheben und durch eine gleichlautenden Verwaltungsvereinbarung zu ersetzen, um die Aufgabe der Vollstreckung in rechtlich zulässiger Form wahrnehmen zu können.
Auf den Inhalt der Beschlussvorlage VO/5041/13 wird verwiesen.
Der Abschluss der Vereinbarung hat sich aufgrund noch erfolgter Prüfung durch das Rechtsamt des Landkreises und Abstimmungsgesprächen mit dem Nds. Ministerium zeitlich verzögert.
Das Innenministerium wies nach Vorlage der Vereinbarung darauf hin, dass aus Rechtsgründen eine Rückübertragung der Aufgabe, Vollstreckung an die Hansestadt Lüneburg problematisch sei, das verwaltungspraktische und wirtschaftliche Ziel der Vollstreckungsvereinbarung aber dadurch gelöst werden könne, dass statt einer Aufgabenübertragung eine Personalgestellung der Mitarbeiter der Hansestadt an die GfA erfolgt. Die Mitarbeiter führen dann die Vollstreckungshandlungen nicht mehr im Namen der Hansestadt, sondern im Namen der GfA durch.
Zur wirtschaftlichen und rechtlich unstrittigen Umsetzung der Aufgabenübertragung und -wahrnehmung wurde deshalb die Verwaltungsvereinbarung, die bereits im Februar 2013 Beschlussinhalt war, noch um die Inhalte einer Personalgestellung erweitert.
Die tatsächlichen Abläufe werden hiervon nur insofern betroffen, als die GfA die Bediensteten der Hansestadt für die Vollstreckungshandlung zu eigenen Mitarbeitern bestellen muss. Dies stellt im Verhältnis zum ursprünglichen Vorgehen aber einen überschaubaren Mehraufwand dar.
Im Rahmen der Personlagestellung sind die betroffenen Stellen im Bereich der Stadtkasse noch konkret zu bestimmen (§ 1 der Verwaltungsvereinbarung).
Daraus folgend werden die Abfallgebühren im Namen der GfA vollstreckt, wenngleich es sich noch um Bedienstete der Hansestadt handelt. Rechtlich werden damit nicht fremde Forderungen vollstreckt, sondern die GfA wird mit (anteilig) abgestelltem Personal formal eigenständig tätig.
Diese Lösung der Personalgestellung wird durch den Landkreis Lüneburg bereits im Bereich der Kfz-Zulassung in der Außenstelle der Stadt Bleckede erfolgreich und ohne Beanstandung praktiziert.
Übrige Bestandteile der Verwaltungsvereinbarung sind inhaltsgleich zur bisher bekannten Fassung vom 28.02.2013 geblieben und nur redaktionell überarbeitet.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 50,00 aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Anlage/n: Vereinbarung
Beschlussvorschlag: Der Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt, die am 28.02.2013 vorgestellte Verwaltungsvereinbarung zwischen der GfA und der Hansestadt Lüneburg zur Übertragung von Aufgaben der Verwaltungsvollstreckung um die Inhalte einer Personalgestellung zugunsten der GfA zu ergänzen.
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